Seit 2021 verfügen Kalt- und Warmwasserzähler sowie Wärmezähler über eine Eichdauer von 6 Jahren. Das gilt auch für bereits installierte Geräte.
Wenn Sie überprüfen möchten, wann der Eichaustausch Ihrer Wasser- oder Wärmemengenzähler ansteht, reicht ein Blick auf die Eichmarke bzw. MID-Konformitätsmarke auf dem Gerät. Beachten Sie, dass nicht das genaue Tagesdatum der Geräteeichung angegeben wird, sondern nur das Jahr. Beispiel : Die letzte Eichung erfolgte am 01.03.2019. Dann finden Sie die Jahreszahl in verkürzter Form „19“ auf der Marke. Sie müssen also das Gerät nach den neuen Eichfristen im Jahr 2025 austauschen. Die Marken unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, jedoch haben alle folgende Angaben gemeinsam: Jahr des letzten Austauschs Zahlenkombination der Prüfstelle
Zu den eichpflichtigen Messgeräten, die für die Verbrauchserfassung in Liegenschaften besonders relevant sind, zählen u.a.: Kaltwasserzähler Warmwasserzähler Wärmemengenzähler Nicht eichpflichtig sind dagegen Heizkostenverteiler, unabhängig davon, ob Sie die Wärmeabgabe am Heizkörper elektronisch oder nach dem Verdunstungsprinzip erfassen.
Für die Einhaltung der Eichpflicht ist der Eigentümer der Messgeräte verantwortlich, also in der Regel der Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer. Wenn Sie Wasserzähler und Wärmemengenzähler bei KALO anmieten, sind wir als Eigentümer für den Austausch durch neue, geeichte Geräte verantwortlich. Bei einem gültigen Mietvertrag ersetzen wir die Geräte pünktlich nach Ablauf der Eichfrist.
Der Eichpflicht von Messgeräten nachzukommen, bedeutet in der Praxis nichts anderes als den Austausch alter durch geeichte, neue Messgeräte vorzunehmen. Die „Eichung“ meint im eigentlichen Sinne die bestandene Bestandsprüfung (Eichprüfung), die für die Zulassung als geeichtes Gerät notwendig ist. Eine „Nacheichung” von Messgeräten, bei denen die Eichfrist abgelaufen ist, erfolgt nicht.
Ja, die Beträge der Abschlagsrechnung sowie unserer Abschlussrechnungen werden bei der Abrechnungserstellung in den Servicerechnungen in Abzug gebracht.
Die Abrechnungsgebühren werden im Zuge der Abrechnungserstellung in der Heizkostenabrechnung umgelegt. In der Betriebskostenabrechnung werden die Abrechnungsgebühren nach Ihren Angaben im Formular oder im Portal entweder ganz, teilweise oder gar nicht umgelegt.
Für die Dienstleistung gelten die jeweiligen Listenpreise, soweit nicht anders vereinbart. Die jährlichen Preisanpassungen orientieren sich an der allgemeinen Marktsituation.
Wir kürzen die Vertragsgebühr „Kosten der Liegenschaft“ um 4,00 € sowie die Gebühr der „Nutzereinzelabrechnung“ um 0,30 € pro Nutzer jeweils in beiden Rechnungen, da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Gesamtleistung, sondern eine Teilleistung (Ablesung, sowie die Verarbeitung und Plausibilisierung der Verbrauchswerte) erbracht wurde.
Nein, diese Beträge werden automatisch im Zuge der Abrechnungserstellung in der Servicerechnung in Abzug gebracht.