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Nach § 12, Absatz 2, der Heizkostenverordnung kann der Verzicht auf die verbrauchsabhängige Messung der Warmwassermengen mit einem Wärmezähler zu einem Kürzungsrecht der Mieter in Höhe von 15 % der Kosten führen.
Ja, die Kosten für die Erstellung bzw. Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation zählen zu den „Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage“ und können entsprechend auf die Bewohner in der Heizkostenabrechnung umgelegt werden.
Bei der Jahresendabrechnung können einerseits Korrekturwerte oder andere Berechnungsverfahren angewendet werden und andererseits müssen weitere Daten berücksichtigt werden, um alle im Zusammenhang mit der Energienutzung verursachten Kosten verbrauchsabhängig und anteilig zu ermitteln.
Sofern Sie uns bis 4 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes keine Daten für die Abrechnungserstellung übermittelt haben, stellen wir unsere bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Teilleistung (Ablesung, sowie die Verarbeitung und Plausibilisierung der Verbrauchswerte) in Rechnung.
Das hängt davon ab, ob in Ihrem Haus bzw. in Ihrer Wohnung bereits fernauslesbare Messgeräte eingesetzt werden. Die neue Heizkostenverordnung (HKVO) verpflichtet in diesem Fall Gebäudeeigentümer zur Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI) an die Bewohner.
Die Kosten Auf die werden zunächst nach dem Stufenmodell zwischen Vermieter und allen Mietern aufgeteilt. Nach dem der Anteil des Vermieters abgezogen wurde, werden die restlichen verbrauchsanteilig zwischen allen Mietern aufgeteilt. Das heißt jedem Mieter wird genau der Teil, den Sie an der Entstehung des Kohlendioxids haben, ausgewiesen und berechnet.
Nein. Grundlage für die Klassifizierung Ihres Gebäudes ist nicht der Energieausweis, sondern die aus dem tatsächlichen Verbrauch resultierenden CO 2 -Emission und der Wohnfläche. Dies wird für Sie in der Heizkostenabrechnung ermittelt. Ein neuer Energieausweis ist für die Verteilung der CO 2 -Kosten daher nicht erforderlich.
Nein. Grundlage für die Klassifizierung Ihres Gebäudes ist nicht der Energieausweis, sondern die aus dem tatsächlichen Verbrauch resultierenden CO 2 -Emission und der Wohnfläche. Dies wird für Sie in der Heizkostenabrechnung ermittelt. Ein neuer Energieausweis ist für die Verteilung der CO 2 -Kosten daher nicht erforderlich.
Zu den eichpflichtigen Messgeräten, die für die Verbrauchserfassung in Liegenschaften besonders relevant sind, zählen u.a.: Kaltwasserzähler Warmwasserzähler Wärmemengenzähler Nicht eichpflichtig sind dagegen Heizkostenverteiler, unabhängig davon, ob Sie die Wärmeabgabe am Heizkörper elektronisch oder nach dem Verdunstungsprinzip erfassen.
Die Mietpreise unterliegen keiner Festpreisvereinbarung. Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn, so können unsere Preise angemessen, jedoch höchstens im Umfang der Indexänderung angepasst werden. Mit jeweiliger Mietrechnung erhalten Sie die Information der Indexanpassung.