"Unterjährige" Heizkostenabrechnung bei Vermieterwechsel BGB §§ 556,566; MHRG § 4; EGBGB Art.229 § 3; NMVO §§ 20,25 a

1. Eine Heizkostenabrechnung hat jeweils für 12 Monate zu erfolgen. Dies gilt grundsätzlich auch bei einem Vermieterwechsel während des Abrechnungszeitraums.

2. Wenn ausnahmsweise bei einem Vermieterwechsel eine Zwischenabrechnunge zulässig ist, hat diese bis zum Zeitpunkt des Vermieterwechsels gem. § 566 BGB und nicht zum Zeitpunkt des wirtschaftlichen Besitzübergangs zu erfolgen.

3. Bei einem kürzeren Abrechnungszeitraum berechnet sich die Ausschlussfrist nach dem Ende des verkürzten Abrechnungszeitraums.

Nach einem Urteil des AG Dortmund vom 21.11.03 - 125 C9504/03 ist eine Verkürzung des Abrechnungszeitraums nicht zulässig. Die Abrechnung ist für das volle Kalenderjahr zu erstellen. Verpflichtet ist der Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Abrechnungszeitraums eingetragener Eigentümer ist.