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Die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) ist eine monatliche Verbrauchsübersicht für Heiz- und Warmwasserenergie. Die Informationen in der Abrechnung (IDA) dagegen werden einmal jährlich zusammen mit der Heizkostenabrechnung erstellt und ausgehändigt. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass Sie die UVI nur dann erhalten, wenn in Ihrer Wohnung fernablesbare Mess- und Erfassungsgeräte installiert sind. Dies ermöglichen die Ablesung von Verbrauchsdaten per Funk und damit ohne das Betreten der Wohnung. Auch inhaltlich bestehen wesentliche Unterschiede, u.a. weil in der IDA auch Informationen zur Energieversorgung und der damit zusammenhängenden Kostenarten des Gebäudes aufgezeigt werden. Was beinhaltet die IDA?
Der Schutz der personenbezogenen Daten unterliegt unserer höchsten Priorität. Im Folgenden informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer Daten bei KALORIMETA. Unser Unternehmen ist sich der Bedeutung der personenbezogenen Daten, die ihm anvertraut werden, bewusst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie unserer Datenschutzerklärung , in der wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Website informieren. Hier finden Sie auch unsere Nutzungsbedingungen für die Verwendung des KALO-Bewohnerportals und der App „KALO Home”.
Der Schutz der personenbezogenen Daten unterliegt unserer höchsten Priorität. Im Folgenden informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer Daten bei KALORIMETA. Unser Unternehmen ist sich der Bedeutung der personenbezogenen Daten, die ihm anvertraut werden, bewusst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie unserer Datenschutzerklärung , in der wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Website informieren. Hier finden Sie auch unsere Nutzungsbedingungen für die Verwendung des KALO-Bewohnerportals und der App „KALO Home”.
Der Gesetzgeber hat folgende Pflichtbestandteile für die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) festgelegt: Monatlicher Verbrauch in Kilowattstunden für Heizung und ggf. auch für Warmwasser Verbrauch eines vergleichbaren Durchschnittsnutzers Vergleich mit bisherigen Verbräuchen der eigenen Wohnung im Vormonat sowie des entsprechenden Monats des Vorjahres Zusätzlich dazu enthält die UVI in der App „KALO Home“ und im Bewohnerportal diese Bestandteile: Dashboard zum Vergleich der eigenen Verbräuche und mit denen vergleichbarer Haushalte (absolut/prozentual) Verbrauch im kompletten Zeitverlauf der letzten Monate Energiespartipps Wichtig : Kostendaten oder Verbrauchsprognosen sind nicht Teil der UVI.
Der Gesetzgeber hat folgende Pflichtbestandteile für die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) festgelegt: Monatlicher Verbrauch in Kilowattstunden für Heizung und ggf. auch für Warmwasser Verbrauch eines vergleichbaren Durchschnittsnutzers Vergleich mit bisherigen Verbräuchen der eigenen Wohnung im Vormonat sowie des entsprechenden Monats des Vorjahres Zusätzlich dazu enthält die UVI in der App „KALO Home“ und im Bewohnerportal diese Bestandteile: Dashboard zum Vergleich der eigenen Verbräuche und mit denen vergleichbarer Haushalte (absolut/prozentual) Verbrauch im kompletten Zeitverlauf der letzten Monate Energiespartipps Wichtig : Kostendaten oder Verbrauchsprognosen sind nicht Teil der UVI.
Wenn Sie die Eichpflicht nicht beachten, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dabei ist es unerheblich, ob Sie bewusst oder unbewusst gehandelt haben. Die Bußgeldkataloge sind Ländersache, weshalb die Geldbußen unterschiedlich ausfallen können. Die Nichteinhaltung der Eichfristen kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Bußgelder für nichtgeeichte Warmwasserzähler sind höher als die für nichtgeeichte Kaltwasserzähler, da auch die entsprechenden Warmwasserkosten teurer sind und somit der Schaden für den Verbraucher bzw. Bewohner höher ist. Außerdem ist zu beachten, dass eine Betriebskostenabrechnung, die auf Basis nichtgeeichter Wasser- und Wärmemengenzähler erstellt wurde, nicht zu lässig ist. Anders gesagt: Der Bewohner bzw. Nutzer hat das Recht, die Zahlung zu verweigern.
Grundsätzlich kann man zwischen einer Teil- bzw. Mindestausstattung und einer Vollausstattung unterscheiden. Bei einer Vollausstattung werden alle Aufenthaltsräume einer Wohnung, ausgenommen Bad und Küche, ausgestattet. Diese ist in Berlin und Brandenburg Pflicht. Alle übrigen Bundesländer setzen auf eine Teilausstattung als Mindestvorgabe. Eine Übersicht der unterschiedlichen Vorgaben haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt: Berlin und Brandenburg (Vollausstattung): Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten Wohnzimmer Baden-Württemberg (Teilausstattung) Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten In allen weiteren Räumen, in denen Menschen bestimmungsgemäß schlafen: z.B. Gästezimmer Alle anderen Bundesländer (Teilausstattung): Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten Mehr Informationen über die geltenden Vorschriften bei Rauchwarnmeldern.
Es kommt auf die genauen Kostenarten an: Gerätemiete: Nein Der Bundesgerichtshof hat am 11.05.2022 entschieden, dass die Gerätemieten für Rauchwarnmelder den Bewohnern bzw. Nutzern nicht als sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Gerätemiete der Rauchwarnmelder in der Energie- oder Betriebskostenabrechnung ist somit nicht mehr umlagefähig. Inspektion: Ja, nach Vereinbarung mit dem Bewohner Die Kosten für die Inspektion von Rauchwarnmeldern sind laufende Kosten und umlagefähig, sofern die Vereinbarungen in den Mietverträgen das hergeben. Kauf: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen Wurden die Rauchwarnmelder gekauft und nicht gemietet, kann der Kunde ggf. eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB durchführen.
Grundsätzlich kann man zwischen einer Teil- bzw. Mindestausstattung und einer Vollausstattung unterscheiden. Bei einer Vollausstattung werden alle Aufenthaltsräume einer Wohnung, ausgenommen Bad und Küche, ausgestattet. Diese ist in Berlin und Brandenburg Pflicht. Alle übrigen Bundesländer setzen auf eine Teilausstattung als Mindestvorgabe. Eine Übersicht der unterschiedlichen Vorgaben haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt: Berlin und Brandenburg (Vollausstattung): Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten Wohnzimmer Baden-Württemberg (Teilausstattung) Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten In allen weiteren Räumen, in denen Menschen bestimmungsgemäß schlafen: z. B. Gästezimmer Alle anderen Bundesländer (Teilausstattung): Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten Mehr Informationen über die geltenden Vorschriften bei Rauchwarnmeldern
Sofern in Ihren Liegenschaften bereits fernablesbare Messtechnik installiert ist, besteht leider keine Übergangsfrist. Das bedeutet, dass Sie seit dem 01.01.2022 verpflichtet sind, den Bewohnern bzw. Nutzern die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) zu übermitteln. Die UVI wird dabei immer im Folgemonat für den vorangegangenen Monat erstellt. Die UVI für den Monat Januar erhalten Bewohner z.B. im Februar. Eine Übergangsfrist besteht jedoch für die Umrüstung auf fernablesbare Messtechnik und damit automatisch auch für die Ausstellung der UVI. Spätestens bis zum 31.12.2026 muss in allen Gebäuden mit zentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitung auf fernablesbare Messtechnik umgerüstet werden. Ist die turnusmäßige Erneuerung Ihrer Messtechnik schon vor diesem Datum erforderlich, besteht schon zu diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Installation von Funktechnik.