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Nach dem am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz sind die Betriebskosten nach Wohnfläche umzulegen, sofern keine anderweitige Regelung vereinbart ist und keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Regelungen, die vor dem 01.09.2001 getroffen wurden, bleiben bestehen. Mögliche Verteilerschlüssel: Nach Wohnfläche (gesetzliche Standardvorgabe) Anzahl der Wohnungen bzw. Nutzeinheiten (alternativ) Personenanzahl (alternativ) Verbrauchsmessung (alternativ bzw. bei Heiz- und Warmwasserkosten Pflicht) Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser gemäß Heizkostenverordnung mindestens zur Hälfte nach dem individuellen Verbrauch der Bewohner abzurechnen sind. Mehr zur Heizkostenabrechnung
Nach dem am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz sind die Betriebskosten nach Wohnfläche umzulegen, sofern keine anderweitige Regelung vereinbart ist und keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Regelungen, die vor dem 01.09.2001 getroffen wurden, bleiben bestehen. Mögliche Verteilerschlüssel: Nach Wohnfläche (gesetzliche Standardvorgabe) Anzahl der Wohnungen bzw. Nutzeinheiten (alternativ) Personenanzahl (alternativ) Verbrauchsmessung (alternativ bzw. bei Heiz- und Warmwasserkosten Pflicht) Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser gemäß Heizkostenverordnung mindestens zur Hälfte nach dem individuellen Verbrauch der Bewohner abzurechnen sind. Mehr zur Heizkostenabrechnung
Nach dem am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz sind die Betriebskosten nach Wohnfläche umzulegen, sofern keine anderweitige Regelung vereinbart ist und keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Regelungen, die vor dem 01.09.2001 getroffen wurden, bleiben bestehen. Mögliche Verteilerschlüssel: Nach Wohnfläche (gesetzliche Standardvorgabe) Anzahl der Wohnungen bzw. Nutzeinheiten (alternativ) Personenanzahl (alternativ) Verbrauchsmessung (alternativ bzw. bei Heiz- und Warmwasserkosten Pflicht) Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser gemäß Heizkostenverordnung mindestens zur Hälfte nach dem individuellen Verbrauch der Bewohner abzurechnen sind. Mehr zur Heizkostenabrechnung
Wir prüfen in dem Wohngebäude, ob der Einsatz von smarten Thermostaten technisch umsetzbar ist. Das hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, die wir häufig nur durch eine Besichtigung vor Ort prüfen können. Während der Begehung benötigen unsere Experten Zutritt in ausgewählte Wohnungen. Wir informieren die Bewohner rechtzeitig vorab in schriftlicher Form.
Wir prüfen in dem Wohngebäude, ob der Einsatz von smarten Thermostaten technisch umsetzbar ist. Das hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, die wir häufig nur durch eine Besichtigung vor Ort prüfen können. Während der Begehung benötigen unsere Experten Zutritt in ausgewählte Wohnungen. Wir informieren die Bewohner rechtzeitig vorab in schriftlicher Form.
In 9 von 16 Bundesländern ist die Übertragung der Inspektionspflicht auf den Bewohner möglich. In den restlichen 7 obliegt es dem Eigentümer bzw. Verwalter, die Rauchwarnmelder jährlich zu inspizieren. KALO empfiehlt von einer möglichen Übertragung auf den Bewohner abzusehen, denn Sie bleiben als Eigentümer bzw. Verwalter dennoch in der Verantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass die Bewohner die Inspektion jährlich durchführen, und zwar in der vorgeschriebenen Form. Dies ist nicht nur aufwändig, sondern oftmals schwer zu kontrollieren.
Der Verteilerschlüssel für Heizkosten ist ein wichtiger Einflussfaktor dafür, wie hoch die Heizkostenabrechnung für einen Mieter ausfällt. Er ist allerdings nicht allein ausschlaggebend. Hinzu kommt ein verbrauchsabhängiger Kostenanteil. Der individuelle Verbrauch der einzelnen Mietparteien in einem Mehrfamilienhaus wird über Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler für jede Partei separat gemessen. Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass grundsätzlich 50 % bis 70 % der individuellen Heizkosten durch den Verbrauch bestimmt und abgerechnet werden müssen. Die Bewohner haben durch ihr Verbrauchsverhalten also direkten Einfluss auf die Höhe ihrer Heizkosten. Lediglich der verbleibende Anteil darf durch einen pauschalen Umlageschlüssel auf die Mietparteien umgelegt werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, nach welchen Kriterien der Umlageschlüssel die Kosten aufteilt: Umlage nach Personenanzahl im Haushalt Umlage anhand der Wohnfläche Umlage nach Anzahl der Wohneinheiten Für die Heizkosten (auch „warme Betriebskosten“ genannt) wird in der Regel die Wohnfläche als Umlageschlüssel zugrunde gelegt. Auch die sogenannten kalten Betriebskosten werden nach einem Verteilerschlüssel umgelegt: Hier ist für die Verteilung allerdings der Verteilerschlüssel allein maßgeblich. Zu den kalten Betriebskosten gehören u.a.: Kosten für den Hausmeister Pflege des Gartens Stromkosten und Wartungskosten für den Aufzug Allgemeinstrom Müllentsorgung Wichtig ist, dass Vermieter die Art des Umlageschlüssels bereits im Mietvertrag festlegen. Dabei können für verschiedene Betriebskostenarten auch verschiedene Verteilschlüssel bestimmt sein. Sollte der Vertrag keine Vorgabe machen, muss die Wohnfläche verpflichtend als Grundlage herangezogen werden. Da es einen erheblichen Einfluss auf die individuellen Nebenkosten hat, welche Art des Umlageschlüssels verwendet wird, sollte der Mieter über die Berechnungsgrundlage informiert sein.
Die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) definiert es so: „Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann.“ Das bedeutet also, dass die Ablesung von Verbrauchsdaten aus der Ferne per Funk erfolgt. Ein Betreten der Wohnung ist so nicht mehr erforderlich. Das schafft Entlastung bei Ihnen und bei den Bewohnern. Terminabstimmungen und -versäumnisse gehören so der Vergangenheit an. Auch Verbrauchsschätzung aufgrund nicht angetroffener Bewohner entfallen damit. Mehr über fernablesbare Geräte und unser sicheres Funk-System
Der von Ihrem Energieversorger auf der Rechnung ausgewiesene EWPBG-Entlastungsbetrag bezieht sich auf die Gesamtkosten. In der Heizkostenabrechnung berechnen wir, zu welchen Teilen der Bewohner entlastet wird mit folgender Formel: EWPBG-Entlastungsbetrag für die Liegenschaft (z.B. 100 €) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Gesamtkosten der Liegenschaft ohne Entlastung (z.B. 3.200 €) x individuelle Kosten des Bewohners (z.B. 800 €) 100 € ----------------- = 25 € 3.200 € x 800 € Der Bewohner wird durch das EWPBG um 25 Euro entlastet und muss dementsprechend noch 775 EUR bezahlen.
Beim Einsatz von Funkmesstechnik muss kein Ableser mehr die Wohnung des Bewohners bzw. Nutzers betreten und die Ablesewerte vor Ort erfassen. Die Messgeräte übernehmen die Übermittlung der Daten auf digitalem Wege – Übertragungsfehler können so vermieden werden. Der Bewohner spart sich den Urlaubstag oder die Suche nach einem Vertreter, um den Ablesetermin einhalten zu können. Verpasste Ablesetermine und damit einhergehende Verbrauchsschätzungen gehören der Vergangenheit an. Die Koordination von Ableseterminen entfällt komplett. Wichtiger Hinweis: Eine erhöhte Strahlenbelastung geht von den Funkmessgeräten nicht aus: Die Sendeleistung ist äußerst gering, die Sendeimpulse sehr kurz. Ein Gespräch mit dem Mobiltelefon oder der WLAN-Router erzeugen im Vergleich ein Vielfaches der Strahlung.