Neue Legionellenverordnung – was muss der Verwalter wissen?

In den vergangenen Jahren kam es in Deutschland zu mehreren Fällen von Legionellose-Ausbrüchen. Ein besonderer Fall darunter war die Infektionswelle in Warstein. Dabei erkrankten im Jahr 2013 mehr als 160 Menschen an einer schweren Lungenentzündung. Um vor derartigen Ausbrüchen besser schützen zu können, stimmte das Bundeskabinett am 22. März 2017 dem Vorschlag der Bundesumweltministerin Barbara Hendricks zu und beschloss die „Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)”.

Verdunstungskühlanlagen werden nicht nur in Lebensmittelbetrieben, Kraftwerken oder Krankenhäuser eingesetzt, sondern auch im Handel, der Gastronomie oder in Hotel- und Bürogebäuden – also auch dort, wo Verwalter ihren Bestand haben. Dabei finden sie ihren Einsatz bei Kälte, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen.

Der kritische Bereich dieser Anlagen ist das Kühlwasser, welches mikrobiologisch kontaminiert sein kann und bei der Zerstäubung und Aerosolbildung bzw. über die Abluft weit in die Atmosphäre verbreitet wird.

Aus der Verordnung ergeben sich neue Pflichten für Anlagenbetreiber, deren Anlagen bisher keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedurften (für Anlagen, die weniger als 90 zusammenhängende Tage in Betrieb sind, gelten teilweise abweichende Regelungen):

  • Anzeigepflicht: Anlagenbetreiber haben ab dem 19. Juli 2017 bis zum 20. August 2018 Zeit, ihre Anlage den Behörden anzuzeigen.
  • Regelmäßige Laboruntersuchung: Alle drei Monate muss ein akkreditiertes Labor das Nutzwasser auf allgemeine Koloniezahl und Legionellen untersuchen. Wird in zwei aufeinanderfolgenden Jahren der Maßnahmewert (100 KBE Legionella spp./100ml) nicht überschritten, so kann das Intervall auf sechs Monate ausgeweitet werden.
  • Prüfung durch Sachverständigen: Alle fünf Jahre (nicht vor oder direkt nach Inbetriebnahme) müssen Anlagen von öffentlich bestellten Sachverständigen oder Inspektionsstellen des Typs A überprüft werden.
  • Hygienefachliche Untersuchung nach Wiederinbetriebnahme: Wird eine Anlage verändert oder der Nutzwasserkreislauf für mehr als eine Woche unterbrochen bzw. trockengelegt, muss sie vor Wiederinbetriebnahme von einer hygienisch fachkundigen Person (nach VDI 2047, VDI 6022 oder vergleichbar) untersucht werden.
  • Betriebstagebuch: Anlagenbetreiber müssen ein Betriebstagebuch führen, in dem alle wichtigen Informationen zur Anlage, die Ergebnisse der betriebsinternen und Laborprüfungen sowie ggf. ergriffene Maßnahmen (Untersuchung, Desinfektion, Reparatur) dokumentiert werden.

Wird bei der regelmäßigen Laboruntersuchung der Referenzwert von 100 KBE / 100ml überschritten, muss der Anlagenbetreiber – je nach Befundhöhe – Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen. Auch wenn die neue Verordnung keine automatische Einstellung des Anlagenbetriebes vorsieht, haben Behörden in Einzelfällen die Möglichkeit, eine vorrübergehende Stilllegung der Anlage anzuordnen.

(Verordnungstext: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47 – Inkrafttreten 20.08.2017)