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Der elektronische Heizkostenverteiler verfügt über eine Langzeitbatterie mit einer Mindestlebensdauer von 10 Jahren.
KALO ist der Partner für die smarte Energiewende in der Wohnimmobilie. Der Klimawandel ist die gesamtgesellschaftliche Herausforderung unserer Zeit. Eine Begrenzung der Erderwärmung lässt sich nur erreichen, wenn alle Teile der Gesellschaft zum Schutz des Klimas beitragen – Politik, Unternehmen sowie jede und jeder Einzelne. In Deutschland ist der Gebäudesektor allein für rund ein Drittel des (End-)Energieverbrauchs verantwortlich und bietet entsprechendes Einsparpotenzial: Klimaschutz beginnt also schon im eigenen Zuhause. Und genau hier setzt KALO an. Mit unseren Produkten und Dienstleistungen machen wir den individuellen Energie- und Wasserverbrauch im eigenen Haushalt sichtbar und geben Bewohnerinnen und Bewohnern somit die Möglichkeit, ihr Verbrauchsverhalten zu optimieren und einen Beitrag zu Ressourcenschonung sowie Klimaschutz zu leisten. Und das zeigt Wirkung: Allein mit der verbrauchsbezogenen Erfassung und Abrechnung von Heizenergie im Gebäude wird eine Energieeinsparung von durchschnittlich 20 Prozent erreicht. Mit dem Einsatz digitaler Heizkörperthermostate erhalten Bewohner die Möglichkeit, ihren Heizenergieverbrauch und damit ihre Heizkosten deutlich zu senken . Im Schnitt um rund 15,5 %. Angesichts der gestiegenen Energiekosten können private Haushalte so spürbar entlastet werden. Gleichzeitig tragen die smarten Geräte auch zum Klimaschutz bei, denn ein geringerer Energieverbrauch bedeutet zugleich weniger CO 2 ‑Emissionen.
Nein, im Zuge der Abrechnungserstellung legen wir die Mietgebühr automatisch in der Heizkostenabrechnung um.
Ja, die neue Heizkostenverordnung (HKVO) betrifft Wohn- und gewerblich genutzte Gebäude.
Der erstmögliche Abrechnungszeitraum für die Verteilung der CO 2 -Kosten beginnt am 01.01.2023.
Der erstmögliche Abrechnungszeitraum für die Verteilung der CO 2 -Kosten beginnt am 01.01.2023.
Werden Liegenschaften erstmals nach dem 01.01.2023 an Fern- bzw. Nahwärmenetz angeschlossen, so sind sie von der Kostenverteilung ausgenommen.
Nein, die Kosten für den Energieausweis muss der Eigentümer tragen. Eine Umlage auf Käufer oder Bewohner bzw. Nutzer ist nicht möglich.
Sofern sowohl eine Heiz- als auch eine Betriebskostenabrechnung erstellt wird, wird für beide Abrechnungen eine separate Abschlussrechnung gelegt.
Krankenkassen müssen die Kosten für spezielle Rauchmelder für Gehörlose übernehmen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) 2014 entschieden.