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Wenn Sie als Eigentümer gegen die Rauchwarnmelderpflicht verstoßen, können unterschiedliche Strafen drohen: vom Bußgeld über gekürzte Versicherungsleistungen bis hin zu Haftstrafen. Bußgeld: Der Verstoß gegen die Rauchwarnmelderpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Es gibt keine offiziellen Kontrollen für das Vorhandensein von Rauchwarnmeldern. Sie könnten jedoch von Bewohnern angezeigt werden. Dann würden Ihnen je nach Bundesland saftige Geldstrafen von mehreren Hundert Euro bis hin zu Summen im fünfstelligen Bereich drohen. Im Falle eines Personenschadens droht sogar eine Haftstrafe (siehe unten). Reduzierter Versicherungsschutz: Je nach Versicherungsvertrag können die Leistungen reduziert werden, wenn Sie keine Rauchwarnmelder installieren. Haftstrafen: Kommen Ihre Bewohner aufgrund eines Feuers in der Wohnung zu Schaden, ermitteln die Behörden, ob Rauchwarnmelder installiert waren. Wenn nicht, droht Ihnen eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. Die Straftatbestände können Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren nachsichziehen.
Nein, die speziell für die Wohnungswirtschaft angepassten smarten Heizkörperthermostate können auch ohne App genutzt werden und ermöglichen dennoch Einsparungen. So können auch weniger technikaffine Bewohner eingebunden werden.
Der Energieausweis ist für alle Gebäude Pflicht, sei es Alt- oder Neubau, Wohn- oder Nichtwohngebäude. Ausgenommen von dieser Pflicht sind lediglich kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche und Baudenkmäler.
Die UVI, also die unterjährige Verbrauchsinformation, ist eine Übersicht oder, wie der Name schon sagt, lediglich eine Information über Ihren Verbrauch von Heizwärme und Warmwasser. Die UVI enthält jeweils Ihren aktuellen Verbrauch des Vormonats und weitere Daten, die Sie dabei unterstützen sollen, Einsparpotentiale zu entdecken und Ihren Verbrauch entsprechend anzupassen. Das schont Ihren Geldbeutel und Sie schützen nachhaltig das Klima. Die dargestellten Verbräuche beruhen auf den Messwerten der fernablesbaren Geräte in der Wohnung bzw. Nutzeinheit. Den monatlichen Verbrauch in Kilowattstunden (kWh) ermitteln wir über ein Näherungsverfahren. Die Verbräuche in Ihrer Jahresendabrechnung können von denen in der UVI unter anderem auf Grund anderer Berechnungsverfahren oder von Korrekturwerten abweichen. Die Verbräuche in der UVI können in selten Fällen auch eine Schätzung von Werten enthalten (markiert mit *), wenn aus technischen Gründen Verbrauchswerte nicht oder nicht rechtzeitig empfangen oder übertragen wurden. Fehlende Verbräuche haben wir mit “-“ markiert. Wenn keine Daten vorliegen, kann das daran liegen, dass die Anlage zu dem Zeitpunkt nicht in Betrieb war, die Wohnung noch nicht bzw. von jemand anderem bewohnt war oder aber, dass die Wohnung bzw. das Gebäude in der Bauphase war. Die jährliche Heizkostenabrechnung bleibt unberührt von der unterjährigen Verbrauchsinformation. Sie listet auf, welche Kosten für das Heizen sowie die Wassererwärmung in einem Mehrparteienhaus im Laufe einer Abrechnungsperiode angefallen sind und wie sich diese Kosten auf die einzelnen Mietparteien verteilen. Die Heizkostenabrechnung ist ein Teil der Betriebskostenabrechnung. Die Heizkosten müssen mindestens zur Hälfte verbrauchsabhängig verteilt werden. Damit unterscheidet sich die Heizungsabrechnung wesentlich von anderen Nebenkosten, wie der Umlage der Grundsteuer, Gebäudereinigung oder dem Hausmeisterservice, die auch pauschalisiert abgerechnet werden dürfen. Die Berechnung ist deutlich komplexer als bei den übrigen Nebenkosten.
Durch die energetische Gebäudeklassifizierung ist bekannt, wie hoch die CO 2 ‑Menge für die Wärmeversorgung des Gebäudes ist und zu welchen Teilen Eigentümer bzw. Verwalter und Bewohner an den Kosten dieser Emissionen beteiligt werden. Die prozentuale Aufteilung der entstandenen CO 2 -Kosten erfolgt mit der Heizkostenabrechnung – sowohl für den Kostenanteil des Eigentümers bzw. Verwalters als auch für die des Bewohners. Die anteiligen Kosten, die der Bewohner tragen muss, werden in seiner individuellen Heizkostenabrechnung ausgewiesen. Beispielrechnung einer Kostenverteilung Annahmen CO 2 -Emission des Gebäudes: 28.800 kg CO 2 /a (= 28,8 t CO 2 /a) Wohnfläche des Gebäudes: 1.000 m² CO 2 -Preis je Tonne CO 2 (2024) 45 €/t CO 2 Einstufung 28.800 kg CO 2 /a geteilt durch 1.000 m² = 28,8 kg CO 2 /m²/a → 40% Anteil Vermieter zu 60% Anteil Mieter Berechnung CO 2 -Kostenermittlung (Gebäude): 28,8 t CO 2 x 45 €/t CO 2 = 1296,00 € Anteil den der Vermieter tragen muss: 40% x 1296 € = 518,40 € Anteil der auf alle Mieter umgelegt werden kann: 60% x 1296€ = 777,60 €
Ja, aber damit Sie die App nutzen können, müssen Sie sich vorab einmal im KALO-Bewohnerportal registrieren und dort auch Ihr eigenes Passwort erstellen. Dann können Sie die App herunterladen und sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem selbst erstellen Passwort anmelden.
Das hängt davon ab, ob in Ihrem Haus bzw. in Ihrer Wohnung bereits fernauslesbare Messgeräte eingesetzt werden. Die neue Heizkostenverordnung (HKVO) verpflichtet in diesem Fall Gebäudeeigentümer zur Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI) an die Bewohner.
Das hängt davon ab, ob in Ihrem Haus bzw. in Ihrer Wohnung bereits fernauslesbare Messgeräte eingesetzt werden. Die neue Heizkostenverordnung (HKVO) verpflichtet in diesem Fall Gebäudeeigentümer zur Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI) an die Bewohner.
Laut § 9 Abs. 1 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO 2 KostAufG) ist dies folgendermaßen geregelt: „Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten zu tragen hätte[…], um die Hälfte zu kürzen.“ Musste der Vermieter nach der Gebäudeklassifizierung bisher 30% und der Bewohner bisher 70 % der Kosten tragen, ergibt sich folglich eine neue Verteilung auf 15 % Vermieteranteil und 85% Bewohneranteil. Im § 9 Abs. 2 CO 2 KostAufG heißt es: „Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten.“ D.h. der Bewohner trägt 100% der CO 2 -Kosten.
Ja. Sie müssen Rauchwarnmelder sowohl in dem von Ihnen selbst bewohnten Eigentum anbringen als auch in dem von Ihnen vermieteten Eigentum. Wie viele Rauchwarnmelder nötig sind bzw. in welchen Räumen Sie diese anbringen müssen, hängt vom Bundesland ab, in dem sich Ihr Wohneigentum befindet. Lesen Sie hier, was in Ihrem Bundesland gilt.