Acht Jahre lang muss eine E-Rechnung gemäß Paragraph 14b Absatz 1 Umsatzsteuergesetz aufbewahrt werden.
Ab 2028 müssen alle inländischen Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen ausstellen und übermitteln können. Aufgrund der zu erwartenden Herausforderungen für Unternehmen gelten von 2025 bis 2027 Übergangsregelungen bei der Ausstellung von E-Rechnungen.
Ja. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und archivieren.
Nein, es ist nicht notwendig, zusätzlich zur E-Rechnung ein menschenlesbares Dokument anzufügen. Hinweis: XRechnung im XML-Format ist nur maschinenlesbar, das ZUFeRD-Format ist eine lesbare PDF-Datei mit im Hintergrund eingebetteten XML-Daten.
Über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung gibt es ein Tool, um E-Rechnungen lesbar zu machen. Der E-Rechnungsviewer ist unter www.e-rechnung.elster.de erreichbar. Auch Tools von privaten Anbietern sind kostenlos verfügbar.
Auf dem freien Markt gibt es eine Reihe kostenfreier Tools zur Erstellung von E-Rechnungen sowie auch kommerzielle Anbieter mit erweiterten Funktionen.
Für eine ordnungsmäßige Rechnung müssen alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthalten sein. Die Leistungsangaben im strukturierten Teil der E-Rechnung müssen eindeutig und leicht nachzuprüfen sein.
Die smarten Heizkörperthermostate sind kompatibel mit allen gängigen Heizkörperventilen. Es werden zunächst keine Fußbodenheizungen unterstützt.