Jahresfrist für Betriebskostenabrechnung

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg St. Georg ist die Jahresfrist des § 556 Abs.3  BGB für die Aushändigung der Betriebskostenabrechnung an den Mieter eingehalten, wenn der Vermieter die Abrechnung am 31.12. des Folgejahres in den Briefkasten des Mieters einwirft. Ob der Mieter noch am selben Tag Gelegenheit dazu hat, die Abrechnung zur Kenntnis zu nehmen, ist unerheblich, da es nur auf den Zugang ankommt.

(AG Hamburg St. Georg vom 06.06.2005 – 921 C 37/05, abgedruckt in: WuM 2005, 775)