Nachzahlung bei verspäteter Abrechnung?

Der Vermieter ist verpflichtet, über die Betriebskostenvorauszahlungen innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. Versäumt er diese Frist, kann er gemäß § 556 BGB Nachzahlungsansprüche nicht mehr durchsetzen. Zahlt der Mieter aber auf eine verspätete Abrechnung trotzdem, kann er diese Leistung nicht mit der Begründung zurückfordern, er habe ohne Rechtsgrund geleistet. Die Rückforderung ist gemäß § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB analog ausgeschlossen.

(LG Hagen, Urteil v. 6.4.2005 – 10 S 8/05)