Die Mess- und Eichverordnung (MessEV) sowie das Mess- und Eichgesetz (MessEG) regeln, welche Messgeräte aufgrund der begrenzten Eichfrist regelmäßig ausgetauscht werden müssen und wie oft. Die Eichpflicht wurde eingeführt, um Verbraucher bzw. Bewohner zu schützen. Durch den Turnusaustausch (auch „Eichaustausch“ genannt) soll die einwandfreie Funktion und Genauigkeit von Messgeräten sichergestellt werden. Hier erfahren Sie, welche Fristen und Pflichten aktuell gültig sind. 


Neue Mess- und Eichverordnung:
Eichfrist vereinheitlicht auf 6 Jahre 

Die bisher gültige Fassung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) wurde am 1. November 2021 abgeändert. Die MessEV-Novelle hat unter anderem die Eichfristen für Messgeräte vereinheitlicht. Nunmehr gilt eine einheitliche Eichfrist von 6 Jahren für Warmwasser-, Kaltwasser- und Wärmemengenzähler.  

Vor der Novelle mussten Warmwasser- und Wärmemengenzähler bereits nach 5 Jahren, Kaltwasserzähler hingegen erst nach 6 Jahren ausgetauscht werden. Dies führte dazu, dass entweder mehrere Eichaustauschtermine notwendig waren oder aber Kaltwasserzähler bereits vor Ablauf der 6 Jahre ausgetauscht wurden.  

Die neuen Eichfristen gelten auch rückwirkend für bereits verbaute Geräte. 

Übrigens: Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip und elektronische Heizkostenverteiler gehören zu den „nicht eichpflichtigen Messhilfsverfahren” und unterliegen keiner Eichpflicht. 

Mieten Sie Wasser- sowie Wärmezähler und geben Sie die Verantwortung für die Einhaltung der Eichpflicht an KALO ab. 

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Eichpflicht erfüllen: Das müssen Sie beachten 

Der turnusmäßige Eichaustausch von Wasser- und Wärmemengenzählern ist gesetzlich vorgeschrieben für Eigentümer der Messgeräte. Wer den Eichaustausch vergisst oder vorsätzlich ignoriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Eichpflicht auf einen Blick: 

Der Eichpflicht von Messgeräten nachzukommen, bedeutet in der Praxis nichts anderes als den Austausch alter durch geeichte, neue Messgeräte vorzunehmen.  

Die „Eichung“ meint im eigentlichen Sinne die bestandene Bestandsprüfung (Eichprüfung), die für die Zulassung als geeichtes Gerät notwendig ist. Eine „Nacheichung” von Messgeräten, bei denen die Eichfrist abgelaufen ist, erfolgt nicht.  

Für die Einhaltung der Eichpflicht ist der Eigentümer der Messgeräte verantwortlich, also in der Regel der Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer. 

Wenn Sie Wasserzähler und Wärmemengenzähler bei KALO anmieten, sind wir als Eigentümer für den Austausch durch neue, geeichte Geräte verantwortlich. Bei einem gültigen Mietvertrag ersetzen wir die Geräte pünktlich nach Ablauf der Eichfrist. 

 

Zu den eichpflichtigen Messgeräten, die für die Verbrauchserfassung in Liegenschaften besonders relevant sind, zählen u.a.: 

  • Kaltwasserzähler 

  • Warmwasserzähler 

  • Wärmemengenzähler 

Nicht eichpflichtig sind dagegen Heizkostenverteiler, unabhängig davon, ob Sie die Wärmeabgabe am Heizkörper elektronisch oder nach dem Verdunstungsprinzip erfassen. 

Wenn Sie überprüfen möchten, wann der Eichaustausch Ihrer Wasser- oder Wärmemengenzähler ansteht, reicht ein Blick auf die Eichmarke bzw. MID-Konformitätsmarke auf dem Gerät. 

Beachten Sie, dass nicht das genaue Tagesdatum der Geräteeichung angegeben wird, sondern nur das Jahr. 

Beispiel: Die letzte Eichung erfolgte am 01.03.2019. Dann finden Sie die Jahreszahl in verkürzter Form „19“ auf der Marke. Sie müssen also das Gerät nach den neuen Eichfristen im Jahr 2025 austauschen. 

Die Marken unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, jedoch haben alle folgende Angaben gemeinsam: 

  • Jahr des letzten Austauschs 

  • Zahlenkombination der Prüfstelle 

Seit 2021 verfügen Kalt- und Warmwasserzähler sowie Wärmezähler über eine Eichdauer von 6 Jahren. Das gilt auch für bereits installierte Geräte. 

Wenn Sie die Eichpflicht nicht beachten, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dabei ist es unerheblich, ob Sie bewusst oder unbewusst gehandelt haben. 

Die Bußgeldkataloge sind Ländersache, weshalb die Geldbußen unterschiedlich ausfallen können. Die Nichteinhaltung der Eichfristen kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. 

Die Bußgelder für nichtgeeichte Warmwasserzähler sind höher als die für nichtgeeichte Kaltwasserzähler, da auch die entsprechenden Warmwasserkosten teurer sind und somit der Schaden für den Verbraucher bzw. Bewohner höher ist. 

Außerdem ist zu beachten, dass eine Betriebskostenabrechnung, die auf Basis nichtgeeichter Wasser- und Wärmemengenzähler erstellt wurde, nicht zu lässig ist. Anders gesagt: Der Bewohner bzw. Nutzer hat das Recht, die Zahlung zu verweigern. 

Sie finden den gesamten Gesetzestext unter diesem Link.