Die neue Heizkostenverordnung - Alle Änderungen auf einem Blick
Im Dezember 2018 ist die novellierte EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in Kraft getreten, mit dem Ziel, den europaweiten Energieverbrauch bis 2030 um 32,5 % zu senken und so einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Um das zu erreichen, rückt der Energieverbrauch von Gebäuden – und damit die Erfassung von Wärme und Wasser – in den Fokus.
Der Bundesrat hat am 05.11. 2021 die Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) beschlossen, um die Vorgaben der EED in deutsches Recht umzusetzen. Mit Veröffentlichung und Inkrafttreten dürfen nur noch fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler installiert werden. Bis spätestens Ende 2026 muss der gesamte Wohnungsbestand auf Funkmesstechnik umgerüstet sein!
Die Anforderung der neuen HKVO – mit KALO kein Problem
Fernauslesbare Messtechnik
Bei Neuausstattung und Gerätetausch darf nur noch fernauslesbare Messtechnik verbaut werden. Eine Ausnahme von der Pflicht zum Einbau fernauslesbarer Systeme gilt dann, wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt wird, der Teil eines Gesamtsystems ist, das zum Zeitpunkt des Ersatzes nicht fernauslesbar ist.
Interoperabilität
Ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen HKVO muss die neu eingebaute Messtechnik interoperabel funktionieren. Das bedeutet, dass die Fernauslesung der Verbrauchswerte auch durch Dritte erfolgen kann.
Unsere komplette Gerätetechnik bietet bereits heute die Grundlage für eine interoperable Datenbereitstellung.
Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)
Ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen HKVO muss neu eingebaute Messtechnik sicher an ein Smart-Meter-Gateway, entsprechend dem Messstellenbetriebsgesetz, angebunden werden können.
Schon jetzt können wir unsere fernauslesbare Messtechnik sicher an ein SMGW anbinden und setzen dies auch bereits erfolgreich in der Praxis um.
Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)
Mit dem Einsatz fernauslesbarer Messtechnik sind Gebäudeeigentümer ab 2022 gegenüber Bewohnern verpflichtet, monatlich aktuelle Verbrauchsinformationen mitzuteilen. Die Bewohner müssen aktiv darüber unterrichtet werden, dass neue Verbrauchsinformationen zur Verfügung stehen. Lediglich das Bereitstellen der Informationen genügt nicht. Folgende Pflichtangaben muss die UVI enthalten:
- Aktuelle Verbrauchswerte von Heizung und Warmwasser
- Verbrauchswerte des Vormonats
- Verbrauch im entsprechenden Monat des Vorjahres
- Vergleich des eigenen Verbrauchs mit Durchschnittswerten vergleichbarer Wohnungen
Zusatzinformationen in der Abrechnung
Mit Verabschiedung der novellierten HKVO werden Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, den Bewohnern mit der Abrechnung zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Abrechnungen, deren Abrechnungszeitraum nach dem Inkrafttreten beginnt, müssen dann u. a. folgende Angaben enthalten:
- Nennung eingesetzter Energieträger, erzeugter Treibhausgasemissionen und des Primärenergiefaktors
- Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs im Bezug auf den Verbrauch des Vorjahres und eines entsprechenden statistischen Durchschnittsbewohners
- Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle
- Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen und Hinweise auf die mögliche Durchführung von Streitbeilegungsverfahren
Unsere Abrechnungen werden rechtzeitig um die neuen Angaben ergänzt. Weitere Informationen erhalten Sie von uns in Kürze – Sie müssen zum aktuellen Zeitpunkt nicht aktiv werden.
Kürzungsrecht
Künftig können Bewohner die auf sie entfallenden Kosten um drei Prozent kürzen, wenn Gebäudeeigentümer ihren Pflichten zur Installation fernauslesbarer Messtechnik oder den Informationspflichten nicht nachkommen. Die Kürzungsrechte summieren sich pro Verstoß.
Wir unterstützen Sie bei allen Anforderungen der neuen HVKO. So können Sie Kürzungen vermeiden.