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Durch den Energieausweis soll Transparenz für Mieter und Käufer von Immobilien geschaffen werden. Der Energieausweis macht den Energiebedarf bzw. den Energieverbrauch eines Gebäudes sichtbar, bevor ein Käufer oder Mieter sich für eine Immobilie bzw. Wohnung entscheidet. Daher sind einige Angaben aus dem Energieausweis bereits in Miet- und Kaufanzeigen verpflichtend.
Wenn Sie trotz gesetzlicher Pflicht keinen Energieausweis haben oder nur einen abgelaufenen vorlegen können, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann. Ausgenommen von der Energieausweispflicht sind lediglich kleinere Gebäude unter 50 m² Nutzfläche sowie Baudenkmäler. Eine Bußgeldstrafe droht auch, wenn der Energieausweis fehlerhaft oder unvollständig ist.
Seit dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die rechtliche Grundlage für Energieausweise. Die ersten Energieausweise wurden im Zuge der Einführung der Energiesparverordnung (EnEV) ausgestellt. Mit Inkrafttreten des GEG wurden das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt und in das GEG integriert.
Bei Immobilienanzeigen, Print und online, ist die Angabe von einigen Kennwerten aus dem Energieausweis verpflichtend: Die Art des Energieausweises Der Energiebedarfs- bzw. Energieverbrauchswert Das Baujahr des Gebäudes Der Energieträger für die Beheizung der Immobilie Die Effizienzklasse (falls vorhanden) Bei Nichtwohngebäuden muss zusätzlich der Endenergiebedarf bzw. -verbrauch getrennt für Wärme und Strom angegeben werden.
Der Energieausweis soll Miet- bzw. Kaufinteressenten einen Vergleich von Gebäuden hinsichtlich ihrer Energieeffizienz ermöglichen. Insofern dient dieser lediglich der Information. Der zukünftige Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten lassen sich daraus jedoch nicht folgern. Eine Klage zur Durchsetzung von Forderungen oder eine Mietminderung sind daher nicht möglich. Aktuelle Bewohner bzw. Nutzer haben zudem keinen Anspruch darauf, den Energieausweis einzufordern.
Nein. Grundlage für die Klassifizierung Ihres Gebäudes ist nicht der Energieausweis, sondern die aus dem tatsächlichen Verbrauch resultierenden CO 2 -Emission und der Wohnfläche. Dies wird für Sie in der Heizkostenabrechnung ermittelt. Ein neuer Energieausweis ist für die Verteilung der CO 2 -Kosten daher nicht erforderlich.
Nein. Grundlage für die Klassifizierung Ihres Gebäudes ist nicht der Energieausweis, sondern die aus dem tatsächlichen Verbrauch resultierenden CO 2 -Emission und der Wohnfläche. Dies wird für Sie in der Heizkostenabrechnung ermittelt. Ein neuer Energieausweis ist für die Verteilung der CO 2 -Kosten daher nicht erforderlich.
Der Energieausweis muss bei Vermietung oder Verkauf einer Immobilie gemäß § 80 GEG schon bei der ersten Besichtigung dem Käufer bzw. Interessenten unaufgefordert vorgelegt bzw. übergeben werden, d.h. nicht erst, wenn dieser danach fragt. Wenn Sie eine Miet- oder Kaufanzeige schalten, müssen bestimmte Angaben des Energieausweises darin bereits aufgeführt sein. Zum vollständigen Gesetzestext des GEG
Seit der Einführung des GEG und dem Auslaufen bestimmter Übergangsfristen zum 30.04.2021 muss der verbrauchsorientierte Energieausweis weitere Informationen enthalten: Ausweisung des CO 2 -Kennwertes, durch die Berechnung des verwendeten Brennstoffs. Bei einer Neuausstellung wird nach § 84 Absatz 1 GEG eine Einschätzung des Modernisierungsstands verlangt. Dieser kann einfach und schnell mit der Übersendung von Fotomaterial erfolgen. Angabe zur Anzahl vorhandener Klimaanlagen im Gebäude sowie des nächsten Inspektionstermins. Sollte das Gebäude an eine Nah-/Fernwärmeversorgung angeschlossen sein, ist der Primärenergiefaktor anzugeben. Dieser kann beim Energieversorger erfragt werden.
Nur Personen mit einer bestimmten Qualifizierung dürfen gemäß § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) Energieausweise ausstellen, z.B. Architekten, Innenarchitekten, Hochbau- bzw. Bauingenieurwesen. Das GEG führt im Detail alle berechtigten Personengruppen auf. Zum vollständigen Gesetzestext des GEG