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Die Informationspflichten gelten für Eigentümer bzw. Verwalter von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen, die leistungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgt werden. Die Informationspflicht gilt nicht, wenn es sich um Wohngebäude handelt, die z. B. mit Heizöl, Pellets oder reinen Wärmepumpenanlagen beheizt werden. Welche Informationen Sie Bewohnern bzw. Nutzern mitteilen müssen, hängt von der Zahl der Wohneinheiten pro Liegenschaft ab: Bis zu 9 Wohneinheiten: Es reicht, die Informationen vom Gas- bzw. Fernwärmeversorger an die Bewohner bzw. Nutzer weiterzuleiten. Ab 10 Wohneinheiten: Es müssen die Informationen vom Gas- bzw. Fernwärmeversorger zusammen mit weiteren spezifischen Informationen zusammengestellt und an Bewohner bzw. Nutzer weitergeleitet werden. Mehr erfahren
Das hängt davon ab, wie viele Nutz- bzw. Wohneinheiten es in Ihrer Liegenschaft gibt. Bei bis zu 9 Wohneinheiten reichen die folgenden Informationen mit Bezug auf das Gebäude bzw. die Wohneinheit. Bei mehr als 10 Wohneinheiten sind zusätzlich die selben Informationen mit Bezug auf die Wohnung erforderlich: Energieverbrauch und die Energiekosten der Wohneinheit in der vorangegangenen Abrechnungsperiode. Prognose für Energiekosten auf Basis des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs bei gleichem Energieverbrauch. Einsparpotenzial der Wohneinheit in Bezug auf Verbrauch und Kosten, wenn die Raumtemperatur durchgehend um 1 Grad Celsius herabgesetzt werden würde.
§ 1 der Heizkostenverordnung (HKVO) regelt, dass die Kosten für Wärme und Warmwasser verbrauchsabhängig auf die Bewohner („Nutzer“) verteilt werden müssen. Auch wenn die Parteien des Mietvertrages andere Regelungen getroffen haben sollten, geht die Heizkostenverordnung vor. Es gibt allerdings einen Ausnahmefall, in dem die Verordnung nicht vorrangig gilt: Wenn das Gebäude aus nicht mehr als zwei Wohnungen besteht und eine davon von dem Eigentümer des Gebäudes selbst bewohnt wird, muss keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung erstellt werden. In diesen Fällen kann der Vermieter mit dem Bewohner im Mietvertrag andere Regelungen zur Kostenverteilung vereinbaren (§ 2 HKVO), z.B. die Umlage nach Anzahl der Quadratmeter der Wohnfläche oder eine generelle Nebenkostenpauschale. Verbrauchsabhängige Abrechnung dennoch möglich Zwar entfällt die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung in dem oben beschriebenen Ausnahmefall, die Vertragsparteien können dieses Modell aber freiwillig im Mietvertrag vereinbaren. Sollten im Mietvertrag keinerlei Regelungen getroffen worden sein, kommen ebenfalls die Regelungen der HKVO zur Anwendung und füllen diese Lücke im Vertrag. Achtung: Es gibt Ausnahmen von der Ausnahme Die Erstellung einer verbrauchsorientierten Heizkostenabrechnung ist auch dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn in dem Gebäude zusätzlich zu den zwei Wohnungen eine Gewerbeeinheit, wie zum Beispiel ein Friseursalon, vorhanden ist oder die zwei Wohnungen nicht denselben Eigentümer haben oder zunächst beide Wohnungen von Mietern bewohnt wurden und der Eigentümer nun selbst in eine freigewordene Wohnung einzieht. In diesem Fall darf auf die Anwendung der HKVO nur verzichtet werden, wenn dies bereits im Mietvertrag mit dem verbliebenden Mieter geregelt wurde.
Für Ihre Registrierung ist es erforderlich, dass Ihr Vermieter oder Verwalter Sie KALO als aktuellen Bewohner benennt bzw. bestätigt. Das dient dem Schutz Ihrer personenbezogenen Daten. Wenn er dies erledigt hat, kann er die sogenannten Registrierungsinformationen per E-Mail oder postalisch an Sie versenden. Diese benötigen Sie für die Registrierung im KALO-Bewohnerportal. Mit diesem Vorgehen stellen wir sicher, dass wirklich nur Sie als berechtigter Bewohner Zugang zu den Verbrauchsdaten Ihrer Wohnung erhalten. Hinweis: Der Registrierungsprozess unterscheidet sich leicht, je nachdem, ob Sie ein Registrierungsschreiben oder eine Registrierungs-E-Mail von Ihrem Vermieter und Verwalter erhalten (siehe unten). Weitere Informationen zum Registrierungsprozess erhalten Sie in unserer ausführlichen Online-Hilfe für Bewohner.
Energieversorger können die geforderten, individuellen Informationen für Gebäude bzw. Wohneinheit bis zum 31.12.2022 nachliefern, sofern sie bis zum 30.09.2022 zunächst einmal allgemeine Informationen mitteilen. „Allgemein“ bedeutet, dass sie auf Basis typischer Verbräuche von unterschiedlich großen Gebäuden und Haushalten ermittelt wurden. Wenn dies der Fall ist, gilt für... Eigentümer bzw. Verwalter von bis zu 9 Wohn- bzw. Nutzeinheiten : Leiten Sie unmittelbar die allgemeinen und anschließend die individualisierten Informationen weiter. Eigentümer bzw. Verwalter von mindestens 10 Wohn- bzw. Nutzeinheiten: Leiten Sie zunächst die allgemeinen Informationen des Energieversorgers weiter und stellen Sie nach Erhalt der individualisierten Informationen für die Liegenschaft zusätzlich wohnungsspezifische Informationen auf Wohnungsebene bis spätestens zum 31.01.2023 zusammen.
Sie können Ihr Passwort zurücksetzen lassen und dann ein neues erstellen. Dazu gehen Sie wie folgt vor: Rufen Sie die Anmeldeseite des KALO-Bewohnerportals auf: meine.kalo.de/bewohnerportal/ Klicken Sie auf „Passwort vergessen?“ Geben Sie Ihre für die Anmeldung verwendete E-Mail-Adresse ein. Wir senden Ihnen eine E-Mail mit einem Link zum Zurücksetzen Ihres Passworts. Klicken Sie in der E-Mail auf den Link. Wählen Sie ein neues Passwort. Melden Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und dem neuen Passwort an.
Die Verordnung ist am 1. September 2022 in Kraft getreten und läuft am 28. Februar 2023 aus. Es gelten jedoch bestimmte Fristen für die Informationsmitteilung: Für Energieversorger, die ihre Kunden leitungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgen: 30.09.2022 Bis zu diesem Datum mussten die Informationen über den Verbrauch, mögliche Kostensteigerungen und Einsparpotenziale auf Gebäudeebene Eigentümern bzw. Verwaltern vorliegen. Eigentümer und Verwalter von Liegenschaften mit weniger als 10 Wohneinheiten sind verpflichtet, diese Informationen an die Bewohner bzw. Nutzer unmittelbar weiterzuleiten. Für Eigentümer von Liegenschaften mit mindestens 10 Wohneinheiten, die leistungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgt werden: 31.10.2022 Bis Ende Oktober müssen die Informationen des Energieversorgers sowie zusätzlich sogenannte spezifische Informationen, die sich auf die Wohnungsebene beziehen bzw. die auf Basis der individuellen Heizkostenabrechnung erstellt wurden, Bewohnern bzw. Nutzern mitgeteilt werden.
Das KALO-Kundenportal ist eine kostenlose Webanwendung von KALO, die Sie im Liegenschaftsmanagement unterstützt. Sie können dort jederzeit schnell, bequem und sicher: Die Daten für die Heiz- und Betriebskostenabrechnung aufgeben Ihre Abrechnungsunterlagen herunterladen Die Bewohner- bzw. Nutzerdaten aktualisieren, z.B. wenn Bewohner ausziehen Bewohner für die digitale Einsicht der UVI in der App „KALO Home“ bzw. im Bewohnerportal freischalten Den Wartungsstatus Ihrer Rauchwarnmelder abrufen Legionellen-Untersuchungen nachverfolgen und Laborbefunde einsehen Verbrauchsanalysen anzeigen lassen Mehr Informationen
Der Energieausweis ist ab dem Ausstellungsdatum 10 Jahre gültig. Dies gilt bei Wohn-, Nichtwohn- und sogenannten Mischgebäuden (Wohn- und Gewerbefläche in einem Gebäude bzw. einer Liegenschaft).
Nach dem am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz sind die Betriebskosten nach Wohnfläche umzulegen, sofern keine anderweitige Regelung vereinbart ist und keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Regelungen, die vor dem 01.09.2001 getroffen wurden, bleiben bestehen. Mögliche Verteilerschlüssel: Nach Wohnfläche (gesetzliche Standardvorgabe) Anzahl der Wohnungen bzw. Nutzeinheiten (alternativ) Personenanzahl (alternativ) Verbrauchsmessung (alternativ bzw. bei Heiz- und Warmwasserkosten Pflicht) Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser gemäß Heizkostenverordnung mindestens zur Hälfte nach dem individuellen Verbrauch der Bewohner abzurechnen sind. Mehr zur Heizkostenabrechnung