Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkosten-verordnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 01.02.2012, AZ VIII ZR 156/11 die Frage geklärt, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten „Abflussprinzip“ den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HKVO) entspricht und diese Frage ausdrücklich verneint.

Nach dem Abflussprinzip werden lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen des Vermieters an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Der BGH ist der Auffassung, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gem. §7 Abs. 2 HKVO seien die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Danach könnten nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum auch tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden (sogenanntes Leistungsprinzip).

Was bedeutet das für Sie und Ihre Abrechnung?

Für die praktische Abwicklung bleiben Fragen offen, weil häufig der Abrechnungszeitraum des Energieversorgers nicht mit dem Abrechnungszeitraum der Heizkostenabrechnung übereinstimmt.

Stimmen die Abrechnungszeiträume nicht überein, empfehlen wir Ihnen daher eine dieser Möglichkeiten:

  1. Entweder:
    Die Abrechnungszeiträume werden angeglichen. Sie können den Energieversorger auffordern seinen Abrechnungszeitraum umzustellen. Alternativ können sie auch das Messdienstunternehmen mit der Umstellung des Abrechnungszeitraumes beauftragen. Der Abrechnungszeitraum der Heizkostenabrechnung kann durch einen einmalig verkürzten Abrechnungszeitraum angeglichen werden. Eine Verlängerung des Abrechnungszeitraumes muss mit den Mietern im Vorwege vereinbart werden. Bitte beachten Sie hierbei, dass auch ein entsprechender Auftrag zur Umstellung des Abrechnungszeitraumes frühzeitig an das Messdienstunternehmen erteilt wird und dass, je nach installiertem Messsystem, Zusatzkosten z.B. für notwendige Umprogrammierungen der Geräte anfallen können.

  2. Oder:
    Sie lesen am Hauptzähler des Energieversorgers den Zählerstand des Gas- oder Fernwärmezählers zum Abrechnungsstichtag ab und ermitteln anhand der Grund- und Arbeitspreise der letzten Rechnung oder der gültigen Versorgungsverträge die Kosten bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes selbst. Der so ermittelte Betrag muss dann im folgenden Jahr als bereits verrechnete Kosten wieder abgezogen werden.