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Fristversäumnis : Eigentümer bzw. Verwalter sind in der Pflicht, eine 12-Monats-Frist einzuhalten, da Nachforderungen, die nach Ablauf der Frist stattfinden, nicht mehr geltend gemacht werden können. KALO stellt die Heizkostenabrechnung in der Regle binnen 7 Tagen nach Eingang der Kosten- und Nutzerdaten bereit – so brauchen Sie sich um die Einhaltung der Fristen keine Sorgen zu machen. Fehlerhafte Aufbereitung: Eigentümer bzw. Verwalter müssen den Bewohnern bzw. Nutzern eine übersichtliche und rechnerisch nachvollziehbare Abrechnung vorlegen. Professionelle Dienstleister für Heizkostenabrechnungen wie KALO verwenden Dokumente, die diese Anforderungen erfüllen. Rechenfehler Es kommt vor, dass Vorauszahlungen zum Jahresbeginn in der Abrechnung vergessen werden, was zu überhöhten Kosten in der Heizkostenabrechnung führt. Mit einem professionellen Dienstleister wie KALO an der Seite, lassen sich solche Fehler vermeiden.
Zu den typischen Fehlern, die bei der Heizkostenabrechnung auftreten, gehört die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist. Vermieter sind grundsätzlich in der Pflicht eine 12-Monats-Frist einzuhalten, da Nachforderungen, die nach Ablauf der Frist stattfinden, nicht mehr geltend gemacht werden können. KALO stellt die Heizkostenabrechnung in der Regel binnen 7 Tagen nach Eingang der Kosten- und Nutzerdaten bereit – so brauchen Sie sich um die Einhaltung der Fristen keine Sorgen zu machen. Vermieter müssen den Mietern zudem eine übersichtliche und rechnerisch nachvollziehbare Abrechnung vorlegen. Professionelle Dienstleister für Heizkostenabrechnungen wie KALO, verwenden Dokumente, die diesen Anforderungen gerecht werden. Nicht selten kommt es vor, dass Vermieter vergessen, die Vorauszahlungen, die bereits zu Jahresbeginn getätigt werden, bei der Abrechnung zum Jahresende zu berücksichtigen, sodass der zu zahlende Betrag auf der Heizkostenabrechnung zu hoch erscheint. Mit einem professionellen Dienstleister wie KALO an der Seite, lassen sich diese Fehler vermeiden.
Laut EnSimiMaV, Paragraph 3, galten bisher folgende Fristen: Bis zum 30. September 2023 musste ein hydraulischer Abgleich bei Gaszentralheizungen in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten erfolgen. Bei Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten gilt eine Frist bis zum 15. September 2024. Das neue Gebäudeenergiegesetz (§ 60b GEG) erweitert die EnSimiMaV und legt ab dem 1. Oktober 2024 fest: Alle Heizungen mit Wasser als Wärmeträger, also neben zentralen Gasheizungen auch Anlagen auf Basis von Öl und Holzpellets, müssen einer Heizungsprüfung und -optimierung bzw. hydraulischen Abgleich unterzogen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Wohngebäude mit Wärmepumpe. Folgende Fristen gelten für Gebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten: Heizungen, die nach dem 30. September 2009 eingebaut wurden, müssen nach Ablauf von 15 Jahren auf eine Optimierung geprüft werden. Der Stichtag ist somit der 30. September 2024. Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 aufgestellt wurden, sind bis zum 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und -optimierung zu unterziehen. Neu eingerichtete Heizungsanlagen unterliegen ab dem 1. Oktober 2024 einer grundsätzlichen Pflicht für einen hydraulischen Abgleich, unabhängig vom Energieträger. Fazit: Wenn der hydraulische Abgleich bisher noch nie erfolgt ist, muss dieser jetzt oder künftig nachträglich durchgeführt werden, um die energetische Qualität aufrechtzuerhalten.
Die sehr knappen Fristen stellen Eigentümer, Verwalter und uns als ihren Partner vor eine große operative Herausforderung. Da wir nur unter bestimmten Voraussetzungen den Service anbieten können, prüfen wir im ersten Schritt, ob diese erfüllt sind und natürlich, ob bei Ihnen die Informationspflicht mit spezifischen Zusatzinformationen tatsächlich vorliegt.
Ein hydraulischer Abgleich ist innerhalb der gesetzlichen Fristen einmalig vorgeschrieben, sofern er noch nicht erfolgt ist. Außerdem ist ein hydraulischer Abgleich dringend zu empfehlen, wenn das Gebäude modernisiert oder Komponenten der Heizanlage ausgetauscht wurden. Ein Tausch der Heizkörper in einzelnen Wohnungen kann zur Folge haben, dass der neue Leistungsbedarf von den vorgenommenen Einstellungen der Heizanlage abweicht und für einen weiterhin optimalen Betrieb angepasst werden muss. Mit den smarten Thermostaten von KALO kann kontinuierlich – auch nach Modernisierungsmaßnahmen – eine optimale Einstellung der Heizungsanlage im laufenden Betrieb vorgenommen werden.
Aufgrund der sehr knappen Frist bis zum 31.10.2022 und aufgrund unseres Bestrebens, das Klima und unsere Ressourcen zu schonen, setzen wir auf einen papierlosen Service. Wir stellen Ihnen die benötigten Bewohnerdaten bzw. das fertige Informationsschreiben digital in Ihrem Kundenportal zur Verfügung. Sie haben noch kein Kundenkonto? Mit Ihrer Anmeldung für unsere EnSikuMaV-Lösung legen wir Ihnen automatisch einen Zugang zum Kundenportal an. Des Weiteren bitten wir Sie, unseren 2-stufigen Bestellprozess zu beachten, den wir etabliert haben, um den Ausstellungsprozess so schnell wie möglich zu gestalten: Melden Sie sich hier für den Service an . Wir prüfen, ob bei Ihnen eine Informationspflicht nach EnSikuMaV besteht bzw. ob die Voraussetzungen gegeben sind, um den Service für Sie durchzuführen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen, werden Sie per E-Mail informiert und können uns über einen Link beauftragen.
Die Verordnung ist am 1. September 2022 in Kraft getreten und läuft am 28. Februar 2023 aus. Es gelten jedoch bestimmte Fristen für die Informationsmitteilung: Für Energieversorger, die ihre Kunden leitungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgen: 30.09.2022 Bis zu diesem Datum mussten die Informationen über den Verbrauch, mögliche Kostensteigerungen und Einsparpotenziale auf Gebäudeebene Eigentümern bzw. Verwaltern vorliegen. Eigentümer und Verwalter von Liegenschaften mit weniger als 10 Wohneinheiten sind verpflichtet, diese Informationen an die Bewohner bzw. Nutzer unmittelbar weiterzuleiten. Für Eigentümer von Liegenschaften mit mindestens 10 Wohneinheiten, die leistungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgt werden: 31.10.2022 Bis Ende Oktober müssen die Informationen des Energieversorgers sowie zusätzlich sogenannte spezifische Informationen, die sich auf die Wohnungsebene beziehen bzw. die auf Basis der individuellen Heizkostenabrechnung erstellt wurden, Bewohnern bzw. Nutzern mitgeteilt werden.
Energieversorger können die geforderten, individuellen Informationen für Gebäude bzw. Wohneinheit bis zum 31.12.2022 nachliefern, sofern sie bis zum 30.09.2022 zunächst einmal allgemeine Informationen mitteilen. „Allgemein“ bedeutet, dass sie auf Basis typischer Verbräuche von unterschiedlich großen Gebäuden und Haushalten ermittelt wurden. Wenn dies der Fall ist, gilt für... Eigentümer bzw. Verwalter von bis zu 9 Wohn- bzw. Nutzeinheiten : Leiten Sie unmittelbar die allgemeinen und anschließend die individualisierten Informationen weiter. Eigentümer bzw. Verwalter von mindestens 10 Wohn- bzw. Nutzeinheiten: Leiten Sie zunächst die allgemeinen Informationen des Energieversorgers weiter und stellen Sie nach Erhalt der individualisierten Informationen für die Liegenschaft zusätzlich wohnungsspezifische Informationen auf Wohnungsebene bis spätestens zum 31.01.2023 zusammen.
Die Betriebskostenabrechnung muss einmal jährlich, spätestens 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum, erstellt werden. Beispiel : Bei einem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 hat der Eigentümer bzw. Verwalter bis zum 31. Dezember 2023 Zeit, die Betriebskosen mit dem Bewohner abzurechnen.