Bundestag beschließt Kohlendioxidkosten­aufteilungsgesetz

Am Donnerstag, 10.11.2022, hat der Bundestag über den Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der CO2-Kosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) beraten und für den eingebrachten Entwurf gestimmt. Damit ist beschlossen, dass zukünftig der aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) resultierende CO2-Preis hinsichtlich Wohngebäuden nicht mehr nur vom Mieter getragen werden muss, sondern auf Mieter und Vermieter aufgeteilt wird.

Anhand eines Stufenmodells sollen laut CO2KostAufG künftig die Kosten des CO2-Preises auf Mieter und Vermieter verteilt werden – abhängig von der „energetischen Qualität des Gebäudes“. Ziel sei, die Mieter zu Energieeinsparungen zu motivieren und den Vermieter zu energetischen Maßnahmen zu bewegen.

Die Kostenberechnung

Die energetische Klassifizierung des Gebäudes wird anhand der Heizkostenabrechnung ermittelt. Der Vermieter ist in der Pflicht, die Aufteilung der Kosten anhand des jährlichen CO2‑Ausstoßes des vermieteten Gebäudes zu berechnen. Der Kennwert des CO2‑Ausstoßes in Kilogramm pro Quadratmeter pro Jahr soll anhand von erfassten Abrechnungsdaten zum Brennstoffverbrauch sowie der vorhandenen Wohnfläche berechnet werden. Brennstoff- und Wärmelieferanten werden gesetzlich dazu verpflichtet, die Menge des gelieferten oder für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes, den zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Emissionsfaktor, den CO2‑Ausstoß der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge sowie schließlich den CO2‑Kostenanteil in der Rechnung explizit auszuweisen.

Die Flächenangaben der Wohn- oder Heizflächen sind für die Heizkostenabrechnung ohnehin vorhanden, da der Gesetzgeber eine Mindestverteilung der Kosten nach 30 Prozent Wohn- bzw. Heizfläche verlangt. Das Rechenmodell nutzt somit Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung bereits jetzt rechtssicher erhoben werden. Mit den entsprechenden Brennstoffrechnungen liegen alle erforderlichen Daten vor, sodass die Kosten der CO2-Bepreisung korrekt verteilt werden können.

Das Stufenmodell

Das Stufenmodell sieht folgende Verteilung zwischen Vermieter und Mieter vor:

Die Aufteilung bezieht sich auf alle Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung, die primär Wohnzwecken dienen, in welchen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.

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Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.