Trinkwasserprüfung – die zweite Runde läuft!

Bei der Legionellenprüfung des Trinkwassers gilt: Vorschriften und Fristen müssen unbedingt beachtet werden. Gerade die Dreijahresfrist für eine erneute orientierende Untersuchung darf nicht überschritten werden. Bei den Gesundheitsämtern kehrt beim Thema Trinkwasserprüfung immer mehr Routine ein, die Folge: Bußgelder und Anzeigen nehmen bei Nichtbeachten der Vorschriften zu.

Es ist gut ein Jahr her, da sorgte das Bundesgerichtshofs (BGH)-Urteil vom 06.05.2015, VIII ZR 161/14, für Aufsehen in der Branche: Ein Mann war 2008 mit einer aktuen Legionellen-Pneumonie in Berlin in ein Krankenhaus eingewiesen worden. Bei der Untersuchung des Trinkwassers in der Wohnung des Erkrankten sowie im Keller des Mietshauses wurde eine teilweise stark erhöhte Legionellen-Konzentration festgestellt.

Die Tochter des Mannes, der im Laufe des Prozesses verstarb, verklagt die Eigentümerin auf rund 23.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. In den Vorinstanzen hatte die Tochter mit ihrer Klage keinen Erfolg. Als Begründung wurde der fehlende Kausalzusammenhang angeführt, ob die Erkrankung des Mannes tatsächlich auf den Legionellenbefall des Wassers zurückzuführen sei. Der BGH stimmte der Revision mit Urteil vom 06.05.2015 zu. Begründung: „Schon die Erwägung […], der Vater der Klägerin könne in dieser kurzen Zeit aerolisiertes Wasser an einem anderen Ort als seiner Wohnung aufgenommen haben, erscheint eher fernliegend […]“. Außerdem – und das ist entscheidend, sei „[…] ein spezieller Erregertyp (Serotyp) aufgetreten [ist], der sowohl beim Vater […] anlässlich dessen stationärer Aufnahme in das Krankenhaus als auch in der Wasserversorgungsanlage seiner Wohnung festgestellt wurde“.

Besagter Fall ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, welches neu entscheiden muss. Ein abschließendes Urteil in dem Fall ist zwar noch nicht bekannt, die Entscheidung des BGH zeigt aber deutlich: Die Herkunft des Legionellentyps ist zweifelsfrei festzustellen, damit auch Verantwortung und Haftungsansprüche.

Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 € möglich

Seit gut zweieinhalb Jahren (seit 31.12.2013) ist die Frist für die Erstprüfung auf Legionellen mittlerweile abgelaufen; innerhalb von drei Jahren muss diese Untersuchung wiederholt werden. Diese Frist darf nicht überschritten werden, die erneute Beprobung muss vor Ablauf der Dreijahresfrist abgeschlossen sein.

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) schreibt vor, dass alle Großanlagen überprüft werden müssen. Dazu gehören alle zentralen Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Ausgang des Trinkwasserspeichers und der am weitesten entfernten Zapfstelle. Bei Nichterfüllung der Vorschriften können Bußgelder von bis zu 25.000 € verhängt werden. Die Ergebnisse der Beprobungen müssen zehn Jahre lang archiviert und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden. Da noch immer nicht alle zentralen Warmwasserbereitungsanlagen überprüft worden sind, besteht für die Verantwortlichen dieser Anlagen selbst bei einer sofortigen Beprobung noch viele Jahre die Gefahr, dass die Ergebnisse der Erstbeprobung vor dem 31.12.2013 vom zuständigen Gesundheitsamt angefordert werden.

Kommt es in Anlagen, die noch nicht untersucht wurden, zu Krankheiten oder Todesfällen, liegt zusätzlich ein Haftungsproblem vor. Im oben erwähnten Fall erklärte die Klägerin „die - überdimensionierte und teilweise keine zur Verhinderung eines Legionellenwachstums erforderliche Temperatur erreichende - Warmwasseraufbereitungsanlage in dem Wohnhaus [entspreche] den Erfordernissen der Trinkwasserverordnung […] nicht und war seit acht Jahren nicht mehr gewartet worden." Auch bereits vor Inkrafttreten der aktuellen TrinkwV galt  eine Verkehrssicherungspflicht für Vermieter und Verwalter.

Rund 10 Prozent der untersuchten Proben sind belastet

Rechtssicher und komfortabel bietet der Hamburger Messdienstleister KALO seine Services zur Einhaltung der Pflichten bei der Trinkwasserbeprobung an: Bundesweit hat er über 170.000 Trinkwasserproben genommen. Rund 10 % sind belastet, zwei Drittel der belasteten Proben weisen zwischen 101 und 1.000 KBE (Kolonie bildenden Einheiten) in 100 ml Wasser auf. Circa ein Drittel der Überschreitungen weist mehr als 1.000 KBE auf. Werte über 100 KBE müssen unverzüglich dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Außerdem müssen die Wohnungsnutzer über das Untersuchungsergebnis informiert werden. Je nach Befall müssen Sofortmaßnahmen, wie eine thermische Desinfektion, „unverzüglich" (TrinkwV §16 Abs. 7 ) eingeleitet werden. Außerdem muss umgehend eine weitergehende Untersuchung und Gefährdungsanalyse durchgeführt werden, aus der sich ggf. weitere Sanierungsmaßnahmen ergeben, die durch weitere Nachuntersuchungen überprüft werden.

KALO verfügt über zertifizierte Experten, die bundesweit, falls notwendig, eine Gefährdungsanalyse erstellen. Dies entlastet den Gebäudeeigentümer erheblich, denn wenn ein Duschverbot droht, ist schnelles Handeln erforderlich. Duschköpfe mit Legionellenfiltern, die von KALO lagermäßig vorgehalten werden, können bspw. die notwendige Zeit zur Anlagensanierung verschaffen.

Erfahrungen und optimierte Abläufe sorgen für Routine bei Gesundheitsämtern

Mittlerweile werden die Arbeitsabläufe sowie durchgesetzte Konsequenzen seitens der Gesundheitsämter immer routinierter. Neben den Bußgeldern der Gesundheitsämter werden auch Anzeigen gegen die für die Umsetzung der Trinkwasserprüfpflicht Zuständigen erstattet, wenn keine oder stark verzögerte Prüfungen erfolgen.

Ein Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2015, Az. 13 B 452/15, besagt: Rechtsfähige WEG wie auch einzelne Eigentümer direkt können bei Verstößen mit Zwangsgeld oder Ordnungsgeld bedacht werden. Dabei ist ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 € für eine ausgelassene wiederkehrende Untersuchung angemessen. Hinzu kommt noch das Bußgeld des Gesundheitsamtes. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat außerdem geurteilt: Bei der Beprobung großer Wohnanlagen ist nach Möglichkeit jeder Steigstrang zu untersuchen und es ist auf peripher gelegene Entnahmestellen abzustellen, weil dort das Risiko höher ist. Will heißen: Jeder Steigstrang am Strangende ist zu beproben. Sind die Wohnungen am Steigstrangende nicht erreichbar, darf die darunterliegende Wohnung – am selben Steigstrang – beprobt werden.

Beprobung rechtssicher auslagern

Deshalb sollte ein Unternehmen beauftragt werden, das in der Lage ist, alle Arbeiten und Dienstleistungen bis hin zur Dokumentation, Gefährdungsanalyse und Anlagensanierung aus einer Hand anzubieten. Denn ist eine Wohnanlage kontaminiert, müssen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden. Das Bundesumweltamt empfiehlt wegen möglicher Befangenheit, die Gefährdungsanalyse nicht von dem Sanitärbetrieb durchführen zu lassen, der die Anlage erstellt hat oder wartet. KALO lässt die Gefährdungsanalyse von mehr als 25 nach VDI 6023, Kategorie A, geschulten eigenen Mitarbeitern deutschlandweit durchführen. Die Fachleute haben bereits etwa 700 Gefährdungsanalysen erstellt. Sie können über einen Abgleich der Wasserverbräuche in dem befallenen Gebäude das Problem bereits im Vorfeld eingrenzen. Das beschleunigt das Aufspüren der Ursache vor Ort erheblich. Als Messdienstleister ist der Hamburger Unternehmen prädestiniert dafür, Trinkwasserbeprobungen durchzuführen, da es über Unterlagen verfügt, die sich andere erst mühsam erarbeiten müssen: Denn schon anhand von Ablesedaten kann geklärt  werden, wo Leerstand herrscht, eventuell extrem wenig Warmasser verbraucht wird, wo es Stränge gibt, wo viel geduscht oder gebadet wird etc. Nur wenn alle Arbeiten aus einer Hand erfolgen, ist eine schnelle und umfassende Beseitigung des Problems gewährleistet. Bei KALO laufen die Verträge üblicherweise über eine dreimalige orientierende Beprobung. Die nächste orientierende Untersuchung wird grundsätzlich drei Monate vor Ablauf der Dreijahresfrist angekündigt, damit sie rechtzeitig abgeschlossen werden kann. Damit die Kosten auch im richtigen Jahr umgelegt werden können, werden natürlich Weihnachtsfeiertage und Jahreswechsel entsprechend eingeplant.