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Das wird künftig möglich sein, da alle neuen funkablesbaren Messgeräte auf einen technischen Standard ausgerichtet sein werden. Dies ist eine der Vorgaben aus der novellierten Heizkostenverordnung. Bitte kontaktieren Sie uns, um Ihren individuellen Fall zu besprechen. Kontaktformular
Die neue Heizkostenverordnung verpflichtet Gebäudeeigentümer zum Einsatz fernablesbarer Messtechnik bei Neuinstallation oder Gerätetausch. Bestehende Messtechnik muss spätestens bis zum 31.12.2026 umgerüstet sein. Mehr erfahren .
Das hängt davon ab, ob in Ihrem Haus bzw. in Ihrer Wohnung bereits fernauslesbare Messgeräte eingesetzt werden. Die neue Heizkostenverordnung (HKVO) verpflichtet in diesem Fall Gebäudeeigentümer zur Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI) an die Bewohner.
Über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung gibt es ein Tool, um E-Rechnungen lesbar zu machen. Der E-Rechnungsviewer ist unter www.e-rechnung.elster.de erreichbar. Auch Tools von privaten Anbietern sind kostenlos verfügbar.
Die Kosten Auf die werden zunächst nach dem Stufenmodell zwischen Vermieter und allen Mietern aufgeteilt. Nach dem der Anteil des Vermieters abgezogen wurde, werden die restlichen verbrauchsanteilig zwischen allen Mietern aufgeteilt. Das heißt jedem Mieter wird genau der Teil, den Sie an der Entstehung des Kohlendioxids haben, ausgewiesen und berechnet.
Zu den eichpflichtigen Messgeräten, die für die Verbrauchserfassung in Liegenschaften besonders relevant sind, zählen u.a.: Kaltwasserzähler Warmwasserzähler Wärmemengenzähler Nicht eichpflichtig sind dagegen Heizkostenverteiler, unabhängig davon, ob Sie die Wärmeabgabe am Heizkörper elektronisch oder nach dem Verdunstungsprinzip erfassen.
Die neue Heizkostenverordnung (HKVO) betrifft – wie bisher auch – Eigentümer (bzw. Verwalter und Vermieter) von Mehrparteienhäusern mit zentraler Heizungsanlage und/oder zentraler Warmwasserversorgungsanlagen. Erneuert bzw. erweitert wurde nur ein Teil der HKVO. Die übrigen Regeln haben nach wie vor Bestand.
Die Betriebskostenabrechnung muss einmal jährlich, spätestens 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum, erstellt werden. Beispiel : Bei einem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 hat der Eigentümer bzw. Verwalter bis zum 31. Dezember 2023 Zeit, die Betriebskosen mit dem Bewohner abzurechnen.
(Muss auf den sich schon im Tank befindlichen Anfangsbestand auch eine Steuer berechnet werden?) Die Regelung betrifft alle Brennstoffe die nach dem 01.01.2023 in den Verkehr gebracht wurden. Das heißt für Brennstoffe die vor dem 01.01.2023 erworben wurden, muss keine Kohlendioxidkostenaufteilung vorgenommen werden.
Das liegt vermutlich daran, dass Ihre aktuelle Heizkostenabrechnung einen Abrechnungszeitraum berücksichtigt, der vor dem 01.12.2021 begonnen hat. Erst für Abrechnungszeiträume nach dem 01.12.2021 gilt für Vermieter bzw. deren Verwalter die Pflicht, ergänzende Informationen in der Abrechnung zu erstellen.