Am 24.08.2022 hat die Bundesregierung auf Grundlage des § 30 Energiesicherungsgesetz eine Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) beschlossen, die Informationspflichten für Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter vorsieht. Ziel ist es, „den Eintritt einer Notfallsituation in diesem und im nächsten Winter zu vermeiden“.

EnSikuMaV:
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen

Die EnSikuMaV ist am 01.09.2022 in Kraft getreten und regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich. Dazu gehören sowohl Nichtwohngebäude, als auch Wohngebäude.

Mit Blick auf Wohngebäude ergeben sich aus § 9 EnSikuMaV für Gas- und Wärmelieferanten sowie für Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter Informationspflichten zu Energieverbrauch und -kosten.

Gas- und  Wärmelieferanten, die ihre Kunden leitungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgen, sind hiernach verpflichtet, ihren Endkunden bis zum 30.09.2022 Informationen zu folgenden Punkten mitzuteilen:

  • Energieverbrauch und -kosten des Gebäudes bzw. der Wohneinheit in der vorangegangenen Abrechnungsperiode

  • Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes bzw. der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode auf Basis des am 01.09.2022 im jeweiligen Versorgungsgebiet geltenden Grundversorgungstarifs

  • rechnerisches Einsparpotenzial des Gebäudes bzw. der Wohneinheit in kWh und EUR bei durchgehender Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad Celsius.

Eigentümer von Wohngebäuden, deren Gebäude leitungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgt werden, müssen diese Informationen an die Bewohner bzw. Nutzer Ihrer Liegenschaft weiterleiten. Sofern die Liegenschaft über mindestens zehn Wohneinheiten verfügt, müssen darüber hinaus spezifische Informationen zum Verbrauch der einzelnen Wohneinheiten mitgeteilt werden.

Folgende Informationspflichten bestehen:

  • Informationspflicht für Eigentümer von Wohngebäuden mit bis zu neun Wohneinheiten, die leitungsgebunden mit Gas oder Wärme versorgt werden

Laut Verordnung sind Eigentümer von Wohngebäuden mit bis zu neun Wohneinheiten verpflichtet, die vom Gas- oder Wärmeversorger mitgeteilten Informationen unverzüglich an die Bewohner der betreffenden Liegenschaft weiterzuleiten (§ 9 Abs. 4 EnSikuMaV).

  • Informationspflicht für Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, die leitungsgebunden mit Gas oder Wärme versorgt werden

Bei Gebäuden ab zehn Wohneinheiten müssen die Eigentümer nicht nur die vom Gas- oder Wärmeversorger mitgeteilten Informationen an die Bewohner weiterleiten, sondern bis zum 31.10.2022 zusätzliche spezifische Informationen auf Wohnungsebene auf Basis dieser Auskünfte mitteilen (§ 9 Abs. 2 EnSikuMaV).

Zu den spezifischen Informationen gehören folgende Daten:

  • bisheriger individueller Energieverbrauch inkl. der Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit.

  • bei gleichbleibendem Verbrauch zu erwartenden Energiekosten je Wohnung auf Grundlage der vom Gas- oder Wärmelieferanten mitgeteilten Energiepreise mit Stand vom 01.09.2022

  • individuelles Einsparpotential bei durchgängiger Reduktion der durchschnittlichen Temperatur in der Wohnung um 1 Grad Celsius. Der Gesetzgeber setzt voraus, dass durch eine solche Reduktion Energie- und Kosteneinsparungen von 6 % erreicht werden können.

Darüber hinaus sind den Bewohnern bzw. Nutzern bis zum 31.10.2022 Kontaktinformationen von einer Verbraucherorganisation, Energieagentur oder sonstigen Einrichtung bereitzustellen, bei denen u.a. Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung eingeholt werden können (§ 9 Abs. 3 EnSikuMaV).

Wichtiger Hinweis

Die individualisierte Mitteilung der Einsparpotentiale musste gemäß § 9 Abs. 3 der EnSiKuMaV bis zum 31. Januar 2023 erfolgen.

Eine Beauftragung von EnSikuMaV-konformen Bewohneranschreiben sowie die Bereitstellung der Bewohnerdaten der vorangegangenen Abrechnungsperiode in digitaler Form ist somit leider nicht mehr möglich.

Unsere FAQ zur EnSikuMaV

Sie können aus zwei Service-Optionen wählen: 

Option 1: Bereitstellung der benötigten Bewohnerdaten der vorangegangenen Abrechnungsperiode. Sie erstellen die Information samt Anschreiben selbst.  

Option 2: Bereitstellung eines EnSikuMaV-konformen Bewohneranschreibens inkl. der vom Gesetzgeber geforderten Kontaktinformationen zu einer Verbraucherzentrale bzw. Energieagentur sowie das Einsparpotential.

Aufgrund der sehr knappen Frist bis zum 31.10.2022 und aufgrund unseres Bestrebens, das Klima und unsere Ressourcen zu schonen, setzen wir auf einen papierlosen Service. Wir stellen Ihnen die benötigten Bewohnerdaten bzw. das fertige Informationsschreiben digital in Ihrem Kundenportal zur Verfügung. 

Sie haben noch kein Kundenkonto? Mit Ihrer Anmeldung für unsere EnSikuMaV-Lösung legen wir Ihnen automatisch einen Zugang zum Kundenportal an.

Des Weiteren bitten wir Sie, unseren 2-stufigen Bestellprozess zu beachten, den wir etabliert haben, um den Ausstellungsprozess so schnell wie möglich zu gestalten: 

  1. Melden Sie sich hier für den Service an.
    Wir prüfen, ob bei Ihnen eine Informationspflicht nach EnSikuMaV besteht bzw. ob die Voraussetzungen gegeben sind, um den Service für Sie durchzuführen.

  2. Bei Erfüllung der Voraussetzungen, werden Sie per E-Mail informiert und können uns über einen Link beauftragen.  

Die Verordnung ist am 1. September 2022 in Kraft getreten und läuft am 28. Februar 2023 aus.  

Es gelten jedoch bestimmte Fristen für die Informationsmitteilung: 

  • Für Energieversorger, die ihre Kunden leitungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgen: 30.09.2022

    Bis zu diesem Datum mussten die Informationen über den Verbrauch, mögliche Kostensteigerungen und Einsparpotenziale auf Gebäudeebene Eigentümern bzw. Verwaltern vorliegen. 

    Eigentümer und Verwalter von Liegenschaften mit weniger als 10 Wohneinheiten sind verpflichtet, diese Informationen an die Bewohner bzw. Nutzer unmittelbar weiterzuleiten. 
     
  • Für Eigentümer von Liegenschaften mit mindestens 10 Wohneinheiten, die leistungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgt werden: 31.10.2022 

    Bis Ende Oktober müssen die Informationen des Energieversorgers sowie zusätzlich sogenannte spezifische Informationen, die sich auf die Wohnungsebene beziehen bzw. die auf Basis der individuellen Heizkostenabrechnung erstellt wurden, Bewohnern bzw. Nutzern mitgeteilt werden. 

Energieversorger können die geforderten, individuellen Informationen für Gebäude bzw. Wohneinheit bis zum 31.12.2022 nachliefern, sofern sie bis zum 30.09.2022 zunächst einmal allgemeine Informationen mitteilen. „Allgemein“ bedeutet, dass sie auf Basis typischer Verbräuche von unterschiedlich großen Gebäuden und Haushalten ermittelt wurden. 

Wenn dies der Fall ist, gilt für...

  • Eigentümer bzw. Verwalter von bis zu 9 Wohn- bzw. Nutzeinheiten: Leiten Sie unmittelbar die allgemeinen und anschließend die individualisierten Informationen weiter. 

  • Eigentümer bzw. Verwalter von mindestens 10 Wohn- bzw. Nutzeinheiten: Leiten Sie zunächst die allgemeinen Informationen des Energieversorgers weiter und stellen Sie nach Erhalt der individualisierten Informationen für die Liegenschaft zusätzlich wohnungsspezifische Informationen auf Wohnungsebene bis spätestens zum 31.01.2023 zusammen. 

Das hängt davon ab, wie viele Nutz- bzw. Wohneinheiten es in Ihrer Liegenschaft gibt. Bei bis zu 9 Wohneinheiten reichen die folgenden Informationen mit Bezug auf das Gebäude bzw. die Wohneinheit.

Bei mehr als 10 Wohneinheiten sind zusätzlich die selben Informationen mit Bezug auf die Wohnung erforderlich: 

  • Energieverbrauch und die Energiekosten der Wohneinheit in der vorangegangenen Abrechnungsperiode.

  • Prognose für Energiekosten auf Basis des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs bei gleichem Energieverbrauch. 

  • Einsparpotenzial der Wohneinheit in Bezug auf Verbrauch und Kosten, wenn die Raumtemperatur durchgehend um 1 Grad Celsius herabgesetzt werden würde.

Die Prognose wird rechnerisch ermittelt. Basis für die Berechnung ist die Heizkostenabrechnung der vorangegangenen Abrechnungsperiode und die Kostenprognosen der Gas- bzw. Fernwärmeversorger. 

Die EnSikuMaV sieht vor, dass die gültigen Energiepreise des Grundversorgers zum Ansatz gebracht werden. Eigentümer bzw. Verwalter können den Preis anpassen, wenn ihnen vom eigenen Versorger präzisere oder aktuellere Preisdaten vorliegen. 

Sofern der Verbrauch der Bewohner bzw. Nutzer vergleichsweise konstant bleibt im Vergleich zur vorherigen Abrechnungsperiode, sind die Prognosen sehr zuverlässig. Jedoch haben natürlich schwankende Energiepreise, Grundversorgungstarife, veränderte Wetterverhältnisse und Nutzerwechsel einen erheblichen Einfluss auf die Verlässlichkeit der Prognosen in der Information. 

    Die Informationspflichten gelten für Eigentümer bzw. Verwalter von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen, die leistungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgt werden.

    Die Informationspflicht gilt nicht, wenn es sich um Wohngebäude handelt, die z. B. mit Heizöl, Pellets oder reinen Wärmepumpenanlagen beheizt werden. Welche Informationen Sie Bewohnern bzw. Nutzern mitteilen müssen, hängt von der Zahl der Wohneinheiten pro Liegenschaft ab: 

    • Bis zu 9 Wohneinheiten:
      Es reicht, die Informationen vom Gas- bzw. Fernwärmeversorger an die Bewohner bzw. Nutzer weiterzuleiten. 

    • Ab 10 Wohneinheiten:
      Es müssen die Informationen vom Gas- bzw. Fernwärmeversorger zusammen mit weiteren spezifischen Informationen zusammengestellt und an Bewohner bzw. Nutzer weitergeleitet werden.

    Mehr erfahren

    Im §9 der EnSikuMaV wird dieser Fall nicht explizit geregelt. Im Wortlaut ist zunächst die Rede von Nutzern, später von Mietern. Selbstnutzende Wohnungseigentümer sind in dem Sinn auch Nutzer, Mietern sind es zweifelsohne. 

    Die Verordnung wurde jedoch zu dem Zweck beschlossen, Energie zu sparen bzw. eine Gasknappheit zu verhindern. Da dies ein Mitwirken aller erfordert, können Sie davon ausgehen, dass der Gesetzgeber keine Ausnahme bei Wohnungseigentümer vorsieht. Verwalter sind daher angeraten, die Informationspflichten gemäß § 9 der Verordnung auch gegenüber Eigentümern zu erfüllen.

    Nein, es handelt sich tatsächlich nur um eine Information, die auf voraussichtliche Wärmekosten und Einsparungen hinweisen soll, um durch das erhöhte Bewusstsein Bewohner zum Energiesparen zu motivieren. 

    Der Service richtet sich an alle Kunden mit einem bestehenden KALO-Vertrag für die Heizkostenabrechnung.

    Damit Sie die benötigten Informationen zur Erfüllung der Informationspflicht von uns erhalten können, ist ein aktiver Zugang zum KALO-Kundenportal notwendig. Falls Sie noch keinen Zugang zum Kundenportal besitzen, beantworten Sie bitte während der Anmeldung die Frage "Verfügen Sie über einen Zugang zum KALO-Kundenportal?" mit "Nein". Wir richten Ihnen im Anschluss einen Zugang ein und senden Ihnen die Zugangsdaten zu.

    Weitere Voraussetzungen:

    • Die Brennstoffmenge sowie die Brennstoffkosten wurde für die Abrechnungserstellung in der vorangegangenen Abrechnungsperiode aufgegeben. 

    • Die vorangegangene Abrechnungsperiode wurde bereits abgerechnet. 

    • Die Liegenschaft wurde in der Vergangenheit mit nur einem Energieträger (Gas oder Fernwärme) versorgt. 

    • Die vorangegangene Abrechnungsperiode umfasste ein vollständiges Jahr. 

    Die sehr knappen Fristen stellen Eigentümer, Verwalter und uns als ihren Partner vor eine große operative Herausforderung. Da wir nur unter bestimmten Voraussetzungen den Service anbieten können, prüfen wir im ersten Schritt, ob diese erfüllt sind und natürlich, ob bei Ihnen die Informationspflicht mit spezifischen Zusatzinformationen tatsächlich vorliegt.

    Wir verfolgen das Ziel, des klimaneutralen und ressourcenschonenden Arbeitens und bieten auch unsere Services unter dieser Prämisse an. Daher erhalten Sie die Informationen in digitaler Form in Ihrem Kundenportal.