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Verschärfte Bauvorschriften, energetische Sanierungen und Sparmaßnahmen der Bewohner lassen den durchschnittlichen Energieverbrauch für Raumwärme über die Jahre stetig sinken, während der Warmwasserverbrauch relativ konstant bleibt und somit prozentual wächst. Nur ein Wärmezähler kann den Energieanteil für die Wassererwärmung exakt bestimmen. Dies führt zu einer höheren Verbrauchstransparenz im Bereich Warmwasser und diese wiederum zu einem sparsameren bzw. klimaschonenderen Verhalten. Die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in der Heizkostenabrechnung ist mit einem Anteil von mindestens 50 % und maximal 70 % vorgeschrieben. Mehr über die Heizkostenabrechnung
Sie müssen Wasserzähler alle 6 Jahre durch geeichte bzw. neue Geräte austauschen. Bis zum 01.11.2021 galt für Warmwasserzähler eine Eichaustauschfrist von 5 und für Kaltwasserzähler von 6 Jahren. Die Eichaustauschfristen wurden durch die Novellierung des Mess- und Eichverordnung vereinheitlicht. Auch Wärmemengenzähler müssen seitdem erst nach 6 Jahren durch geeichte Neugeräte ausgetauscht werden. Übrigens: Mieten Sie Wasserzähler bei KALO, so müssen Sie sich bei gültigem Vertrag nicht um Eichfristen und den Austausch sorgen. Wir kümmern uns pünktlich und ohne Aufforderung darum. Mehr über die Mess- und Eichverordnung
Wenn Sie die Eichpflicht nicht beachten, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dabei ist es unerheblich, ob Sie bewusst oder unbewusst gehandelt haben. Die Bußgeldkataloge sind Ländersache, weshalb die Geldbußen unterschiedlich ausfallen können. Die Nichteinhaltung der Eichfristen kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Bußgelder für nichtgeeichte Warmwasserzähler sind höher als die für nichtgeeichte Kaltwasserzähler, da auch die entsprechenden Warmwasserkosten teurer sind und somit der Schaden für den Verbraucher bzw. Bewohner höher ist. Außerdem ist zu beachten, dass eine Betriebskostenabrechnung, die auf Basis nichtgeeichter Wasser- und Wärmemengenzähler erstellt wurde, nicht zu lässig ist. Anders gesagt: Der Bewohner bzw. Nutzer hat das Recht, die Zahlung zu verweigern.
Die (Landes-)Bauordnungen in den meisten Bundesländern sehen den Einbau von Kaltwasserzählern vor. In diesen Fällen hat auch eine verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung des Kaltwasserverbrauchs zu erfolgen. Die Abrechnung von Kaltwasser ist nicht Gegenstand der Heizkostenverordnung.
Der Unterschiede besteht in der Art und Weise, wie der Verbrauch festgestellt wird: Ein elektronischer Heizkostenverteiler ist am Heizkörper befestigt und erfasst dort über Temperaturfühler die verbrauchte Wärmeenergie. Der Wärmeverbrauch wird in gerätespezifischen Verbrauchseinheiten im Display angezeigt. Erst über einen gerätespezifischen Umrechnungsfaktor werden die Verbrauchswerte verschiedener Heizkostenverteiler vergleichbar und können so als Basis für die Heizkostenabrechnung genutzt werden. Ein Wärmezähler bzw. Wärmemengenzähler ist direkt an das wasserleitende Rohrsystem der Heizungsanlage angebunden und misst das durchlaufende Wasservolumen samt Temperatur. Die Differenz von zuströmenden Wasservolumen inklusive Temperatur und abströmenden Wasservolumen inklusive Temperatur in Bezug auf das Gesamtvolumen ergibt den Wärmeverbrauch. Die Anzeige erfolgt direkt in Kilowattstunden (kWh) bzw. Megawattstunden (MWh). Wärmezähler werden in erster Linie bei Fußbodenheizungen eingesetzt.
Die Heizkostenabrechnung listet auf, welche Kosten für das Heizen sowie die Wassererwärmung in einem Mehrparteienhaus im Laufe einer Abrechnungsperiode angefallen sind und wie sich diese Kosten auf die einzelnen Mietparteien verteilen. Je nach Bundesland schreibt die Landesbauordnung auch den Einbau von Kaltwasserzählern vor. In diesem Fall ist auch der Kaltwasserverbrauch nach individuellem Verbrauch zu erfassen und abzurechnen. Die Heizkostenabrechnung ist ein Teil der Betriebskostenabrechnung. Die Heizkosten müssen mindestens zur Hälfte verbrauchsabhängig verteilt werden. Damit unterscheidet sich die Heizungsabrechnung wesentlich von anderen Nebenkosten wie der Umlage der Grundsteuer, Gebäudereinigung oder dem Hausmeisterservice, die auch pauschalisiert abgerechnet werden dürfen. Die Berechnung ist deutlich komplexer als bei den übrigen Nebenkosten.
Submetering ist die Erfassung der Verbräuche von Wärme, Warm- und Kaltwasser auf Wohnungsebene. Das Submetering ist die Grundlage für die individuelle Heiz- und Wasserkostenabrechnung gegenüber den Bewohnern eines Mehrparteienhauses.
Submetering ist die Erfassung der Verbräuche von Wärme, Warm- und Kaltwasser auf Wohnungsebene. Das Submetering ist die Grundlage für die individuelle Heiz- und Wasserkostenabrechnung gegenüber den Bewohnern eines Mehrparteienhauses.
Ja, wir bieten fernablesbare Mess- bzw. Erfassungsgeräte nach neuestem Stand der Technik und „made in Germany“. Auf den Produktseiten finden Sie nähere Informationen zu den einzelnen Geräten: Funk-Heizkostenverteiler Funk-Wärmezähler Funk-Warmwasserzähler
Zu den eichpflichtigen Messgeräten, die für die Verbrauchserfassung in Liegenschaften besonders relevant sind, zählen u.a.: Kaltwasserzähler Warmwasserzähler Wärmemengenzähler Nicht eichpflichtig sind dagegen Heizkostenverteiler, unabhängig davon, ob Sie die Wärmeabgabe am Heizkörper elektronisch oder nach dem Verdunstungsprinzip erfassen.