Gartenpflegekosten sind Nebenkosten

Der Bundesgerichtshof urteilte in letzter Instanz, dass es auch dann rechtens ist, die Kosten für die Gartenpflege auf den Mieter umzulegen, wenn dieser den Garten gar nicht nutzen darf (Az.: VIII ZR 135/03).

Zur Begründung: Laut Betriebskostenverordnung dürfen diese Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. Darüber hinaus verbessert ein gepflegter Garten den Wohnwert des gesamten Anwesens.

Anders läge der Fall nur dann, wenn beispielsweise ausschließlich die Mieter von Erdgeschosswohnungen einen Gartenanteil zur alleinigen Nutzung mit angemietet hätten. Dann wäre es dem Vermieter nicht möglich, die Gartenpflegekosten auf alle Mieter umzulegen.