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EU-Pläne und GEG-Novelle: Kommen neue Vorgaben für den Energieausweis?

Die Europäische Gebäuderichtlinie und die geplante Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes rücken den Gebäudeenergieausweis wieder stärker in den Fokus. Doch obwohl auf europäischer Ebene weitreichende Änderungen diskutiert werden, gelten in Deutschland weiterhin die bisherigen Regeln. Was Vermieter:innen, Hausverwaltungen und Wohnungsunternehmen jetzt wissen sollten.

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Kurz zusammengefasst: Kein akuter Handlungsbedarf, Fristen im Blick behalten

Ob und wann neue Anforderungen an den Energieausweis kommen, wird sich erst mit der Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie in deutsches Recht zeigen. Bis dahin gilt: 

  • Kein akuter Handlungsbedarf: Bestehende Energieausweise behalten ihre Gültigkeit. 

  • Fristen prüfen: Läuft der Energieausweis in den nächsten 12 Monaten ab, kann sich eine vorzeitige Erneuerung lohnen. 

  • Planungssicherheit: Ein neuer Energieausweis bleibt zehn Jahre lang gültig – unabhängig von möglichen Gesetzesänderungen.

  • Weniger Aufwand für KALO-Kunden: Benötigte Verbrauchsdaten aus den vergangenen drei Jahren liegen durch die Heizkostenabrechnung häufig bereits vor.

Der Gebäudeenergieausweis begleitet die Wohnungswirtschaft seit vielen Jahren. Aktuell rückt er jedoch erneut in den Fokus. Auslöser sind die überarbeitete Europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) und die laufende Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), künftig Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).

Die Europäische Richtlinie sieht vor, den Energieausweis künftig stärker als Instrument für die Dekarbonisierung und Modernisierung des Gebäudebestands zu nutzen. Er soll nicht nur den energetischen Zustand eines Gebäudes dokumentieren, sondern auch transparenter machen, wie weit ein Gebäude von den Klimazielen entfernt ist und welche Entwicklungsschritte sinnvoll sein könnten.

Zu den geplanten Änderungen auf europäischer Ebene gehören unter anderem:

  • eine europaweit einheitliche Energieeffizienzskala von A bis G,

  • eine stärkere Berücksichtigung von Treibhausgasemissionen,

  • die Verknüpfung mit Sanierungsfahrplänen,

  • sowie eine stärkere Nutzung des Energieausweises zur Erreichung nationaler Klimaziele im Gebäudesektor.


Deutschland hat noch keine neuen Regelungen beschlossen

Wie diese Vorgaben konkret in deutsches Recht überführt werden, ist derzeit offen. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Europäische Gebäuderichtlinie im Zuge der GEG-Novelle umzusetzen und dabei auf Wirtschaftlichkeit, Technologieoffenheit und Praxistauglichkeit zu achten.

Die politische Diskussion konzentriert sich aktuell aber vor allem auf die zukünftige Ausgestaltung von Heizungsregelungen, die CO₂-Minderung im Gebäudebestand und die generelle Umsetzung der europäischen Vorgaben. Konkrete Änderungsvorschläge zum Energieausweis wurden bislang nicht vorgelegt.


Aktuell besteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf

Für Vermieter:innen, Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen bedeutet das: Die bestehenden Regelungen gelten unverändert weiter.

Dennoch lohnt sich ein Blick auf den eigenen Energieausweis. Denn Energieausweise sind grundsätzlich zehn Jahre gültig. Läuft ein bestehender Ausweis in den kommenden Monaten ab, kann es sinnvoll sein, bereits jetzt einen neuen Verbrauchsausweis erstellen zu lassen. Dieser bleibt unabhängig von möglichen künftigen Gesetzesänderungen für die volle Laufzeit von zehn Jahren gültig.


Das gilt heute für den Energieausweis

Nach aktueller Rechtslage wird ein Energieausweis benötigt:

  • beim Verkauf eines Wohngebäudes oder einer Wohnung, 

  • bei der Neuvermietung oder Verpachtung,

  • bei Neubauten.

Eigentümer:innen oder Vermieter:innen müssen den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Kommt ein Vertrag zustande, ist eine Kopie des Ausweises zu übergeben.

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Energieverbräuchen der vergangenen drei Jahre. Der Bedarfsausweis bewertet dagegen die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom Nutzungsverhalten, zum Beispiel anhand von Gebäudehülle, Dämmung und Anlagentechnik. Welche Variante zulässig ist, hängt unter anderem von Baujahr, Gebäudegröße und energetischem Standard ab.

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Läuft Ihr Energieausweis in den nächsten 12 Monaten ab?

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