Änderung der Betriebskosten und Umlagemaßstab für Wasserverbrauch

3. Der Vermieter kann die Betriebskosten für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Treppenhausbeleuchtung auch dann nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf die Mieter umlegen, wenn sich in dem Gebäude teilweise Kleinwohnungen (von ca. 50 m²) und teilweise Großwohnungen (von ca. 145 m²) befinden. Die Mieter der Großwohnungen haben keinen Anspruch auf Änderung des Umlagemaßstabs.

(LG Mannheim, Urt. v. 27.1.1999 – 4 S 141/98)

Aus den Gründen:
3. Umlagemaßstab

a) In dem Mietvertrag vom 28.5.1977 ist hinsichtlich der als umlagefähig bezeichneten Kosten für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Treppenhausbeleuchtung kein Umlagemaßstab vereinbart. Der Bekl. hat diese Kosten in der Vergangenheit nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf die Mieter umgelegt. Die Kl. haben erstinstanzlich beantragt, den Bekl. zur Verwendung eines Umlagemaßstabs zu verurteilen, „der billigem Ermessen entspricht“.

d) Es ist anerkannt, dass der Mieter in bestimmten extremen Ausnahmefällen einen Anspruch auf Änderung des Umlagemaßstabs haben kann. Voraussetzung ist, dass die Unbilligkeit des gewählten Maßstabs für den Vermieter evident ist, dass ein anderer Maßstab zu gerechteren Ergebnissen führt und dass ein Wechsel des Maßstabs möglich und zumutbar ist (Blank, DWW 1992, 65 [69]; Langenberg, Rdnr. F 5, jeweils m. w. Nachw.). Die Kammer ist mit dem AG der Ansicht, dass diese Voraussetzungen nicht schon dann gegeben sind, wenn sich in einem Haus größere und kleinere Wohnungen befinden: Zwar ist es zutreffend, dass bei gleicher Belegungszahl und gleichen Verbrauchsgewohnheiten die Nutzer der großen Wohnung benachteiligt werden. Insoweit ist der Berufung zuzustimmen. Diese Annahme ist vorliegend, aber nicht gesichert. So ist denkbar, dass die Bewohner der Großwohnung aufgrund ihrer Lebensgewohnheiten einen großen Wasserverbrauch haben, während der Verbrauch der Nutzer der Kleinwohnungen – etwa infolge häufiger Ortsabwesenheit oder infolge eines geringeren Hygienebedürfnisses – sehr gering ist. Insoweit ist auch keine weitere Aufklärung möglich. Die Verbrauchsgewohnheiten der Mieter gehören zu deren Privatsphäre. Die Erforschung der Privatsphäre ist zwar möglich, wenn dies aufgrund gewichtiger Interessen erforderlich ist. Das Interesse der Kl. an der Verringerung ihrer Wasserkosten reicht dazu nicht aus.