Wer eine Wohnung, ein Haus oder ein Gewerbeobjekt verkaufen, neu vermieten oder sanieren möchte, benötigt einen Energieausweis – manche sprechen umgangssprachlich auch vom „Energiepass”.

Sinn und Zweck des Energieausweises ist es, Auskunft über die Energieeffizienz des Gebäudes zu geben. Darüber hinaus enthält der Energieausweis Modernisierungsempfehlungen, die aufzeigen, wie die Energieeffizienz des Gebäudes gesteigert werden kann. Lassen Sie sich jetzt von KALO Ihren verbrauchsorientierten Energieausweis rechtskonform, einfach und schnell erstellen.  

Wozu dient der Energieausweis? 

Vergleichbar mit den Energieeffizienzklassen von Haushaltsgeräten kann ein Gebäude mittels Energieausweis anhand seines energetischen Zustands eingestuft und so mit anderen Objekten verglichen werden. Die gesetzliche Grundlage für Energieausweise ist seit dem 01.11.2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das GEG hat die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst und deren Inhalte zusammengeführt.

Bei KALO erhalten Sie Ihren verbrauchsorientierten Energieausweis für Wohn- und Gewerbeobjekte nach den aktuellen Vorgaben des GEG. 

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Unsere verbrauchsbasierten Energieausweise für alle Gebäudearten 

  • 10 Jahre gültig 

  • Nach aktuellem Stand des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erstellt und damit rechtssicher 

  • Mit offizieller Registriernummer des Deutschen Instituts für Bautechnik: So sind Sie bei Kontrollen auf der sicheren Seite 

  • Für Wohn- und Nichtwohngebäude: Haus, Wohnung, Büro, Praxis oder Mischobjekte 

  • Persönliche Beratung durch KALO 

  • Für KALO-Kunden, die bereits die Heizkostenabrechnung durch uns erstellen lassen, erfolgt die Bereitstellung des Energieausweises besonders schnell – dank bereits vorliegender Verbrauchsdaten 

  • Für Neukunden gilt: einfach Angaben im Kontaktformular eingeben – unser Team meldet sich bei Ihnen 

Welcher Energieausweis bei Gewerbeobjekten? 

„Bei Nichtwohngebäuden haben Sie in der Regel die Wahl zwischen dem Energieausweis auf Verbrauchs- und dem auf Bedarfsbasis.“ 

Dipl.-Ing. Michael Vogelgesang, zertifizierter Gebäudeenergieberater (HWK)

Die Energieausweistypen:
Welcher Energieausweis ist der richtige für mich? 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) definiert zwei unterschiedliche Energieausweisarten:  

  • Der verbrauchsorientierte Energieausweis wird auf Grundlage der Verbrauchsdaten der Bewohner bzw. Nutzer ausgestellt. 

  • Der bedarfsorientierte Energieausweis dagegen berücksichtigt die Bausubstanz und Anlagentechnik. Hierfür wird der theoretische Energiebedarf mathematisch errechnet.

Für die meisten Wohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen den beiden Energieausweistypen, sodass der günstigere Verbrauchsausweis genügt. Nur unter besonderen Voraussetzungen wird der aufwändigere und teurere bedarfsorientierte Energieausweis Pflicht – dies gilt für bestimmte ältere Wohngebäude. Bei Nichtwohngebäuden kann ebenfalls frei gewählt werden. 


Welcher Energieausweis bei Wohngebäuden?


Sie haben Wahlfreiheit, wenn eine dieser 3 Bedingungen auf Ihr Wohngebäude zutrifft: 

  • Ihr Gebäude hat mehr als 5 Wohneinheiten 

  • Ihr Gebäude hat weniger als 5 Wohneinheiten, aber der Bauantrag wurde nach dem 01.11.1977 gestellt 

  • Ihr Gebäude hat weniger als 5 Wohneinheiten, der Bauantrag wurde zwar vor dem 01.11.1977 gestellt, aber es wurden Modernisierungen nach den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 durchgeführt 

Der kostenintensivere Bedarfsausweis für Wohngebäude ist unter dieser Bedingung verpflichtend:  

  • Ihr Gebäude hat weniger als 5 Wohneinheiten, der Bauantrag wurde vor dem 01.11.1977 gestellt und seit Baufertigstellung wurde nicht energetisch modernisiert 

 

Beantragen Sie jetzt Ihren Energieausweis
für Wohn- und Gewerbeobjekte bei KALO.

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Direkt zum Erhebungsbogen

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Checkliste für die Erstellung des Verbrauchsausweises

Unsere Fachexperten unterstützen Sie gern beim Ausfüllen. Hier erhalten Sie eine grobe Auflistung der Informationen, die wir für die Ausstellung des Verbrauchsausweises benötigen:

  • Für Wohngebäude: Angaben wie Gebäudetyp (z.B. freistehendes Ein- oder Zweifamilienhaus, Reihenhaus, Mehrfamilienhaus), technische Ausstattung für Heizenergie und Warmwasser (Wassererwärmung über zentrale Heizungsanlage, also nicht Durchlauferhitzer oder Boiler, und zusätzliche Einzel- und Etagenheizungen), Baujahr, Anzahl der Wohnungen u.Ä.
  • Für Nichtwohngebäude/Gewerbe: dieselben Angaben wie für Wohngebäude sowie zusätzlich Infos zum Stromverbrauch bzw. Energiebedarfe für Lüftung, Beleuchtung, Klimatisierung u.Ä. 
  • Aussagekräftige Gebäudefotos als rechtskonforme Alternative zu einer kostenpflichtigen Vor-Ort-Begutachtung: mindestens jeweils ein Foto von der Gebäudeansicht und von der Anlagentechnik (z.B. Typenschild der Anlage)
  • Für Neukunden: Wir benötigen die Verbrauchsdaten für Heizung und Warmwasser der letzten 3 zusammenhängenden Jahre, z.B. anhand der Abrechnungen von Energielieferanten
  • Für KALO-Kunden: Wir übernehmen die Verbrauchsdaten aus den Heizkostenabrechnungen der letzten 3 Jahre – Sie müssen sich um nichts kümmern 

Gerne stellen wir Ihnen jeweils einen Erhebungsbogen für KALO- und Neukunden zur Verfügung:


Ihr Gebäude besteht aus Wohn- und Gewerbeeinheiten?  

In diesem Fall benötigen Sie sowohl einen Energieausweis für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. Voraussetzung für die Einstufung als ein solches „Mischobjekt“ ist, dass der Gewerbeanteil am Gebäude über 10 % liegt. Beantragen Sie daher einfach beide Energieausweise.

Bei Fragen freuen wir uns, Ihnen weiterzuhelfen: +49 40 23775-9012 

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Dauer und Kosten für die Erstellung des verbrauchsorientierten Energieausweises

Bei KALO kümmert sich ein Experten-Team um die rechtskonforme Ausstellung von Energieausweisen. Wir beraten Sie persönlich und individuell zu Ihren Fragen rund um den Energieausweis.  

Damit wir Ihren verbrauchsorientierten Energieausweis so schnell wie möglich ausstellen können, benötigen wir einige Angaben zu Ihrer Immobilie sowie entsprechende Gebäudefotos (vgl. weiter oben). Füllen Sie einfach das Kontaktformular aus und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung, um alles Nötige für die Erstellung Ihres Energieausweises zu besprechen. 

Unsere verbrauchsbasierten Energieausweise für Wohngebäude und Nichtwohngebäude erhalten Sie ab 99,50 Euro. 

Aktuelle Preisliste für Energieausweise


Inhalt des Energieausweises:
Wie sieht ein rechtskonformer Energieausweis für Wohngebäude und Nichtwohngebäude aus? 

Für alle Objektarten gleich: 

  • Die Registrierungsnummer beim Deutschen Institut für Bautechnik 

  • Allgemeine Gebäudeinformationen wie: Baujahr, Adresse, Anzahl der Wohneinheiten, Nutzfläche, Heizungsart, inspektionspflichtige Klimaanlagen u.Ä. 

  • Der Anlass für die Ausstellung, z.B. Neubau, Verkauf, Vermietung oder Sanierung 

  • Die Unterschrift durch einen zertifizierten Gebäudeenergieberater 

  • Eine Farbskala mit Energieeffizienzklassen A+ bis H für den Endenergie- und Primärenergieverbrauch 

  • Modernisierungsempfehlungen 

  • Der CO2-Emissionswert des Gebäudes 

Zusätzliche Angaben bei Nichtwohngebäuden 

  • Stromverbrauch 

  • Art des Gewerbes 

Sie haben noch Fragen, bevor Sie Ihren Energieausweis beantragen?

Unser Energieausweis-Team ist für Sie persönlich da:

+49 40 23775-9012 

FAQ 
Häufig gestellte Fragen

Durch den Energieausweis soll Transparenz für Mieter und Käufer von Immobilien geschaffen werden. Der Energieausweis macht den Energiebedarf bzw. den Energieverbrauch eines Gebäudes sichtbar, bevor ein Käufer oder Mieter sich für eine Immobilie bzw. Wohnung entscheidet. Daher sind einige Angaben aus dem Energieausweis bereits in Miet- und Kaufanzeigen verpflichtend. 

Der Energieausweis ist für alle Gebäude Pflicht, sei es Alt- oder Neubau, Wohn- oder Nichtwohngebäude. Ausgenommen von dieser Pflicht sind lediglich kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche und Baudenkmäler. 

Der Energieausweis ist ab dem Ausstellungsdatum 10 Jahre gültig. Dies gilt bei Wohn-, Nichtwohn- und sogenannten Mischgebäuden (Wohn- und Gewerbefläche in einem Gebäude bzw. einer Liegenschaft).  

Wenn Sie trotz gesetzlicher Pflicht keinen Energieausweis haben oder nur einen abgelaufenen vorlegen können, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.  

Ausgenommen von der Energieausweispflicht sind lediglich kleinere Gebäude unter 50 m² Nutzfläche sowie Baudenkmäler. 

Eine Bußgeldstrafe droht auch, wenn der Energieausweis fehlerhaft oder unvollständig ist. 

Der Energieausweis muss bei Vermietung oder Verkauf einer Immobilie gemäß § 80 GEG schon bei der ersten Besichtigung dem Käufer bzw. Interessenten unaufgefordert vorgelegt bzw. übergeben werden, d.h. nicht erst, wenn dieser danach fragt. 

Wenn Sie eine Miet- oder Kaufanzeige schalten, müssen bestimmte Angaben des Energieausweises darin bereits aufgeführt sein.  

Zum vollständigen Gesetzestext des GEG

Bei Immobilienanzeigen, Print und online, ist die Angabe von einigen Kennwerten aus dem Energieausweis verpflichtend:   

  • Die Art des Energieausweises 

  • Der Energiebedarfs- bzw. Energieverbrauchswert 

  • Das Baujahr des Gebäudes 

  • Der Energieträger für die Beheizung der Immobilie 

  • Die Effizienzklasse (falls vorhanden) 

Bei Nichtwohngebäuden muss zusätzlich der Endenergiebedarf bzw. -verbrauch getrennt für Wärme und Strom angegeben werden. 

Gewerbliche Objekte weisen in der Regel einen erheblichen Stromverbrauch auf, der beispielsweise auf die Klimatisierung oder Warmwasseraufbereitung zurückzuführen ist. Damit Interessenten die Energieeffizienz des Gebäudes also beurteilen können, muss auch der Stromverbrauch berücksichtigt werden. 

Nur Personen mit einer bestimmten Qualifizierung dürfen gemäß § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) Energieausweise ausstellen, z.B. Architekten, Innenarchitekten, Hochbau- bzw. Bauingenieurwesen. Das GEG führt im Detail alle berechtigten Personengruppen auf.  

Zum vollständigen Gesetzestext des GEG

Für alle Gewerbegebäude ab 250 m² Nutzfläche und mit starkem Publikumsverkehr besteht die Pflicht, einen Aushang mit den wichtigsten Fakten zur Gebäude-Energieeffizienz zu machen. Beispiele für solche Gebäude sind Supermärkte, Verwaltungsgebäude und Fitnessstudios. 

Nutzt der Eigentümer das Gebäude nicht selbst, trifft die Aushangpflicht den jeweiligen Bewohner bzw. Nutzer. 

Die Energieeffizienz eines Gebäudes wird in farbigen Stufen mit der Klassifizierung von A+ bis H dargestellt. Dieser farbige Bandtacho ist vergleichbar mit den Energieeffizienz-Angaben von technischen Geräten, z.B. bei Kühlschränken.

Nein, die Kosten für den Energieausweis muss der Eigentümer tragen. Eine Umlage auf Käufer oder Bewohner bzw. Nutzer ist nicht möglich. 

Der Energieausweis soll Miet- bzw. Kaufinteressenten einen Vergleich von Gebäuden hinsichtlich ihrer Energieeffizienz ermöglichen. Insofern dient dieser lediglich der Information.  

Der zukünftige Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten lassen sich daraus jedoch nicht folgern. Eine Klage zur Durchsetzung von Forderungen oder eine Mietminderung sind daher nicht möglich. Aktuelle Bewohner bzw. Nutzer haben zudem keinen Anspruch darauf, den Energieausweis einzufordern. 

Seit dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die rechtliche Grundlage für Energieausweise. 

Die ersten Energieausweise wurden im Zuge der Einführung der Energiesparverordnung (EnEV) ausgestellt. Mit Inkrafttreten des GEG wurden das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt und in das GEG integriert. 

Seit der Einführung des GEG und dem Auslaufen bestimmter Übergangsfristen zum 30.04.2021 muss der verbrauchsorientierte Energieausweis weitere Informationen enthalten: 

  • Ausweisung des CO2-Kennwertes, durch die Berechnung des verwendeten Brennstoffs. 

  • Bei einer Neuausstellung wird nach § 84 Absatz 1 GEG eine Einschätzung des Modernisierungsstands verlangt. Dieser kann einfach und schnell mit der Übersendung von Fotomaterial erfolgen.

  • Angabe zur Anzahl vorhandener Klimaanlagen im Gebäude sowie des nächsten Inspektionstermins. 

  • Sollte das Gebäude an eine Nah-/Fernwärmeversorgung angeschlossen sein, ist der Primärenergiefaktor anzugeben. Dieser kann beim Energieversorger erfragt werden.