Rauchwarnmelder sind im privaten Wohnraum und Räumen mit wohnähnlicher Nutzung, wie Ferienwohnungen, in allen 16 Bundesländern Pflicht. Jedoch gibt es von Bundesland zu Bundesland teilweise leichte Unterschiede in Bezug auf den Einbau, die Anzahl der Rauchwarnmelder und die jährliche Inspektion. Hier erfahren Sie, welche Pflichten rund um Rauchwarnmelder in Ihrem Bundesland gelten.


Rauchwarnmelderpflicht: Was ist das und warum wurde sie eingeführt? 

Jedes Jahr sterben in Deutschland rund 400 Menschen durch giftige Rauchentwicklung, Feuer und Flammen (Quelle: Statista 2022) im privaten Wohnraum. Die meisten dieser tragischen Vorfälle ereignen sich nachts. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass wir im Schlaf den hochgiftigen Rauch, der bei einem Brand entsteht, nicht riechen können. Deshalb hat der Gesetzgeber den Einbau von Rauchwarnmeldern für vermieteten Wohnraum und Eigenheimbesitzer eingeführt. 


Gesetzliche Vorschriften  
und geltende Normen 

Einbaupflicht:  

(Landes-)Bauordnung  

Die gesetzliche Grundlage für die Rauchwarnmelderpflicht ist die (Landes-)Bauordnung Ihres Bundeslandes. Es gibt teilweise Unterschiede zwischen den Regelungen in den 16 Bundesländern, z.B. bei der Frage, ob der Vermieter oder Bewohner für die Inspektion der Rauchwarnmelder zuständig ist. 

Umsetzungsvorgaben: 

DIN-Norm 14676 

Die DIN-Norm 14676 enthält Vorgaben
für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung
von Rauchwarnmeldern in Wohnungen
sowie in Räumen mit wohnähnlicher Nutzung.
Diese werden von allen 16 Bundesländern
zur Anwendung gebracht. 

Die europäische Produktnorm DIN EN 14604 definiert, welche Merkmale ein sicherer und qualitativer Rauchwarnmelder erfüllen muss und welche Prüfverfahren dieser bestanden haben muss. Sie gilt für alle 16 Bundesländern als Standard. 


Rauchwarnmelderpflicht für Vermieter: 
Was gilt wo und für wen? 

Die Rauchwarnmelderpflicht bezieht sich vereinfacht ausgedrückt auf 3 Bereiche: Einbau, Inspektion und Dokumentation. In den Bereichen Einbau und Inspektion unterscheiden sich die 16 Bundesländer teilweise, was die Zuständigkeit und Anwendbarkeit des Gesetzes angeht.  

Einbaupflicht: Immer beim Eigentümer bzw. Verwalter 

Alle 16 Landesbauordnungen schreiben vor, dass der Eigentümer für die Installation von Rauchwarnmeldern zuständig ist. Bei der Einführung der Einbaupflicht wurde unterschieden, ob es sich um einen Neubau, Umbau oder Bestandsbau handelte. Für letzteren galt eine Übergangsfrist, die in allen Bundesländern außer in Sachsen ausgelaufen ist.  

Sachsen: Ausnahme bei Bestandsbauten bis Ende 2023 

In Sachsen galt, dass in Neu- und Umbauten Rauchwarnmelder installiert sein müssen. Für Bestandsbauten galt eine Nachrüstfrist bis zum 31.12.2024. Durch die Novellierung der Sächsischen Bauordnung am 02.06.2022 wurde diese Frist um ein Jahr auf den 31. Dezember 2023 verkürzt. Spätestens ab 2024 müssen insofern sowohl Bestands- als auch Neu- bzw. Umbauten in Sachsen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. 

In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder angebracht werden? 

Auch wenn es um die Zahl der Rauchwarnmelder pro Wohnung bzw. Nutzeinheit geht, gibt es leichte Unterschiede zwischen den Bundesländern. Diese betreffen die vorgeschriebene Teil- oder Mindestausstattung. Aus unserer Erfahrung mit rund 3 Millionen installierten Rauchwarnmeldern in vermieteten Wohnungen empfehlen wir grundsätzlich die Vollausstattung, da sich die Nutzung der Räumlichkeiten über die Zeit ändern kann. Beim Einsatz ferninspizierbarer Rauchwarnmelder setzen wir ausschließlich auf Vollausstattung (siehe weiter unten). 

Mindest- bzw. Teilausstattung in den Bundesländern 

Baden-Württemberg  Berlin und Brandenburg  Alle anderen 14 Bundesländer 
 
  • Schlafzimmer 

  • Kinderzimmer 

  • Flure, die als Fluchtwege gelten  

  • In allen weiteren Räumen, in denen Menschen
    bestimmungsgemäß schlafen: z.B. Gästezimmer 

 
 
  • Schlafzimmer 

  • Kinderzimmer 

  • Flure, die als Fluchtwege gelten  

  • Wohnzimmer 

 
 
  • Schlafzimmer 
  • Kinderzimmer 
  • Flure, die als Fluchtwege gelten

 

 

Vollausstattung: Auf Nummer sichergehen 

Die Vollausstattung ist grundsätzlich empfehlenswert. Ihr Vorteil: Wenn z.B. durch Umnutzung aus einem Arbeits- ein Kinderzimmer wird, ist keine Nachmontage erforderlich bzw. Sie laufen nicht Gefahr, ein erhöhtes Haftungsrisiko zu tragen. Diese Räume sollten Sie idealerweise mit Rauchwarnmeldern ausstatten, um maximalen Schutz für Leben und Immobilie zu erhalten: 

  • Schlafzimmer

  • Kinderzimmer 

  • Gästezimmer 

  • Arbeitszimmer 


Inspektionspflicht: Es kommt auf das Bundesland an

Rauchwarnmelder müssen alle 12 Monate auf ihre Funktionstauglichkeit und mögliche Defekte geprüft werden. Die vorgeschriebene Zuständigkeit in den jeweiligen (Landes-)Bauordnungen variiert teilweise von Bundesland zu Bundesland:

Wichtiger Hinweis: Die Übertragung der Inspektionspflicht auf den Bewohner ist nur mit einvernehmlicher Vereinbarung, z.B. im Mietvertrag, möglich. 

Empfehlung für Eigentümer und Verwalter 

*Als Eigentümer oder Verwalter müssen Sie für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten sorgen. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich für den Einbau der Rauchwarnmelder und die Betriebsbereitschaft verantwortlich sind. Sie können zwar in den oben genannten Bundesländern die jährliche Inspektion auf die Bewohner übertragen, müssten aber weiterhin sicherstellen, dass die Bewohner diese Pflicht auch erfüllen. 

Wir empfehlen Ihnen daher, den Betrieb und die Inspektion immer in professionelle Hände zu geben. KALO bietet dafür einen praktischen Rauchwarnmelder-Service an.

Sie haben noch Fragen zur Rauchwarnmelderpflicht in Ihrem Bundesland?
Wir sind gern persönlich für Sie da. 

 

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Worauf Sie achten sollten bei der Wahl der Rauchwarnmelder. 

Die Art und Qualität der Geräte entscheidet maßgeblich darüber, welche laufenden Kosten Sie langfristig haben werden. Störungen und Ausfälle führen dazu, dass die Geräte öfter ausgetauscht werden müssen. Eine konventionelle Vor-Ort-Inspektion ist aufwendiger und kostenintensiver als die innovative Funk-Inspektion aus der Ferne. Auf diese Kriterien sollten Sie daher achten: 

  • Zulassung und Zertifizierung gemäß DIN-EN-Norm 14606 

  • Qualitätssiegel „Q” 

  • Langzeitbatterie mit Lebensdauer von 10 Jahren 

  • Technologie bzw. Inspektionsverfahren: konventionell vs. ferninspizierbar  

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Checkliste: So erfüllen Sie die Rauchwarnmelder­pflicht 

  • Zertifizierte Rauchwarnmelder gemäß DIN-EN-Norm 14604, erkennbar an dem CE-Siegel und der Prüfnummer (KRIWAN Testzentrum) 

  • Ausstattung gemäß (Landes-)Bauordnung Ihres Bundeslandes 

  • Montage nach DIN-Norm 14676 und herstellerspezifischer Bedienungsanleitung 

  • Einweisung der Bewohner in die Handhabung und den Inspektionsprozess, rechtssichere Dokumentation der Montage  

  • Jährliche Inspektion gemäß DIN-Norm 14676 

  • Rechtssichere Dokumentation der Inspektion 

  • Störungsbeseitigung

FAQ
Häufig gestellte Fragen

Wenn Sie als Eigentümer gegen die Rauchwarnmelderpflicht verstoßen, können unterschiedliche Strafen drohen: vom Bußgeld über gekürzte Versicherungsleistungen bis hin zu Haftstrafen. 

Bußgeld: 

Der Verstoß gegen die Rauchwarnmelderpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Es gibt keine offiziellen Kontrollen für das Vorhandensein von Rauchwarnmeldern. Sie könnten jedoch von Bewohnern angezeigt werden. Dann würden Ihnen je nach Bundesland saftige Geldstrafen von mehreren Hundert Euro bis hin zu Summen im fünfstelligen Bereich drohen. Im Falle eines Personenschadens droht sogar eine Haftstrafe (siehe unten). 

Reduzierter Versicherungsschutz: 

Je nach Versicherungsvertrag können die Leistungen reduziert werden, wenn Sie keine Rauchwarnmelder installieren. 

Haftstrafen: 

Kommen Ihre Bewohner aufgrund eines Feuers in der Wohnung zu Schaden, ermitteln die Behörden, ob Rauchwarnmelder installiert waren. Wenn nicht, droht Ihnen eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. Die Straftatbestände können Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren nachsichziehen.

Gemäß der maßgeblichen DIN-Norm 14676 müssen Rauchwarnmelder alle 10 Jahre ausgetauscht werden. Es besteht eine Kulanz von 6 Monaten ab Fristablauf, d.h. sie müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Fristablauf ausgetauscht werden.  

Zusätzlich ist eine jährliche Inspektion vorgeschrieben. Diese muss alle 12 Monate, spätestens jedoch bis zu 3 Monate nach Fristablauf (max. 15 Monate), erfolgen. Tritt eine Störung oder ein Defekt ein, muss der Melder umgehend durch einen neuen ausgetauscht werden. 

 

Ja. Sie müssen Rauchwarnmelder sowohl in dem von Ihnen selbst bewohnten Eigentum anbringen als auch in dem von Ihnen vermieteten Eigentum. Wie viele Rauchwarnmelder nötig sind bzw. in welchen Räumen Sie diese anbringen müssen, hängt vom Bundesland ab, in dem sich Ihr Wohneigentum befindet. Lesen Sie hier, was in Ihrem Bundesland gilt.

Es kommt auf die genauen Kostenarten an: 

Gerätemiete: Nein 

Der Bundesgerichtshof hat am 11.05.2022 entschieden, dass die Gerätemieten für Rauchwarnmelder den Bewohnern bzw. Nutzern nicht als sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Gerätemiete der Rauchwarnmelder in der Energie- oder Betriebskostenabrechnung ist somit nicht mehr umlagefähig. 

Inspektion: Ja, nach Vereinbarung mit dem Bewohner 

Die Kosten für die Inspektion von Rauchwarnmeldern sind laufende Kosten und umlagefähig, sofern die Vereinbarungen in den Mietverträgen das hergeben.  

Kauf: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen 

Wurden die Rauchwarnmelder gekauft und nicht gemietet, kann der Kunde ggf. eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB durchführen. 

Nein. Der Bewohner hat die Montage der Rauchwarnmelder zu dulden. Die Einbaupflicht ist eine gesetzliche Vorschrift. Kommen Sie dieser als Eigentümer nicht nach, können drastische Strafen und Haftungsansprüche drohen.

Die Norm enthält Vorgaben für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchmeldern in Wohnungen sowie in Räumen mit wohnähnlicher Nutzung. Sie besteht aus zwei Teilen: 

Im ersten Teil unterscheidet die „Anwendernorm“ 3 Rauchwarnmeldertypen, die unterschiedliche Anforderungen an die Inspektion mit sich bringen. Im zweiten Teil werden die Aufgaben der Dienstleistungsanbieter wie z.B. KALO beschrieben. 

Die 3 Rauchwarnmeldertpyen: 

  • Einzelmelder (Typ A) 

  • Melder mit Teil-Ferninspektion (Typ B) 

  • Melder mit kompletter Ferninspektion (Typ C).  

Grundsätzlich hängt dies von der Bedienungsanleitung Ihres Geräts ab. Wichtig ist zudem, dass Sie die Inspektion rechtssicher dokumentieren, um sich im Schadensfall vor Haftungsrisiken zu schützen.  

Es gibt fünf wesentliche Prüfschritte: 

1. Funktionstest 

Ertönt beim Drücken auf die Prüftaste (in der Regel die große Taste in der Mitte) ein Signalton, ist alles in Ordnung. Ist kein Signalton zu hören, könnte es an der Batterie liegen.  

2. Geräte-Check 

Überprüfen Sie, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind. Staub, Insekten oder von Renovierungsarbeiten zurückgebliebene Farbe könnten die Öffnungen verstopft haben. Wenn sich diese nicht säubern lassen, tauschen Sie die Melder unbedingt aus. 

3. Umfeld-Check 

Schauen Sie nach, ob in einem Umkreis von 50 cm um den Rauchwarnmelder Hindernisse zu sehen sind, z.B. (neu eingezogene) Wände, Raumteiler oder Deckenlampen. Diese könnten den Raucheintritt verhindern oder verzögern. 

4. Raum-Check 

Vergewissern Sie sich, dass die Rauchwarnmelder in den laut (Landes-)Bauordnung Ihres Bundeslandes vorgeschriebenen Räumen angebracht sind. Noch besser ist es, auf die Vollausstattung zu setzen und in allen Räumen und Fluren Rauchwarnmelder anzubringen. Ausgeschlossen sind jedoch immer Bäder, Küchen, Keller und andere Räume, in denen viel Feuchtigkeit, Rauch und Staub entstehen. Hier können Thermomelder eingesetzt werden. 

Erfahren Sie, welche Ausstattung in Ihrem Bundesland vorgeschrieben ist.  

5. Rechtssichere Dokumentation 

Mussten Sie Geräte nachrüsten, demontieren oder Batterien austauschen? Jede Inspektionsprüfung muss gemäß DIN-Norm 14676 dokumentiert und archiviert werden. Diese Nachweise sind oft entscheidend, wenn es um Haftungsansprüche bei Schadensfällen geht. 

Als Eigentümer bzw. Verwalter müssen Sie für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten sorgen. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich für den Einbau der Rauchwarnmelder und die Betriebsbereitschaft verantwortlich sind.  

Sie können zwar in einigen Bundesländern (vgl. weiter oben) die jährliche Inspektion auf die Bewohner übertragen, müssten aber weiterhin sicherstellen, dass die Bewohner diese Pflicht auch erfüllen.  

Jeder Bewohner muss in diesem Fall die Inspektion der Rauchmelder gemäß den Herstellerangaben sowie der DIN-Norm 14676:2012 durchführen können. Daraus ergibt sich aber für den Eigentümer bzw. Verwalter eine sogenannte „Sekundärhaftung“ für die sorgfältige Auswahl und laufende Überwachung der Personen, denen er die Inspektionsaufgabe überträgt.  

Daher empfehlen wir: Überlassen Sie uns den Betrieb und die Inspektion. Mit dem KALO-Rauchwarnmelder-Service sind Sie Sorgen und Aufwände rund um die Montage, die Inspektion und Dokumentation los. 

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