KALO übernimmt neue Meldepflicht kostenfrei

Seit Anfang des Jahres ist das novellierte Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft. Messgeräte, die nach dem 1. Januar 2015 neu installiert oder erneuert wurden, müssen nach § 32, des MessEG innerhalb von sechs Wochen der zuständigen Eichbehörde gemeldet werden. Das gilt für Wärmezähler sowie Kalt- und Warmwasserzähler. Die ebenfalls betroffenen Strom- und Gaszähler werden in der Regel direkt von den Energieversorgern gemeldet. Geräte, die vor 2015 installiert wurden, sind von der Regelung nicht betroffen.

Kalo bietet kostenfreien Service
Wohnungsunternehmen und Wohnungseigentümergemeinschaften haben die Möglichkeit, Messdienstunternehmen mit dieser Aufgabe zu beauftragen. Das empfiehlt auch der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV). Im Gegensatz zu anderen Messdienstleistern übernimmt Kalo diese zusätzlichen Aufgaben für alle Kunden, die einen Miet- oder Garantiewartungsvertrag abgeschlossen haben, automatisch und kostenfrei.

Informationspflicht für Immobilienverwalter
Immobilienverwalter sind verpflichtet, ihre Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften über die Gesetzesänderung aufzuklären. Ein Verwalter, der seiner Informationspflicht nicht nachkommt, kann wegen schuldhafter Pflichtverletzung haften. Wer seiner Meldepflicht gegenüber den Behörden nicht nachkommt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro.

Um der gesetzlichen Regelung Genüge zu tun, müssen mindestens zwei Angaben übermittelt werden: die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet und die Art des Geräts. Auf Anfrage müssen die ausführlichen Gerätedaten (Hersteller, Typenbezeichnung und Jahr der Kennzeichnung) der Eichbehörde sofort zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Novellierung des MessEG handelt es sich um die europaweite Harmonisierung des Mess- und Eichrechts. Künftig gelten für Messgeräte, die in Europa auf den Markt gelangen, überall die gleichen Anforderungen. Die bisher in Deutschland übliche Bauartzulassung und die sogenannte Ersteichung werden durch eine Konformitätsbewertung ersetzt. Damit weist der Hersteller nach, dass er die geforderten grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten hat. Hersteller müssen das Verfahren für jedes Produkt vor dem erstmaligen Inverkehrbringen durchführen.