Ja, die neue Heizkostenverordnung (HKVO) betrifft Wohn- und gewerblich genutzte Gebäude.
Der erstmögliche Abrechnungszeitraum für die Verteilung der CO 2 -Kosten beginnt am 01.01.2023.
Der erstmögliche Abrechnungszeitraum für die Verteilung der CO 2 -Kosten beginnt am 01.01.2023.
Werden Liegenschaften erstmals nach dem 01.01.2023 an Fern- bzw. Nahwärmenetz angeschlossen, so sind sie von der Kostenverteilung ausgenommen.
Nein, die Kosten für den Energieausweis muss der Eigentümer tragen. Eine Umlage auf Käufer oder Bewohner bzw. Nutzer ist nicht möglich.
Sofern sowohl eine Heiz- als auch eine Betriebskostenabrechnung erstellt wird, wird für beide Abrechnungen eine separate Abschlussrechnung gelegt.
Krankenkassen müssen die Kosten für spezielle Rauchmelder für Gehörlose übernehmen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) 2014 entschieden.
München, 5. Oktober 2015 – Der Energiebedarf in neuen und sanierten Wohnungen geht zu ca. 80% auf die Raumheizung zurück. Trotz effizienter Fußbodenheizungen, die heute in über 80% der 250.000 Neubauwohnungen installiert sind, liegt gerade hier ein…
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