BGH: Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern dulden – auch wenn er selbst bereits welche installiert hat!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der vergangenen Woche in zwei Urteilen bestätigt, dass ein Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden muss, wenn er bereits selbst einen Rauchwarnmelder installiert hat. Der BGH folgt damit zwei Urteilen des Landgerichts Halle.

In beiden Fällen hatten die Vermieter beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Die beklagten Mieter hatten in beiden Fällen den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits selbst Rauchwarnmelder angebracht haben.

Der BGH hat nun entschieden, dass es sich bei der beabsichtigten Installation von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter um eine bauliche Maßnahme handele, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes und zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führe. Daher sei dies vom Mieter zu dulden. Es werde durch den Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führe, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist.

Des Weiteren ergebe sich eine Duldungspflicht des Mieters, wenn der Einbau von Rauchwarnmeldern landesgesetzlich in der jeweiligen Bauordnung vorgeschrieben ist.

Die Empfehlung vom Dachverband Deutschen Immobilienverwalter und KALO

Weisen Sie Mieter darauf hin, dass sie Rauchwarnmelder erst nach Absprache mit der Hausverwaltung bzw. dem Vermieter einbauen lassen sollten. Denn dieser Einbau befreit sie nicht von der Duldungspflicht des Einbaus durch die Verwaltung.

BGH-Rechtsprechungen vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14