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Der Energieausweis muss bei Vermietung oder Verkauf einer Immobilie gemäß § 80 GEG schon bei der ersten Besichtigung dem Käufer bzw. Interessenten unaufgefordert vorgelegt bzw. übergeben werden, d.h. nicht erst, wenn dieser danach fragt. Wenn Sie eine Miet- oder Kaufanzeige schalten, müssen bestimmte Angaben des Energieausweises darin bereits aufgeführt sein. Zum vollständigen Gesetzestext des GEG
Gemäß der maßgeblichen DIN-Norm 14676 müssen Rauchwarnmelder alle 10 Jahre ausgetauscht werden. Es besteht eine Kulanz von 6 Monaten ab Fristablauf, d.h. sie müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Fristablauf ausgetauscht werden. Zusätzlich ist eine jährliche Inspektion vorgeschrieben. Diese muss alle 12 Monate, spätestens jedoch bis zu 3 Monate nach Fristablauf (max. 15 Monate), erfolgen. Tritt eine Störung oder ein Defekt ein, muss der Melder umgehend durch einen neuen ausgetauscht werden.
Die drei Begriffe werden häufig vertauscht oder synonym für eigentlich unterschiedliche Tätigkeiten verwendet. Wir erklären Ihnen hier, welcher Begriff aus fachlicher Sicht, was bedeutet: Inspektion : Bei einer Inspektion geht es um die Prüfung von Geräten, d.h. es wird festgestellt, ob der Rauchwarnmelder im einwandfreien Zustand ist oder nicht (Funktionsprüfung). Wartung : Die Wartung bezeichnet alle Reparaturen und weitere Tätigkeiten, die nötig sind, um die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder wiederherzustellen. Das bedeutet, dass die Wartung auf eine Inspektion folgen kann. Instandsetzung/-haltung : Dieser Begriff umfasst die Inspektion (Funktionsprüfung) und die Wartung (Störungsbeseitigung/Pflege).
Eine Fern- oder Funkablesung ermöglicht es, Verbrauchsdaten per Funk aus der Distanz abzulesen, d.h. ohne die Wohnung für die Ablesung betreten zu müssen. Dabei gibt es zurzeit noch zwei Verfahren der funkbasierten Fernauslesung: per Walk-by-Verfahren oder komplett automatisiert aus der Ferne. Für die Fernablesung sind elektronische Heizkostenverteiler, Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler geeignet. Voraussetzung ist, dass die Zähler mit einem Impulsausgang ausgestattet sind, der es ermöglicht, die Daten in Funksignale umzuwandeln. Veraltete Mess- und Erfassungstechnik, wie zum Beispiel Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunstungsprinzip funktionieren, sind für die Fernablesung nicht geeignet und müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch moderne fernablesbare Technologie ausgetauscht werden.
Laut § 9 Abs. 1 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO 2 KostAufG) ist dies folgendermaßen geregelt: „Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten zu tragen hätte[…], um die Hälfte zu kürzen.“ Musste der Vermieter nach der Gebäudeklassifizierung bisher 30% und der Bewohner bisher 70 % der Kosten tragen, ergibt sich folglich eine neue Verteilung auf 15 % Vermieteranteil und 85% Bewohneranteil. Im § 9 Abs. 2 CO 2 KostAufG heißt es: „Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten.“ D.h. der Bewohner trägt 100% der CO 2 -Kosten.
Laut § 9 Abs. 1 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO 2 KostAufG) ist dies folgendermaßen geregelt: „Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten zu tragen hätte[…], um die Hälfte zu kürzen.“ Musste der Vermieter nach der Gebäudeklassifizierung bisher 30% und der Bewohner bisher 70 % der Kosten tragen, ergibt sich folglich eine neue Verteilung auf 15 % Vermieteranteil und 85% Bewohneranteil. Im § 9 Abs. 2 CO 2 KostAufG heißt es: „Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten.“ D.h. der Bewohner trägt 100% der CO 2 -Kosten.
Die Gasspeicherumlage ist eine Abgabe, die auf den Gasbezug von Endverbrauchern erhoben wird, um die Kosten für den Betrieb von Gasspeichern in Deutschland zu decken. Gasspeicher sind Anlagen, in denen Gas gelagert wird, um einen kontinuierlichen Gasfluss in das Versorgungsnetz zu gewährleisten, auch wenn die Nachfrage nach Gas schwankt. Die Gasspeicherumlage wird von den Netzbetreibern erhoben und an die Endverbraucher weitergegeben. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und wird von der Bundesnetzagentur festgelegt. Die Höhe der Umlage kann von Jahr zu Jahr variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. den Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung der Gasspeicheranlagen. Die Gasspeicherumlage ist eine umlagefähige Kostenposition, d.h. sie kann auf die Endverbraucher umgelegt werden. Die Höhe der Umlage wird auf der Gasrechnung ausgewiesen und ist abhängig vom individuellen Gasverbrauch. Die Gasspeicherumlage beträgt aktuell (Stand 2023) 0,059 Cent pro Kilowattstunde Gas. Ziel der Gasspeicherumlage ist es, einen reibungslosen Betrieb der Gasversorgung sicherzustellen und Schwankungen in der Gasnachfrage auszugleichen. Zudem soll sie dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gasversorgung zu erhöhen, indem sie die Kosten für den Betrieb von Gasspeichern auf alle Endverbraucher verteilt.