Nein. Zum Vergleich: Die Funk-Belastung durch ein Handy ist um ein Vielfaches höher als die eines funkenden KALO-Messgerätes. So erzeugt ein Handy-Telefonat von gerade einmal 2 Minuten in etwa die gleiche Funkbelastung wie sie die direkte Berührung eines KALO-Funk-Messgeräts über einen Zeitraum von 10 Jahren erzeugen würde.
Sie müssen Wasserzähler alle 6 Jahre durch geeichte bzw. neue Geräte austauschen. Bis zum 01.11.2021 galt für Warmwasserzähler eine Eichaustauschfrist von 5 und für Kaltwasserzähler von 6 Jahren. Die Eichaustauschfristen wurden durch die Novellierung des Mess- und Eichverordnung vereinheitlicht. Auch Wärmemengenzähler müssen seitdem erst nach 6 Jahren durch geeichte Neugeräte ausgetauscht werden. Übrigens: Mieten Sie Wasserzähler bei KALO, so müssen Sie sich bei gültigem Vertrag nicht um Eichfristen und den Austausch sorgen. Wir kümmern uns pünktlich und ohne Aufforderung darum. Mehr über die Mess- und Eichverordnung
Die Kosten für die Miete von Warmwasserzählern sind umlagefähig gemäß der Heizkostenverordnung (HKVO). Dies kann der Eigentümer bzw. Verwalter nach vorheriger Vereinbarung direkt in der Heizkostenabrechnung erledigen. Bei Kaltwasserzählern, die in einigen Bundesländern vorgeschrieben sind, sind die Mietkosten in der Betriebskostenrechnung umlagefähig. Beim Gerätekauf sind die Kosten unter bestimmten Umständen über die Miete auf die Bewohner umlagefähig.
Alle Mess- und Erfassungsgeräte wie Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmezähler können Sie von uns mieten, sodass für Sie keine Investitionskosten entstehen. Die Mietkosten sind nach der Heizkostenverordnung umlagefähig. Der Austausch der eichpflichtigen Geräte erfolgt bei Abschluss eines Folgevertrages durch uns ohne zusätzliche Kosten für den Austausch.
Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) Die neue Heizkostenverordnung (HKVO) führt eine regelmäßigere Information über den Verbrauch für die Bewohner bzw. Nutzer ein. Diese müssen neben der jährlichen Abrechnung seit dem 01.01.2022 auch monatliche Übersichten über ihren Heizenergie- und/oder ihren Warmwasserverbrauch erhalten, sofern im Gebäude fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik im Einsatz ist. Die Kosten für die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) können in der Heizkostenabrechnung auf die Bewohner bzw. Nutzer umgelegt werden. Fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik Durch die fernablesbaren Geräte entfallen Ablesetermine, weil die Verbrauchsdaten per Funk aus der Ferne abgelesen werden können. Das schafft bei den Bewohnern und Nutzern mehr Komfort, bedeutet aber auch für Eigentümer und Verwalter eine Entlastung, da keine Terminabsprachen mehr nötig sind.
Nein, da die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) gesetzlich durch die Heizkostenverordnung vorgeschrieben ist. Bewohner profitieren von dem positiven Nebeneffekt, dass ein klimaschonendes Verbrauchsverhalten auch die eigenen Energiekosten senkt.
Sofern in Ihren Liegenschaften bereits fernablesbare Messtechnik installiert ist, besteht leider keine Übergangsfrist. Das bedeutet, dass Sie seit dem 01.01.2022 verpflichtet sind, den Bewohnern bzw. Nutzern die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) zu übermitteln. Die UVI wird dabei immer im Folgemonat für den vorangegangenen Monat erstellt. Die UVI für den Monat Januar erhalten Bewohner z.B. im Februar. Eine Übergangsfrist besteht jedoch für die Umrüstung auf fernablesbare Messtechnik und damit automatisch auch für die Ausstellung der UVI. Spätestens bis zum 31.12.2026 muss in allen Gebäuden mit zentraler Heiz- und Warmwasseraufbereitung auf fernablesbare Messtechnik umgerüstet werden. Ist die turnusmäßige Erneuerung Ihrer Messtechnik schon vor diesem Datum erforderlich, besteht schon zu diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Installation von Funktechnik.
Wenn Sie trotz vorhandener fernablesbarer Messtechnik im Gebäude Ihren Bewohnern die unterjährige Verbrauchsinformation nicht oder nicht vollständig übermitteln, hat der Bewohner ein Kürzungsrecht in Höhe von 3% auf die Heizkostenabrechnung.
Wir verfolgen das Ziel, des klimaneutralen und ressourcenschonenden Arbeitens und bieten auch unsere Services unter dieser Prämisse an. Daher erhalten Sie die Informationen in digitaler Form in Ihrem Kundenportal.
Aufgrund der sehr knappen Frist bis zum 31.10.2022 und aufgrund unseres Bestrebens, das Klima und unsere Ressourcen zu schonen, setzen wir auf einen papierlosen Service. Wir stellen Ihnen die benötigten Bewohnerdaten bzw. das fertige Informationsschreiben digital in Ihrem Kundenportal zur Verfügung. Sie haben noch kein Kundenkonto? Mit Ihrer Anmeldung für unsere EnSikuMaV-Lösung legen wir Ihnen automatisch einen Zugang zum Kundenportal an. Des Weiteren bitten wir Sie, unseren 2-stufigen Bestellprozess zu beachten, den wir etabliert haben, um den Ausstellungsprozess so schnell wie möglich zu gestalten: Melden Sie sich hier für den Service an . Wir prüfen, ob bei Ihnen eine Informationspflicht nach EnSikuMaV besteht bzw. ob die Voraussetzungen gegeben sind, um den Service für Sie durchzuführen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen, werden Sie per E-Mail informiert und können uns über einen Link beauftragen.