Das hängt davon ab, wie viele Nutz- bzw. Wohneinheiten es in Ihrer Liegenschaft gibt. Bei bis zu 9 Wohneinheiten reichen die folgenden Informationen mit Bezug auf das Gebäude bzw. die Wohneinheit. Bei mehr als 10 Wohneinheiten sind zusätzlich die selben Informationen mit Bezug auf die Wohnung erforderlich: Energieverbrauch und die Energiekosten der Wohneinheit in der vorangegangenen Abrechnungsperiode. Prognose für Energiekosten auf Basis des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs bei gleichem Energieverbrauch. Einsparpotenzial der Wohneinheit in Bezug auf Verbrauch und Kosten, wenn die Raumtemperatur durchgehend um 1 Grad Celsius herabgesetzt werden würde.
In 9 von 16 Bundesländern ist die Übertragung der Inspektionspflicht auf den Bewohner möglich. In den restlichen 7 obliegt es dem Eigentümer bzw. Verwalter, die Rauchwarnmelder jährlich zu inspizieren. Jedoch ist es so, dass der Eigentümer bzw. Vermieter oder Verwalter auch dann nicht ganz aus der Haftung genommen werden kann. Er muss nämlich sicherstellen, dass Sie die Inspektion wirklich jährlich durchführen und zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Dies schafft in der Regel einen zusätzlichen Aufwand, der sich nicht auszahlt, zumal eine genaue Überprüfung nur in selten Fällen möglich ist. Der Eigentümer bzw. Vermieter oder Verwalter bleibt in einer sogenannten Sekundärhaftung. Mehr erfahren
In Ihrer Wohnung werden in jedem Raum sowie in den Fluren ferninspizierbare Rauchwarnmelder installiert. Ausgenommen sind Küche und Badezimmer. Somit sind Sie bestmöglich geschützt und können die Nutzung der Räume beliebig ändern. Eine Nach- oder Ummontage ist nicht notwendig.
Vergewissern Sie sich zunächst unbedingt, dass es tatsächlich nicht brennt und das Gerät fälschlicherweise einen Fehlalarm ausgelöst hat. Dies kann z.B. bei starken Koch- oder Wasserdämpfen, starkem Rauchen oder bei Renovierungsarbeiten in seltenen Fällen vorkommen. Durch einen leichten Druck gegen die Funktionstaste können Sie die Empfindlichkeit des Rauchwarnmelders reduzieren, sodass der Alarm in der Regel unterbrochen wird. Nach zehn Minuten schaltet das Gerät automatisch in den normalen Betriebszustand. Nutzen Sie diese Zeit, um kräftig zu lüften und den Grund der Auslösung zu beseitigen. Sobald die mögliche Ursache durch Lüften beseitigt ist, geht der Rauchwarnmelder zurück in den Normalbetrieb.
Die Rauchwarnmelder wurden von uns sorgfältig entsprechend der verbindlichen Anwendungsnorm DIN 14676 montiert. Sie dürfen deshalb auch nicht von ihrem ursprünglichen Montageort entfernt oder an einer anderen Stelle angebracht werden. Ein Überstreichen, Tapezieren oder Verdecken des Rauchwarnmelders führt zu Störungen oder gar zum Geräteausfall. Schützen Sie den Rauchwarnmelder bei Renovierungsarbeiten daher bitte so, dass weder Staub in den Melder eindringen noch Farbe ihn verschmutzen kann. Nach Fertigstellung der Arbeiten muss der Rauchwarnmelder wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzt werden, um seine Aufgabe zuverlässig erfüllen zu können. Bitte überprüfen Sie anschließend die Funktionsfähigkeit des Geräts durch Drücken des Testknopfs.
Grundsätzlich kann man zwischen einer Teil- bzw. Mindestausstattung und einer Vollausstattung unterscheiden. Bei einer Vollausstattung werden alle Aufenthaltsräume einer Wohnung, ausgenommen Bad und Küche, ausgestattet. Diese ist in Berlin und Brandenburg Pflicht. Alle übrigen Bundesländer setzen auf eine Teilausstattung als Mindestvorgabe. Eine Übersicht der unterschiedlichen Vorgaben haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt: Berlin und Brandenburg (Vollausstattung): Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten Wohnzimmer Baden-Württemberg (Teilausstattung) Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten In allen weiteren Räumen, in denen Menschen bestimmungsgemäß schlafen: z.B. Gästezimmer Alle anderen Bundesländer (Teilausstattung): Schlafzimmer Kinderzimmer Flure, die als Fluchtwege gelten Mehr Informationen über die geltenden Vorschriften bei Rauchwarnmeldern.
Rauchwarnmelder werden in privaten oder privatähnlichen Wohnungen eingesetzt, Rauchmelder dagegen in öffentlichen Gebäuden. Letztere sind Teil einer zentralen Brandschutzanlage: Im Brandfall wird der Alarm nicht nur im betreffenden Raum, sondern sogleich im ganzen Gebäude ausgelöst und an die Feuerwehr weitergeleitet.
Als Eigentümer bzw. Verwalter müssen Sie für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten sorgen. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich für den Einbau der Rauchwarnmelder und die Betriebsbereitschaft verantwortlich sind. Sie können zwar in einigen Bundesländern (vgl. weiter oben) die jährliche Inspektion auf die Bewohner übertragen, müssten aber weiterhin sicherstellen, dass die Bewohner diese Pflicht auch erfüllen. Jeder Bewohner muss in diesem Fall die Inspektion der Rauchmelder gemäß den Herstellerangaben sowie der DIN-Norm 14676:2012 durchführen können. Daraus ergibt sich aber für den Eigentümer bzw. Verwalter eine sogenannte „Sekundärhaftung“ für die sorgfältige Auswahl und laufende Überwachung der Personen, denen er die Inspektionsaufgabe überträgt. Daher empfehlen wir: Überlassen Sie uns den Betrieb und die Inspektion. Mit dem KALO-Rauchwarnmelder-Service sind Sie Sorgen und Aufwände rund um die Montage, die Inspektion und Dokumentation los. Jetzt mehr erfahren
Grundsätzlich hängt dies von der Bedienungsanleitung Ihres Geräts ab. Wichtig ist zudem, dass Sie die Inspektion rechtssicher dokumentieren, um sich im Schadensfall vor Haftungsrisiken zu schützen. Es gibt fünf wesentliche Prüfschritte: 1. Funktionstest Ertönt beim Drücken auf die Prüftaste (in der Regel die große Taste in der Mitte) ein Signalton, ist alles in Ordnung. Ist kein Signalton zu hören, könnte es an der Batterie liegen. 2. Geräte-Check Überprüfen Sie, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind. Staub, Insekten oder von Renovierungsarbeiten zurückgebliebene Farbe könnten die Öffnungen verstopft haben. Wenn sich diese nicht säubern lassen, tauschen Sie die Melder unbedingt aus. 3. Umfeld-Check Schauen Sie nach, ob in einem Umkreis von 50 cm um den Rauchwarnmelder Hindernisse zu sehen sind, z.B. (neu eingezogene) Wände, Raumteiler oder Deckenlampen. Diese könnten den Raucheintritt verhindern oder verzögern. 4. Raum-Check Vergewissern Sie sich, dass die Rauchwarnmelder in den laut (Landes-)Bauordnung Ihres Bundeslandes vorgeschriebenen Räumen angebracht sind. Noch besser ist es, auf die Vollausstattung zu setzen und in allen Räumen und Fluren Rauchwarnmelder anzubringen. Ausgeschlossen sind jedoch immer Bäder, Küchen, Keller und andere Räume, in denen viel Feuchtigkeit, Rauch und Staub entstehen. Hier können Thermomelder eingesetzt werden. Erfahren Sie, welche Ausstattung in Ihrem Bundesland vorgeschrieben ist. 5. Rechtssichere Dokumentation Mussten Sie Geräte nachrüsten, demontieren oder Batterien austauschen? Jede Inspektionsprüfung muss gemäß DIN-Norm 14676 dokumentiert und archiviert werden. Diese Nachweise sind oft entscheidend, wenn es um Haftungsansprüche bei Schadensfällen geht.
Die Norm enthält Vorgaben für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchmeldern in Wohnungen sowie in Räumen mit wohnähnlicher Nutzung. Sie besteht aus zwei Teilen: Im ersten Teil unterscheidet die „Anwendernorm“ 3 Rauchwarnmeldertypen, die unterschiedliche Anforderungen an die Inspektion mit sich bringen. Im zweiten Teil werden die Aufgaben der Dienstleistungsanbieter wie z.B. KALO beschrieben. Die 3 Rauchwarnmeldertpyen: Einzelmelder (Typ A) Melder mit Teil-Ferninspektion (Typ B) Melder mit kompletter Ferninspektion (Typ C).