Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Nebenkosten BGB §§ 535, 242
Der Anspruch auf Zahlung rückständiger Heizkosten ist nicht deshalb verwirkt, weil der Vermieter ihn erst länger als ein Jahr nach Ablauf des vorgesehenen Abrechnungszeitraums geltend macht. In Anbetracht der kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren besteht kein Bedürfnis, den Mieter zusätzlich durch erleichternde Anforderungen an den Verwirkungstatbestand zu schützen.
OLG Köln, Urt. v. 9.11.1998 – 16 U 50/98
Zum Sachverhalt:
Der Kl., bisheriger Vermieter des Bekl., hat Mietzinsansprüche und Ansprüche wegen Heizung und Nebenkosten geltend gemacht. Der Kl. hat sich mit seiner Berufung erfolgreich gegen die Rechtsansicht des LG gewandt, wonach seine Nebenkostenansprüche verwirkt seien.
Aus den Gründen:
Die Ansprüche auf Zahlung der Nebenkosten werden fällig mit Ablauf der zur Abrechnung vertraglich vorgesehenen Frist (BGH, NJW 1984, 1684 = LM § 535 BGB Nr. 85).
Entgegen der Meinung des LG sind diese Nachforderungsansprüche nicht verwirkt, § 242 BGB. Zwar hielten zahlreiche Untergerichte bislang derartige Erstattungsansprüche für verwirkt, wenn sie nach Ablauf des vorgesehenen Abrechnungszeitraums noch geltend gemacht worden sind (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, 57. Aufl., § 242 Rdnr. 103 m. w. Nachw.; so u. a. LG Berlin, WuM 1978, 166; LG Bonn, WuM 1979, 235). Danach soll in diesen Fällen das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment bereits das ebenfalls erforderliche Umstandsmoment indizieren, wenn die erwähnte Frist abgelaufen ist. Dieser Rechtsmeinung steht indes die (neuere) Rechtsprechung des BGH entgegen (vgl. BGHZ 91, 62 = NJW 1984, 2466 = LM WoBindG 1965 Nr. 15; BGH, NJW 1984, 1684 = LM § 535 BGB Nr. 85), wonach eine Bejahung des Umstandsmoments besonderer Indizien bedarf. Allein eine Untätigkeit des Gläubigers, d.h. eine nicht vertragsgerechte Abrechnung innerhalb des vorgesehenen Abrechnungszeitraums, wird als nicht ausreichend für eine Verwirkung angesehen (vgl. ebenso wie der BGH OLG Hamburg, WuM 1992, 76; LG Gießen, NJW-RR 1996, 1163). Der Senat folgt in dieser Frage der Meinung des BGH. In Anbetracht der kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren besteht kein weiteres Bedürfnis, den Mieter zusätzlich durch erleichternde Anforderungen an den Verwirkungstatbestand zu schützen. Demnach kann im vorliegenden Fall eine Verwirkung nur dann bejaht werden, wenn besondere Umstände neben der Untätigkeit des Kl. vorliegen. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Hier handelt es sich im Übrigen nicht um völlig unerwartete Nachforderungen, da der Abschlagscharakter der ursprünglichen Zahlungen nach dem Vertragsinhalt von vornherein bekannt war. Deshalb ist allein der Zeitablauf von fast vier Jahren zwischen Fälligkeit einerseits und Geltendmachung der Forderung andererseits für die Annahme einer Verwirkung nicht ausreichend.