Bundestag beschließt Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz Am Donnerstag, 10.11.2022, hat der Bundestag über den Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der CO 2 -Kosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO 2 KostAufG) beraten und für den eingebrachten…
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 20.12.2012
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich vom 22.12.2011
München, 5. Oktober 2015 – Der Energiebedarf in neuen und sanierten Wohnungen geht zu ca. 80% auf die Raumheizung zurück. Trotz effizienter Fußbodenheizungen, die heute in über 80% der 250.000 Neubau- wohnungen installiert sind, liegt gerade hier ein…
Nein, die Kosten für den Energieausweis muss der Eigentümer tragen. Eine Umlage auf Käufer oder Bewohner bzw. Nutzer ist nicht möglich.
Nein, es handelt sich tatsächlich nur um eine Information, die auf voraussichtliche Wärmekosten und Einsparungen hinweisen soll, um durch das erhöhte Bewusstsein Bewohner zum Energiesparen zu motivieren.
Der Energieausweis ist ab dem Ausstellungsdatum 10 Jahre gültig. Dies gilt bei Wohn-, Nichtwohn- und sogenannten Mischgebäuden (Wohn- und Gewerbefläche in einem Gebäude bzw. einer Liegenschaft).
Der Energieausweis ist für alle Gebäude Pflicht, sei es Alt- oder Neubau, Wohn- oder Nichtwohngebäude. Ausgenommen von dieser Pflicht sind lediglich kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche und Baudenkmäler.
Bei der Jahresendabrechnung können einerseits Korrekturwerte oder andere Berechnungsverfahren angewendet werden und andererseits müssen weitere Daten berücksichtigt werden, um alle im Zusammenhang mit der Energienutzung verursachten Kosten…
Nein, da die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) gesetzlich durch die Heizkostenverordnung vorgeschrieben ist. Bewohner profitieren von dem positiven Nebeneffekt, dass ein klimaschonendes Verbrauchsverhalten auch die eigenen Energiekosten senkt.