Am 10.11.2022 hat der Bundestag das Gesetz zur Aufteilung von CO2-Kosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) beschlossen. Das bedeutet, dass die aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) resultierenden CO2-Kosten hinsichtlich Wohngebäuden nicht mehr nur vom Mieter getragen werden müssen, sondern auf Bewohner und Eigentümer aufgeteilt werden.

Das CO2KostAufG ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Der erstmögliche Abrechnungszeitraum für die Verteilung der CO2-Kosten beginnt damit ebenfalls am 01.01.2023.

Die energetische Gebäudeklassifizierung

Die Festlegung wie die CO2-Kosten auf Bewohner und Eigentümer verteilt werden bestimmt ein Stufenmodell. Ziel der Verteilung zwischen Bewohnern und Eigentümer ist es, die Bewohner zu Energieeinsparungen zu motivieren und den Eigentümer zu energetischen Maßnahmen zu bewegen.

Die Einordnung eines Gebäudes in das Stufenmodell erfolgt nach seiner energetischen Klassifizierung. Diese Klassifizierung wird anhand der Heizkostenabrechnung ermittelt.  Die CO2-Emissionen (kg CO2/a) werden für die gesamte Immobilie gemäß Rechnung des Energielieferanten in der Heizkostenabrechnung dargestellt. Der gesamte CO2-Ausstoß muss nun auf den Ausstoß pro Quadratmeter heruntergerechnet werden. Dafür wird die Jahresmenge CO2 durch die Gesamtwohnfläche der Immobilie geteilt, sodass ein spezifischer CO2-Wert pro Quadratmeter und Jahr (kg CO2/m2/a) bestimmt werden kann. Dieser Wert wird dazu genutzt, die richtige Einordnung zu einer der Gebäudeklassen vorzunehmen.

Hinweis: Der Energieausweis spielt bei der Gebäudeklassifizierung keine Rolle.

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Das Stufenmodell

Das Stufenmodell sieht folgende Verteilung zwischen Vermieter und Mieter vor:

Aus der spezifischen Zuordnung des Gebäudes zu einer der zehn Stufen ergibt sich die prozentuale Verteilung der Kosten für die CO2-Emission zwischen Bewohner und Vermieter.

Rechenbeispiel für die Gebäudeklassifizierung:

Annahmen
CO2-Emission des Gebäudes:          28.800 kg CO2/a
Wohnfläche des Gebäudes:                 1.000 m²

Berechnung
28.800 kg CO2/a geteilt durch 1.000 m² = 28,8 kg CO2/m²/a

Einstufung
Der Vermieter übernimmt 40% und der Bewohner 60% der CO2-Kosten

Rechenbeispiel zur Aufteilung der CO2-Kosten:

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz bezieht sich auf alle Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung, die primär Wohnzwecken dienen, in welchen Brennstoffe genutzt werden, die laut Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBEV) berücksichtigt werden müssen. Bei Nichtwohngebäuden wird zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten eingeführt.

Gut zu wissen:

KALO berechnet die Aufteilung der CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung sowohl für die Kunden als auch für die Bewohner anhand des CO2-Ausstoßes, der daraus resultierenden Kosten und des aus der Gebäudeklassifizierung resultierenden prozentualen Anteils. Die anteiligen Kosten, die der Bewohner tragen muss, werden in seiner individuellen Heizkostenabrechnung ausgewiesen.

Gebühren, die durch die Berechnung der Gebäudeklassifizierung und die Kostenverteilung entstehen, sind umlagefähig.

Eigentümer bzw. Verwalter, deren Liegenschaftsdaten digital vorliegen, können die Vorgaben des Gesetzes schneller, einfacher und effizienter umsetzen. 

Wir von KALO beraten Sie gern.

Häufige Fragen zur CO2-Kostenverteilung

In unserer ausführlichen Kundenhilfe beantworten wir Ihnen häufige Fragen zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz. Zusätzlich erfahren Sie, welche Daten wir von Ihnen für die korrekte Verteilung der CO2-Kosten benötigen und wie Sie uns diese Informationen zur Verfügung stellen können.

Zur Kundenhilfe "CO2-Kostenaufteilung"

 

Einen kleine Auszug aus unserer FAQ-Sammlung finden Sie ebenfalls im folgenden Abschnitt:

Der Energieversorger ist verpflichtet, die mit der Brennstofflieferung für das Gebäude entstandene CO2-Menge in Kilogramm in der jährlichen Energieabrechnung auszuweisen.

Die Jahresmenge CO2 wird durch die Gesamtwohnfläche der Liegenschaft geteilt, sodass ein spezifischer CO2-Wert pro m² und Jahr (kg CO2/m2/a) bestimmt werden kann. Dieser Wert wird dazu genutzt, das Gebäude in das Stufenmodell einzuordnen.

Aus der spezifischen Zuordnung Ihres Gebäudes zu einer der zehn Stufen ergibt sich die prozentuale Verteilung der Kosten für die CO2-Emission zwischen Mieter und Vermieter.

Beispielrechnung:

Annahmen

CO2-Emission des Gebäudes:          28.800 kg CO2/a

Wohnfläche des Gebäudes:                1.000 m²

Berechnung

28.800 kg CO2/a geteilt durch 1.000 m² = 28,8 kg CO2/m²/a

Die Menge des CO2-Austoßes wird auf der jährlichen Energieabrechnung Ihres Energieversorgers ausgewiesen. Sie berechnet sich aus der Energiemenge multipliziert mit dem sogenannten Treibhausgasemissionsfaktor.

Durch die energetische Gebäudeklassifizierung ist bekannt, wie hoch die CO2‑Menge für die Wärmeversorgung des Gebäudes ist und zu welchen Teilen Eigentümer bzw. Verwalter und Bewohner an den Kosten dieser Emissionen beteiligt werden. Die prozentuale Aufteilung der entstandenen CO2-Kosten erfolgt mit der Heizkostenabrechnung – sowohl für den Kostenanteil des Eigentümers bzw. Verwalters als auch für die des Bewohners. Die anteiligen Kosten, die der Bewohner tragen muss, werden in seiner individuellen Heizkostenabrechnung ausgewiesen.

Beispielrechnung einer Kostenverteilung

Annahmen

CO2-Emission des Gebäudes:          28.800 kg CO2/a (= 28,8 t CO2/a)

Wohnfläche des Gebäudes:                 1.000 m²

CO2-Preis je Tonne CO2 (2024)         45 €/t CO2

Einstufung

28.800 kg CO2/a geteilt durch 1.000 m² = 28,8 kg CO2/m²/a

→ 40% Anteil Vermieter zu 60% Anteil Mieter

Berechnung

CO2-Kostenermittlung (Gebäude): 28,8 t CO2 x 45 €/t CO2 =             1296,00 €

Anteil den der Vermieter tragen muss: 40% x 1296 € =                           518,40 €

Anteil der auf alle Mieter umgelegt werden kann: 60% x 1296€ =        777,60 €

Der erstmögliche Abrechnungszeitraum für die Verteilung der CO2-Kosten beginnt am 01.01.2023.

Ja, es entstehen Gebühren. Diese können auf die Bewohner umgelegt werden.

Nein. Inhalte aus dem Energieausweis spielen bei der Berechnung und Einstufung für die Aufteilung der CO2-Kosten keine Rolle. Die energetische Klassifizierung des Gebäudes wird anhand der Heizkostenabrechnung anhand der Wohnfläche und der CO2-Emission des Gebäudes ermittelt. 

Nein. Grundlage für die Klassifizierung Ihres Gebäudes ist nicht der Energieausweis, sondern die aus dem tatsächlichen Verbrauch resultierenden CO2-Emission und der Wohnfläche. Dies wird für Sie in der Heizkostenabrechnung ermittelt. Ein neuer Energieausweis ist für die Verteilung der CO2-Kosten daher nicht erforderlich.

KALO berechnet die Aufteilung der CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung sowohl für die Kunden als auch für die Bewohner anhand des CO2-Austoßes, der daraus resultierenden Kosten und des aus der Gebäudeklassifizierung resultierenden prozentualen Anteils.

    Laut § 9 Abs. 1 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist dies folgendermaßen geregelt:

    „Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten zu tragen hätte[…], um die Hälfte zu kürzen.“

    Musste der Vermieter nach der Gebäudeklassifizierung bisher 30% und der Bewohner bisher 70 % der Kosten tragen, ergibt sich folglich eine neue Verteilung auf 15 % Vermieteranteil und 85% Bewohneranteil.

    Im § 9 Abs. 2 CO2KostAufG heißt es:

    „Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten.“

    D.h. der Bewohner trägt 100% der CO2-Kosten.