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Nur in besonderen Ausnahmefällen darf das Messdienstunternehmen Heizkosten schätzen. Fällt beispielsweise das Gerät zur Verbrauchsermittlung durch einen technischen Defekt aus oder sind die Ablesedaten nicht auswertbar, darf eine Schätzung des Verbrauchs erfolgen. Für eine solche Schätzung sind verschiedene Methoden möglich. Eine zulässige Variante ist das Heranziehen eines vorherigen Abrechnungszeitraums als Grundlage. Alternativ kann der Verbrauch vergleichbarer Räume des Gebäudes zu Grunde gelegt werden. Der Durchschnittsverbrauch des Gebäudes hingegen darf nicht verwendet werden. Wichtig zu beachten ist, dass maximal 25 % der Wohnfläche des Gebäudes geschätzt werden darf. Ist eine verbrauchsabhängige Ermittlung bei einem größeren Anteil nicht möglich, muss der Vermieter die Kosten anhand der Wohnfläche verteilen. In diesem Fall ist der Mieter allerdings berechtigt, den Abrechnungsbetrag um bis zu 15 % zu kürzen. Es ist daher auch im direkten Interesse des Vermieters, dass die Abrechnung der Heizkosten korrekt erfolgt.
Wird eine verbrauchsabhängige Ermittlung der Kosten nicht durchgeführt oder ist diese nicht möglich, ist der Bewohner berechtigt, den Abrechnungsbetrag um bis zu 15 % zu kürzen. Es ist daher auch im direkten Interesse des Eigentümers, dass die Abrechnung der Heizkosten korrekt bzw. verbrauchsbasiert erfolgt.
Nein. Grundlage für die Klassifizierung Ihres Gebäudes ist nicht der Energieausweis, sondern die aus dem tatsächlichen Verbrauch resultierenden CO 2 -Emission und der Wohnfläche. Dies wird für Sie in der Heizkostenabrechnung ermittelt. Ein neuer Energieausweis ist für die Verteilung der CO 2 -Kosten daher nicht erforderlich.
Nein. Inhalte aus dem Energieausweis spielen bei der Berechnung und Einstufung für die Aufteilung der CO 2 -Kosten keine Rolle. Die energetische Klassifizierung des Gebäudes wird anhand der Heizkostenabrechnung anhand der Wohnfläche und der CO 2 -Emission des Gebäudes ermittelt.
Nein. Grundlage für die Klassifizierung Ihres Gebäudes ist nicht der Energieausweis, sondern die aus dem tatsächlichen Verbrauch resultierenden CO 2 -Emission und der Wohnfläche. Dies wird für Sie in der Heizkostenabrechnung ermittelt. Ein neuer Energieausweis ist für die Verteilung der CO 2 -Kosten daher nicht erforderlich.
Nein. Inhalte aus dem Energieausweis spielen bei der Berechnung und Einstufung für die Aufteilung der CO 2 -Kosten keine Rolle. Die energetische Klassifizierung des Gebäudes wird anhand der Heizkostenabrechnung anhand der Wohnfläche und der CO 2 -Emission des Gebäudes ermittelt.
Sowohl in Kalo-Form als auch in den Formblättern können Sie den Entlastungsbetrag unter den Brennstoffkosten angeben. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die gesamten Brennstoffkosten, ohne Abzug des Entlastungsbetrages angeben. Anschließend können Sie dann den Entlastungsbetrag angeben. Den Abzug nehmen wir für Sie vor.
Ja, wir bieten fernablesbare Mess- bzw. Erfassungsgeräte nach neuestem Stand der Technik und „made in Germany“. Auf den Produktseiten finden Sie nähere Informationen zu den einzelnen Geräten: Funk-Heizkostenverteiler Funk-Wärmezähler Funk-Warmwasserzähler
Der Bundesrat hat am 05.11.2021 die neue Heizkostenverordnung (HKVO) beschlossen, um die Vorgaben der Energieeffizienz-Richtlinie (EED) umzusetzen. Das Ziel: Den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken. Die neue HKVO verpflichtet Gebäudeeigentümer zum Einsatz fernablesbarer Messtechnik und Bereitstellung monatlicher Verbrauchsinformationen an die Bewohner. Mit unseren Lösungen erfüllen Sie alle neuen Anforderungen – komfortabel und einfach. Die neue Heizkostenverordnung schreibt vor, dass alle Messgeräte, die ab dem Inkrafttreten montiert werden, fernablesbar sein müssen. Spätestens bis zum 31.12.2026 muss der gesamte Bestand auf Fernablesung umgerüstet sein. Ab dem 01.01.2022 müssen Bewohner in Mehrparteienhäusern, die bereits mit fernablesbaren Heizkostenverteilern und Wasserzählern ausgestattet sind, monatlich aktuelle Verbrauchsinformationen mitgeteilt bekommen. Vermieter sind in der Pflicht, diese Vorgabe einzuhalten. KALO unterstützt Sie bei der Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation an den Mieter. Dieser kann seine Daten auf einer Onlineplattform oder via App bequem und einfach abrufen.
Wenn Sie selbst nicht zum Montagetermin vor Ort sein können, ermöglichen Sie bitte den Zugang für die KALO-Monteure z.B. durch einen Nachbarn. Wenn wir zum angekündigten Montagetermin keinen Zugang zu den Heizkörpern erhalten und den Einbau der smarten Thermostaten nicht vornehmen konnten, informieren wir Sie rechtzeitig über einen zweiten kostenlosen Montagetermin. Weitere Montagetermine sind kostenpflichtig und können Ihnen in Rechnung gestellt werden.