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Der Energieausweis soll Miet- bzw. Kaufinteressenten einen Vergleich von Gebäuden hinsichtlich ihrer Energieeffizienz ermöglichen. Insofern dient dieser lediglich der Information. Der zukünftige Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten lassen sich daraus jedoch nicht folgern. Eine Klage zur Durchsetzung von Forderungen oder eine Mietminderung sind daher nicht möglich. Aktuelle Bewohner bzw. Nutzer haben zudem keinen Anspruch darauf, den Energieausweis einzufordern.
Ihre Zugangsdaten für die Erstanmeldung finden Sie auf Ihrer Kostenaufstellung. Sollten Sie bereits unser Anschreiben zur Umstellung auf das KALO-Kundenportal erhalten haben, dann verwenden Sie bitte die dort aufgeführten Zugangsdaten. Des Weiteren können Sie uns jederzeit kontaktieren, wir schicken Ihnen gerne Ihre Zugangsinformationen zu. Sie erreichen uns telefonisch unter +49 40 23775 - 9015 oder per E-Mail unter [email protected] .
Für die Umrechnung des Verbrauchs in kWh wenden wir Rechenformeln an, die der Verein Deutscher Ingenieure e.V. (VDI) für Rohwärmeanlagen entwickelt hat. Diese lassen sich auch für die Umrechnung der Verbrauchseinheiten von Heizkostenverteilern und Warmwasserzählern in kWh anwenden. Die sogenannten VDI-Richtlinien sind branchenweit anerkannt und bilden den aktuellen Stand der Technik ab. Sie gelten als richtungweisend, weshalb auch KALO sich an ihnen orientiert.
Die Registrierungsinformationen erhalten Sie von Ihrem Vermieter oder Verwalter entweder per E-Mail oder postalisch. Das hängt davon ab, ob Ihrem Vermieter oder Verwalter Ihre E-Mail-Adresse bekannt ist. Registrierungsschreiben per Post: In dem Schreiben finden Sie einen Link und einen Code. Beides benötigen Sie, um sich zu registrieren. Registrierungs-E-Mail: In der E-Mail finden Sie einen Link, mit dem Sie sich registrieren können.
In 9 von 16 Bundesländern ist die Übertragung der Inspektionspflicht auf den Bewohner möglich. In den restlichen 7 obliegt es dem Eigentümer bzw. Verwalter, die Rauchwarnmelder jährlich zu inspizieren. KALO empfiehlt von einer möglichen Übertragung auf den Bewohner abzusehen, denn Sie bleiben als Eigentümer bzw. Verwalter dennoch in der Verantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass die Bewohner die Inspektion jährlich durchführen, und zwar in der vorgeschriebenen Form. Dies ist nicht nur aufwändig, sondern oftmals schwer zu kontrollieren.
Das KALO-Kundenportal ist eine kostenlose Webanwendung von KALO, die Sie im Liegenschaftsmanagement unterstützt. Sie können dort jederzeit schnell, bequem und sicher: Die Daten für die Heiz- und Betriebskostenabrechnung aufgeben Ihre Abrechnungsunterlagen herunterladen Die Bewohner- bzw. Nutzerdaten aktualisieren, z.B. wenn Bewohner ausziehen Bewohner für die digitale Einsicht der UVI in der App „KALO Home“ bzw. im Bewohnerportal freischalten Den Wartungsstatus Ihrer Rauchwarnmelder abrufen Legionellen-Untersuchungen nachverfolgen und Laborbefunde einsehen Verbrauchsanalysen anzeigen lassen Mehr Informationen
Im §9 der EnSikuMaV wird dieser Fall nicht explizit geregelt. Im Wortlaut ist zunächst die Rede von Nutzern, später von Mietern. Selbstnutzende Wohnungseigentümer sind in dem Sinn auch Nutzer, Mietern sind es zweifelsohne. Die Verordnung wurde jedoch zu dem Zweck beschlossen, Energie zu sparen bzw. eine Gasknappheit zu verhindern. Da dies ein Mitwirken aller erfordert, können Sie davon ausgehen, dass der Gesetzgeber keine Ausnahme bei Wohnungseigentümer vorsieht. Verwalter sind daher angeraten, die Informationspflichten gemäß § 9 der Verordnung auch gegenüber Eigentümern zu erfüllen.
Seit der Einführung des GEG und dem Auslaufen bestimmter Übergangsfristen zum 30.04.2021 muss der verbrauchsorientierte Energieausweis weitere Informationen enthalten: Ausweisung des CO 2 -Kennwertes, durch die Berechnung des verwendeten Brennstoffs. Bei einer Neuausstellung wird nach § 84 Absatz 1 GEG eine Einschätzung des Modernisierungsstands verlangt. Dieser kann einfach und schnell mit der Übersendung von Fotomaterial erfolgen. Angabe zur Anzahl vorhandener Klimaanlagen im Gebäude sowie des nächsten Inspektionstermins. Sollte das Gebäude an eine Nah-/Fernwärmeversorgung angeschlossen sein, ist der Primärenergiefaktor anzugeben. Dieser kann beim Energieversorger erfragt werden.
Der Gesetzgeber hat folgende Pflichtbestandteile für die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) festgelegt: Monatlicher Verbrauch in Kilowattstunden für Heizung und ggf. auch für Warmwasser Verbrauch eines vergleichbaren Durchschnittsnutzers Vergleich mit bisherigen Verbräuchen der eigenen Wohnung im Vormonat sowie des entsprechenden Monats des Vorjahres Zusätzlich dazu enthält die UVI in der App „KALO Home“ und im Bewohnerportal diese Bestandteile: Dashboard zum Vergleich der eigenen Verbräuche und mit denen vergleichbarer Haushalte (absolut/prozentual) Verbrauch im kompletten Zeitverlauf der letzten Monate Energiespartipps Wichtig : Kostendaten oder Verbrauchsprognosen sind nicht Teil der UVI.
In 9 von 16 Bundesländern ist die Übertragung der Inspektionspflicht auf den Bewohner möglich. In den restlichen 7 obliegt es dem Eigentümer bzw. Verwalter, die Rauchwarnmelder jährlich zu inspizieren. Jedoch ist es so, dass der Eigentümer bzw. Vermieter oder Verwalter auch dann nicht ganz aus der Haftung genommen werden kann. Er muss nämlich sicherstellen, dass Sie die Inspektion wirklich jährlich durchführen und zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Dies schafft in der Regel einen zusätzlichen Aufwand, der sich nicht auszahlt, zumal eine genaue Überprüfung nur in selten Fällen möglich ist. Der Eigentümer bzw. Vermieter oder Verwalter bleibt in einer sogenannten Sekundärhaftung.