Die Energieeffizienz eines Gebäudes wird in farbigen Stufen mit der Klassifizierung von A+ bis H dargestellt. Dieser farbige Bandtacho ist vergleichbar mit den Energieeffizienz-Angaben von technischen Geräten, z.B. bei Kühlschränken.
Für alle Gewerbegebäude ab 250 m² Nutzfläche und mit starkem Publikumsverkehr besteht die Pflicht, einen Aushang mit den wichtigsten Fakten zur Gebäude-Energieeffizienz zu machen. Beispiele für solche Gebäude sind Supermärkte, Verwaltungsgebäude und Fitnessstudios. Nutzt der Eigentümer das Gebäude nicht selbst, trifft die Aushangpflicht den jeweiligen Bewohner bzw. Nutzer.
Nur Personen mit einer bestimmten Qualifizierung dürfen gemäß § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) Energieausweise ausstellen, z.B. Architekten, Innenarchitekten, Hochbau- bzw. Bauingenieurwesen. Das GEG führt im Detail alle berechtigten Personengruppen auf. Zum vollständigen Gesetzestext des GEG
Gewerbliche Objekte weisen in der Regel einen erheblichen Stromverbrauch auf, der beispielsweise auf die Klimatisierung oder Warmwasseraufbereitung zurückzuführen ist. Damit Interessenten die Energieeffizienz des Gebäudes also beurteilen können, muss auch der Stromverbrauch berücksichtigt werden.
Bei Immobilienanzeigen, Print und online, ist die Angabe von einigen Kennwerten aus dem Energieausweis verpflichtend: Die Art des Energieausweises Der Energiebedarfs- bzw. Energieverbrauchswert Das Baujahr des Gebäudes Der Energieträger für die Beheizung der Immobilie Die Effizienzklasse (falls vorhanden) Bei Nichtwohngebäuden muss zusätzlich der Endenergiebedarf bzw. -verbrauch getrennt für Wärme und Strom angegeben werden.
Der Energieausweis muss bei Vermietung oder Verkauf einer Immobilie gemäß § 80 GEG schon bei der ersten Besichtigung dem Käufer bzw. Interessenten unaufgefordert vorgelegt bzw. übergeben werden, d.h. nicht erst, wenn dieser danach fragt. Wenn Sie eine Miet- oder Kaufanzeige schalten, müssen bestimmte Angaben des Energieausweises darin bereits aufgeführt sein. Zum vollständigen Gesetzestext des GEG
Wenn Sie trotz gesetzlicher Pflicht keinen Energieausweis haben oder nur einen abgelaufenen vorlegen können, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann. Ausgenommen von der Energieausweispflicht sind lediglich kleinere Gebäude unter 50 m² Nutzfläche sowie Baudenkmäler. Eine Bußgeldstrafe droht auch, wenn der Energieausweis fehlerhaft oder unvollständig ist.
Der Energieausweis ist ab dem Ausstellungsdatum 10 Jahre gültig. Dies gilt bei Wohn-, Nichtwohn- und sogenannten Mischgebäuden (Wohn- und Gewerbefläche in einem Gebäude bzw. einer Liegenschaft).
Der Energieausweis ist für alle Gebäude Pflicht, sei es Alt- oder Neubau, Wohn- oder Nichtwohngebäude. Ausgenommen von dieser Pflicht sind lediglich kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche und Baudenkmäler.
Durch den Energieausweis soll Transparenz für Mieter und Käufer von Immobilien geschaffen werden. Der Energieausweis macht den Energiebedarf bzw. den Energieverbrauch eines Gebäudes sichtbar, bevor ein Käufer oder Mieter sich für eine Immobilie bzw. Wohnung entscheidet. Daher sind einige Angaben aus dem Energieausweis bereits in Miet- und Kaufanzeigen verpflichtend.