Die neue Heizkostenverordnung verpflichtet Gebäudeeigentümer zum Einsatz fernablesbarer Messtechnik bei Neuinstallation oder Gerätetausch. Bestehende Messtechnik muss spätestens bis zum 31.12.2026 umgerüstet sein. Mehr erfahren .
Der Einsatz der 868-MHz-Funkkomponenten im Sinne der technischen Störunempfindlichkeit ist als unbedenklich einzustufen. Die eingesetzten Geräte entsprechen der einschlägigen Richtlinie 2014/53/EU Radio Equipment Directive (RED), umgesetzt in Deutschland durch das Funkanlagengesetz (FuAG) vom 27.07.2017, und wurden anhand der harmonisierten EN-Normen geprüft. Die Sendeleistung der eingesetzten Funkmessgeräte liegt deutlich unter 10 Milliwatt. Aktuelle Mobiltelefone (UMTS) besitzen eine Leistung von durchschnittlich 250 Milliwatt. Damit ist die durchschnittliche Abstrahlleistung von Mobiltelefonen bis zu 200-mal höher als bei dem von KALO eingesetzten Funksystem. Die optimierte Sendeleistung und die minimale Sendedauer der Messgeräte bewirken, dass sämtliche Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung weit unterschritten werden.
Das kommt auf die baulichen Gegebenheiten in Ihrer Liegenschaft an: Bei waagerecht verlaufenden Rohrleitungen können Wärmezähler montiert werden und damit Heizkostenverteiler ersetzen. Der Vorteil eines Wärmemengenzählers ist, dass dieser sowohl die Wärme der Rohrleitung als auch die des Heizkörpers misst. Im Vergleich zu Heizkostenverteilern messen Wärmezähler in physikalischen Einheiten, z.B. kWh, wodurch Umrechnungen entfallen.
Ja, gemäß der Mess- und Eichverordnung (MessEV) gehören Wärmezähler zu den eichpflichtigen Messgeräten. Eine Änderung der MessEV von 2021 hat die Eichaustauschfrist von 5 auf 6 Jahre verlängert. Mehr über die Mess- und Eichverordnung
Nach § 12, Absatz 2, der Heizkostenverordnung kann der Verzicht auf die verbrauchsabhängige Messung der Warmwassermengen mit einem Wärmezähler zu einem Kürzungsrecht der Mieter in Höhe von 15 % der Kosten führen.
Verschärfte Bauvorschriften, energetische Sanierungen und Sparmaßnahmen der Bewohner lassen den durchschnittlichen Energieverbrauch für Raumwärme über die Jahre stetig sinken, während der Warmwasserverbrauch relativ konstant bleibt und somit prozentual wächst. Nur ein Wärmezähler kann den Energieanteil für die Wassererwärmung exakt bestimmen. Dies führt zu einer höheren Verbrauchstransparenz im Bereich Warmwasser und diese wiederum zu einem sparsameren bzw. klimaschonenderen Verhalten. Die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in der Heizkostenabrechnung ist mit einem Anteil von mindestens 50 % und maximal 70 % vorgeschrieben. Mehr über die Heizkostenabrechnung
Das kommt auf die Kostenart an: Der Einbau ist nicht umlagefähig. Die Kosten für den Einbau trägt also immer der Eigentümer. Diese können auch nicht etwa als Modernisierungsmaßnahme nach § 559 des BGB eine Mieterhöhung rechtfertigen. Anders ist es bei laufenden Kosten, darunter fallen Gerätemiete, Ablesung und Abrechnung. Diese können gemäß §7 Abs. 2 Heizkostenverordnung auf die Bewohner umgelegt werden.
Smarte bzw. intelligente Geräte sind mit Sensorik ausgestattete, technische Objekte, die über eine Software gesteuert werden. Sie nehmen Daten auf und können diese über ein Netzwerk weitergeben.
Das Smart-Meter-Gateway (SMGW) macht digitale Strom-, Gas- und künftig auch Hauswasser- und Fernwärmezähler fernablesbar. Es speichert empfangene Daten, verschlüsselt und versendet diese an alle berechtigten Empfänger, wie u.a. Stromlieferant und Netzbetreiber. Über einen CLS-Adapter können weitere Geräte und Anlagen wie Heizkostenverteiler, Ladepunkte für E-Autos u.v.m. angebunden werden. Das ermöglicht eine intelligente, zukunftssichere Vernetzung der Gebäudeinfrastruktur.
Submetering ist die Erfassung der Verbräuche von Wärme, Warm- und Kaltwasser auf Wohnungsebene. Das Submetering ist die Grundlage für die individuelle Heiz- und Wasserkostenabrechnung gegenüber den Bewohnern eines Mehrparteienhauses.