Nein. Der Bewohner hat die Montage der Rauchwarnmelder zu dulden. Die Einbaupflicht ist eine gesetzliche Vorschrift. Kommen Sie dieser als Eigentümer nicht nach, können drastische Strafen und Haftungsansprüche drohen.
Es kommt auf die genauen Kostenarten an: Gerätemiete: Nein Der Bundesgerichtshof hat am 11.05.2022 entschieden, dass die Gerätemieten für Rauchwarnmelder den Bewohnern bzw. Nutzern nicht als sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Gerätemiete der Rauchwarnmelder in der Energie- oder Betriebskostenabrechnung ist somit nicht mehr umlagefähig. Inspektion: Ja, nach Vereinbarung mit dem Bewohner Die Kosten für die Inspektion von Rauchwarnmeldern sind laufende Kosten und umlagefähig, sofern die Vereinbarungen in den Mietverträgen das hergeben. Kauf: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen Wurden die Rauchwarnmelder gekauft und nicht gemietet, kann der Kunde ggf. eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB durchführen.
Ja. Sie müssen Rauchwarnmelder sowohl in dem von Ihnen selbst bewohnten Eigentum anbringen als auch in dem von Ihnen vermieteten Eigentum. Wie viele Rauchwarnmelder nötig sind bzw. in welchen Räumen Sie diese anbringen müssen, hängt vom Bundesland ab, in dem sich Ihr Wohneigentum befindet. Lesen Sie hier, was in Ihrem Bundesland gilt.
Gemäß der maßgeblichen DIN-Norm 14676 müssen Rauchwarnmelder alle 10 Jahre ausgetauscht werden. Es besteht eine Kulanz von 6 Monaten ab Fristablauf, d.h. sie müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Fristablauf ausgetauscht werden. Zusätzlich ist eine jährliche Inspektion vorgeschrieben. Diese muss alle 12 Monate, spätestens jedoch bis zu 3 Monate nach Fristablauf (max. 15 Monate), erfolgen. Tritt eine Störung oder ein Defekt ein, muss der Melder umgehend durch einen neuen ausgetauscht werden.
Wenn Sie als Eigentümer gegen die Rauchwarnmelderpflicht verstoßen, können unterschiedliche Strafen drohen: vom Bußgeld über gekürzte Versicherungsleistungen bis hin zu Haftstrafen. Bußgeld: Der Verstoß gegen die Rauchwarnmelderpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Es gibt keine offiziellen Kontrollen für das Vorhandensein von Rauchwarnmeldern. Sie könnten jedoch von Bewohnern angezeigt werden. Dann würden Ihnen je nach Bundesland saftige Geldstrafen von mehreren Hundert Euro bis hin zu Summen im fünfstelligen Bereich drohen. Im Falle eines Personenschadens droht sogar eine Haftstrafe (siehe unten). Reduzierter Versicherungsschutz: Je nach Versicherungsvertrag können die Leistungen reduziert werden, wenn Sie keine Rauchwarnmelder installieren. Haftstrafen: Kommen Ihre Bewohner aufgrund eines Feuers in der Wohnung zu Schaden, ermitteln die Behörden, ob Rauchwarnmelder installiert waren. Wenn nicht, droht Ihnen eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. Die Straftatbestände können Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren nachsichziehen.
Zu den typischen Fehlern, die bei der Heizkostenabrechnung auftreten, gehört die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist. Vermieter sind grundsätzlich in der Pflicht eine 12-Monats-Frist einzuhalten, da Nachforderungen, die nach Ablauf der Frist stattfinden, nicht mehr geltend gemacht werden können. KALO stellt die Heizkostenabrechnung in der Regel binnen 7 Tagen nach Eingang der Kosten- und Nutzerdaten bereit – so brauchen Sie sich um die Einhaltung der Fristen keine Sorgen zu machen. Vermieter müssen den Mietern zudem eine übersichtliche und rechnerisch nachvollziehbare Abrechnung vorlegen. Professionelle Dienstleister für Heizkostenabrechnungen wie KALO, verwenden Dokumente, die diesen Anforderungen gerecht werden. Nicht selten kommt es vor, dass Vermieter vergessen, die Vorauszahlungen, die bereits zu Jahresbeginn getätigt werden, bei der Abrechnung zum Jahresende zu berücksichtigen, sodass der zu zahlende Betrag auf der Heizkostenabrechnung zu hoch erscheint. Mit einem professionellen Dienstleister wie KALO an der Seite, lassen sich diese Fehler vermeiden.
§ 1 der Heizkostenverordnung (HKVO) regelt, dass die Kosten für Wärme und Warmwasser verbrauchsabhängig auf die Bewohner („Nutzer“) verteilt werden müssen. Auch wenn die Parteien des Mietvertrages andere Regelungen getroffen haben sollten, geht die Heizkostenverordnung vor. Es gibt allerdings einen Ausnahmefall, in dem die Verordnung nicht vorrangig gilt: Wenn das Gebäude aus nicht mehr als zwei Wohnungen besteht und eine davon von dem Eigentümer des Gebäudes selbst bewohnt wird, muss keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung erstellt werden. In diesen Fällen kann der Vermieter mit dem Bewohner im Mietvertrag andere Regelungen zur Kostenverteilung vereinbaren (§ 2 HKVO), z.B. die Umlage nach Anzahl der Quadratmeter der Wohnfläche oder eine generelle Nebenkostenpauschale. Verbrauchsabhängige Abrechnung dennoch möglich Zwar entfällt die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung in dem oben beschriebenen Ausnahmefall, die Vertragsparteien können dieses Modell aber freiwillig im Mietvertrag vereinbaren. Sollten im Mietvertrag keinerlei Regelungen getroffen worden sein, kommen ebenfalls die Regelungen der HKVO zur Anwendung und füllen diese Lücke im Vertrag. Achtung: Es gibt Ausnahmen von der Ausnahme Die Erstellung einer verbrauchsorientierten Heizkostenabrechnung ist auch dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn in dem Gebäude zusätzlich zu den zwei Wohnungen eine Gewerbeeinheit, wie zum Beispiel ein Friseursalon, vorhanden ist oder die zwei Wohnungen nicht denselben Eigentümer haben oder zunächst beide Wohnungen von Mietern bewohnt wurden und der Eigentümer nun selbst in eine freigewordene Wohnung einzieht. In diesem Fall darf auf die Anwendung der HKVO nur verzichtet werden, wenn dies bereits im Mietvertrag mit dem verbliebenden Mieter geregelt wurde.
Für die Abrechnung der Heizkosten sind in Deutschland die Normen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) maßgeblich. Diese sind verpflichtend und können auch nicht durch vertragliche Regelungen ersetzt werden. Die HeizkostenV gibt vor, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten erfolgen muss, sofern eine gemeinschaftlich genutzte Heizungsanlage verbaut ist. In regelmäßigen Abständen kommt es zu Anpassungen in der Heizkostenverordnung und damit zu veränderten Anforderungen, die bei der Heizungsabrechnung berücksichtigt werden müssen. Mit dem Ablesedienst der KALO erhalten Sie eine rechtssichere Heizkostenabrechnung für Ihre Mieter, die wir für Sie schnell und zuverlässig unter Beachtung aller geltenden Vorgaben erstellen.
Energieversorger können die geforderten, individuellen Informationen für Gebäude bzw. Wohneinheit bis zum 31.12.2022 nachliefern, sofern sie bis zum 30.09.2022 zunächst einmal allgemeine Informationen mitteilen. „Allgemein“ bedeutet, dass sie auf Basis typischer Verbräuche von unterschiedlich großen Gebäuden und Haushalten ermittelt wurden. Wenn dies der Fall ist, gilt für... Eigentümer bzw. Verwalter von bis zu 9 Wohn- bzw. Nutzeinheiten : Leiten Sie unmittelbar die allgemeinen und anschließend die individualisierten Informationen weiter. Eigentümer bzw. Verwalter von mindestens 10 Wohn- bzw. Nutzeinheiten: Leiten Sie zunächst die allgemeinen Informationen des Energieversorgers weiter und stellen Sie nach Erhalt der individualisierten Informationen für die Liegenschaft zusätzlich wohnungsspezifische Informationen auf Wohnungsebene bis spätestens zum 31.01.2023 zusammen.
Die Verordnung ist am 1. September 2022 in Kraft getreten und läuft am 28. Februar 2023 aus. Es gelten jedoch bestimmte Fristen für die Informationsmitteilung: Für Energieversorger, die ihre Kunden leitungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgen: 30.09.2022 Bis zu diesem Datum mussten die Informationen über den Verbrauch, mögliche Kostensteigerungen und Einsparpotenziale auf Gebäudeebene Eigentümern bzw. Verwaltern vorliegen. Eigentümer und Verwalter von Liegenschaften mit weniger als 10 Wohneinheiten sind verpflichtet, diese Informationen an die Bewohner bzw. Nutzer unmittelbar weiterzuleiten. Für Eigentümer von Liegenschaften mit mindestens 10 Wohneinheiten, die leistungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgt werden: 31.10.2022 Bis Ende Oktober müssen die Informationen des Energieversorgers sowie zusätzlich sogenannte spezifische Informationen, die sich auf die Wohnungsebene beziehen bzw. die auf Basis der individuellen Heizkostenabrechnung erstellt wurden, Bewohnern bzw. Nutzern mitgeteilt werden.