Sie können aus zwei Service-Optionen wählen: Option 1: Bereitstellung der benötigten Bewohnerdaten der vorangegangenen Abrechnungsperiode. Sie erstellen die Information samt Anschreiben selbst. Option 2: Bereitstellung eines EnSikuMaV-konformen Bewohneranschreibens inkl. der vom Gesetzgeber geforderten Kontaktinformationen zu einer Verbraucherzentrale bzw. Energieagentur sowie das Einsparpotential.
Die sehr knappen Fristen stellen Eigentümer, Verwalter und uns als ihren Partner vor eine große operative Herausforderung. Da wir nur unter bestimmten Voraussetzungen den Service anbieten können, prüfen wir im ersten Schritt, ob diese erfüllt sind und natürlich, ob bei Ihnen die Informationspflicht mit spezifischen Zusatzinformationen tatsächlich vorliegt.
Der Service richtet sich an alle Kunden mit einem bestehenden KALO-Vertrag für die Heizkostenabrechnung. Damit Sie die benötigten Informationen zur Erfüllung der Informationspflicht von uns erhalten können, ist ein aktiver Zugang zum KALO-Kundenportal notwendig. Falls Sie noch keinen Zugang zum Kundenportal besitzen, beantworten Sie bitte während der Anmeldung die Frage "Verfügen Sie über einen Zugang zum KALO-Kundenportal?" mit "Nein". Wir richten Ihnen im Anschluss einen Zugang ein und senden Ihnen die Zugangsdaten zu. Weitere Voraussetzungen: Die Brennstoffmenge sowie die Brennstoffkosten wurde für die Abrechnungserstellung in der vorangegangenen Abrechnungsperiode aufgegeben. Die vorangegangene Abrechnungsperiode wurde bereits abgerechnet. Die Liegenschaft wurde in der Vergangenheit mit nur einem Energieträger (Gas oder Fernwärme) versorgt. Die vorangegangene Abrechnungsperiode umfasste ein vollständiges Jahr.
Hierüber gelangen Sie zum gesamten Text der EnSikuMaV.
Nein, es handelt sich tatsächlich nur um eine Information, die auf voraussichtliche Wärmekosten und Einsparungen hinweisen soll, um durch das erhöhte Bewusstsein Bewohner zum Energiesparen zu motivieren.
Im §9 der EnSikuMaV wird dieser Fall nicht explizit geregelt. Im Wortlaut ist zunächst die Rede von Nutzern, später von Mietern. Selbstnutzende Wohnungseigentümer sind in dem Sinn auch Nutzer, Mietern sind es zweifelsohne. Die Verordnung wurde jedoch zu dem Zweck beschlossen, Energie zu sparen bzw. eine Gasknappheit zu verhindern. Da dies ein Mitwirken aller erfordert, können Sie davon ausgehen, dass der Gesetzgeber keine Ausnahme bei Wohnungseigentümer vorsieht. Verwalter sind daher angeraten, die Informationspflichten gemäß § 9 der Verordnung auch gegenüber Eigentümern zu erfüllen.
Die Informationspflichten gelten für Eigentümer bzw. Verwalter von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen, die leistungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgt werden. Die Informationspflicht gilt nicht, wenn es sich um Wohngebäude handelt, die z. B. mit Heizöl, Pellets oder reinen Wärmepumpenanlagen beheizt werden. Welche Informationen Sie Bewohnern bzw. Nutzern mitteilen müssen, hängt von der Zahl der Wohneinheiten pro Liegenschaft ab: Bis zu 9 Wohneinheiten: Es reicht, die Informationen vom Gas- bzw. Fernwärmeversorger an die Bewohner bzw. Nutzer weiterzuleiten. Ab 10 Wohneinheiten: Es müssen die Informationen vom Gas- bzw. Fernwärmeversorger zusammen mit weiteren spezifischen Informationen zusammengestellt und an Bewohner bzw. Nutzer weitergeleitet werden. Mehr erfahren
Sofern der Verbrauch der Bewohner bzw. Nutzer vergleichsweise konstant bleibt im Vergleich zur vorherigen Abrechnungsperiode, sind die Prognosen sehr zuverlässig. Jedoch haben natürlich schwankende Energiepreise, Grundversorgungstarife, veränderte Wetterverhältnisse und Nutzerwechsel einen erheblichen Einfluss auf die Verlässlichkeit der Prognosen in der Information.
Die EnSikuMaV sieht vor, dass die gültigen Energiepreise des Grundversorgers zum Ansatz gebracht werden. Eigentümer bzw. Verwalter können den Preis anpassen, wenn ihnen vom eigenen Versorger präzisere oder aktuellere Preisdaten vorliegen.
Die Prognose wird rechnerisch ermittelt. Basis für die Berechnung ist die Heizkostenabrechnung der vorangegangenen Abrechnungsperiode und die Kostenprognosen der Gas- bzw. Fernwärmeversorger.