Suchergebnis für: wohn
Ja, die neue Heizkostenverordnung (HKVO) betrifft Wohn- und gewerblich genutzte Gebäude.
Am 1. Dezember 2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft getreten. Sie ist die Gesetzesgrundlage für die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI). Sie gilt für alle Gebäude in denen fernauslesbare Mess- und Erfassungstechnik für Heizung und/oder Warmwasser installiert ist. Für Sie als Bewohner bedeutet es, dass Sie künftig monatlich erfahren, wie viel Sie im Vormonat an Heizung und/oder Warmwasser verbraucht haben. Der Grund für die Einführung der UVI ist die EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED), die 2018 aktualisiert bzw. erweitert wurde. Sie allein löst noch keine Verpflichtung aus, sondern erst die Überführung in nationales Recht. Bei uns in Deutschland also in der Heizkostenverordnung. Die EU hat das Ziel, den Ausstoß von Treibhausgasen und den Energiebedarf in allen Mitgliedsstaaten deutlich zu senken. Die zeitgemäße Modernisierung und Dämmung von Gebäuden ist der eine Teil, der zu den Energieeinsparungen beitragen soll. Den anderen Teil muss jeder Einzelne von uns übernehmen. Denn nur, wenn jeder sein Verbrauchsverhalten optimiert, können wir alle gemeinsam unser Klima schützen. Verschiedene Studien haben gezeigt, dass transparente Verbrauchsinformationen Menschen dabei unterstützen, sparsamer mit Energie umzugehen. Bewohner konnten durch regelmäßige Verbrauchsinformation bereits im ersten Jahr Energie- und Kosteneinsparungen erzielen. Genau aus diesem Grund erhalten Sie monatlich die UVI. Über unsere modernen Messgeräte werden regelmäßig Ihre Verbrauchswerte erfasst und in Form der UVI an Sie übermittelt. Mit der UVI können Sie Einsparpotentiale entdecken und Ihren Verbrauch entsprechend anpassen. Das schont Ihren Geldbeutel und Sie schützen nachhaltig das Klima.
Ja, die Kosten, die Ihnen für die Erstellung der Heizkostenabrechnung entstehen, sind als Nebenkosten vollständig auf die Bewohner bzw. Nutzer umlagefähig.
Ja, die Kosten, die Ihnen für die Erstellung der Heizkostenabrechnung entstehen, sind als Nebenkosten vollständig auf die Bewohner bzw. Nutzer umlagefähig.
Nein, die Kosten für den Energieausweis muss der Eigentümer tragen. Eine Umlage auf Käufer oder Bewohner bzw. Nutzer ist nicht möglich.
Nein, es handelt sich tatsächlich nur um eine Information, die auf voraussichtliche Wärmekosten und Einsparungen hinweisen soll, um durch das erhöhte Bewusstsein Bewohner zum Energiesparen zu motivieren.
Nein. Der Bewohner hat die Montage der Rauchwarnmelder zu dulden. Die Einbaupflicht ist eine gesetzliche Vorschrift. Kommen Sie dieser als Eigentümer nicht nach, können drastische Strafen und Haftungsansprüche drohen.
Die smarten Thermostate gehören zur Wohnungsausstattung und dürfen ohne Erlaubnis des Eigentümers nicht entfernt werden. Ein Eindringen von Feuchtigkeit oder Staub in die Geräte bei Renovierungsarbeiten ist unbedingt zu vermeiden.
Ja, die Kosten für die Erstellung bzw. Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation zählen zu den „Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage“ und können entsprechend auf die Bewohner in der Heizkostenabrechnung umgelegt werden.
Ja, die Kosten für die Erstellung bzw. Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation zählen zu den „Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage“ und können entsprechend auf die Bewohner in der Heizkostenabrechnung umgelegt werden.