FAQ
Häufige Fragen zu neuen gesetzlichen Änderungen

CO2-Kostenverteilung

2023 – 30 € je Tonne Kohlendioxid

2024 – 35 € je Tonne Kohlendioxid

2025 – 45 € je Tonne Kohlendioxid

2026 – Preiskorridor zwischen 55 € und 65 € je Tonne Kohlendioxid

Die Kosten Auf die werden zunächst nach dem Stufenmodell zwischen Vermieter und allen Mietern aufgeteilt. Nach dem der Anteil des Vermieters abgezogen wurde, werden die restlichen verbrauchsanteilig zwischen allen Mietern aufgeteilt. Das heißt jedem Mieter wird genau der Teil, den Sie an der Entstehung des Kohlendioxids haben, ausgewiesen und berechnet.

Werden Liegenschaften erstmals nach dem 01.01.2023 an Fern- bzw. Nahwärmenetz angeschlossen, so sind sie von der Kostenverteilung ausgenommen.

(Muss auf den sich schon im Tank befindlichen Anfangsbestand auch eine Steuer berechnet werden?) 

Die Regelung betrifft alle Brennstoffe die nach dem 01.01.2023 in den Verkehr gebracht wurden. Das heißt für Brennstoffe die vor dem 01.01.2023 erworben wurden, muss keine Kohlendioxidkostenaufteilung vorgenommen werden.

In unserer ausführlichen Kundenhilfe beantworten wir Ihnen häufige Fragen zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz. Zusätzlich erfahren Sie, welche Daten wir von Ihnen für die korrekte Verteilung der CO2-Kosten benötigen und wie Sie uns diese Informationen zur Verfügung stellen können.

Zur Kundenhilfe "CO2-Kostenaufteilung"

Dezember-Soforthilfe

Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken.

Mieterinnen und Mieter ohne eigenen Gasliefervertrag begleichen ihre Kosten über die Betriebskostenabrechnung. Sie zahlen monatliche Abschläge zusammen mit ihrer Miete. In vielen Fällen wurden diese monatlichen Vorauszahlungen noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. Diese Menschen will die Bundesregierung insbesondere zu dem Zeitpunkt unterstützen, wenn sie durch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 besonders intensiv belastet werden. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben.

Der Entlastungsbetrag nach EWSG muss in der Abrechnung angegeben werden in den der Dezember 2022 fällt. Beispiel Abrechnung im März 2023 (AZR April 2022 bis März 2023) → hier muss der Entlastungsbetrag angegeben werden.

Das Gesetz fordert nur den Ausweis auf Liegenschaftsebene. Darüber hinaus finden Mieter, die diesen Entlastungsbetrag als geldwerten Vorteil in der Einkommensteuer angeben müssen auf der folgenden Seite eine Formel wie sie den spezifischen Entlastungsbetrag berechnen können.  

https://www.kalo.de/informationen-zum-erdgas-waerme-soforthilfegesetz-ewsg/

Sowohl in Kalo-Form als auch in den Formblättern können Sie den Entlastungsbetrag unter den Brennstoffkosten angeben. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die gesamten Brennstoffkosten, ohne Abzug des Entlastungsbetrages angeben. Anschließend können Sie dann den Entlastungsbetrag angeben. Den Abzug nehmen wir für Sie vor.

Der Entlastungsbetrag nach EWSG muss in der Abrechnung angegeben werden in den der Dezember 2022 fällt.

Gaspreisbremse

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Gas- und

Fernwärmepreise für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu begrenzen, um sie vor den steigenden Energiekosten zu schützen. Die Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2023. Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine beträgt der Gaspreispreisdeckel 12 Cent pro Kilowattstunde. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Dieser gedeckelte, niedrigere Preis gilt für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.

Mit dieser Regelung will die Bundesregierung die soziale Härte abfedern, die durch die hohen Energiepreise entsteht. Die Kosten für die Deckelung werden aus dem Bundeshaushalt finanziert. Die Bundesregierung appelliert an die Energieversorger, die Preissenkungen schnellstmöglich an ihre Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Die Bundesnetzagentur wird die Umsetzung der Maßnahme überwachen und bei Verstößen sanktionieren.

Der Entlastungsbetrag wird Ihnen mit der Versorgerrechnung mitgeteilt und muss an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden. Die Weitergabe erfolgt verbrauchsanteilig über die Heizkostenabrechnung.

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse sieht vor, dass der Strompreis für private Haushalte und kleine Unternehmen bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt wird. Dieser Deckel gilt für den Grundbedarf von 80 Prozent des durchschnittlichen Verbrauchs im Vorjahr. Für den Mehrverbrauch muss der volle Marktpreis bezahlt werden.

Der Entlastungsbetrag wird Ihnen mit der Versorgerrechnung mitgeteilt und muss an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden. Die Weitergabe erfolgt verbrauchsanteilig über die Heizkostenabrechnung.

Bilanzierungsumlage

Die Bilanzierungsumlage ist eine Abgabe, die von den Netzbetreibern erhoben wird, um die Kosten für die Bilanzierung des Strom- und Gasverbrauchs zu decken. Die Bilanzierung ist ein wichtiger Bestandteil des Energiesystems, da sie sicherstellt, dass die eingespeiste Energie und der verbrauchte Strom und Gas in Einklang stehen.

Die Bilanzierungsumlage umfasst die Kosten für die Berechnung und Abrechnung von Strom- und Gasmengen, die zwischen den Netzbetreibern ausgetauscht werden. Die Höhe der Umlage wird von der Bundesnetzagentur festgelegt und variiert von Jahr zu Jahr. Die Umlage wird von den Netzbetreibern auf die Endverbraucher umgelegt.

Die Bilanzierungsumlage ist eine umlagefähige Kostenposition, die auf der Strom- und Gasrechnung ausgewiesen wird. Die Höhe der Umlage hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. den Kosten für den Betrieb der Bilanzierungsinfrastruktur, den Abrechnungskosten und den regulatorischen Vorgaben.

Ziel der Bilanzierungsumlage ist es, die Kosten für die Bilanzierung des Strom- und Gasverbrauchs auf alle Endverbraucher zu verteilen und somit eine gerechte Verteilung der Kosten sicherzustellen. Zudem soll die Umlage dazu beitragen, die Stabilität des Energiesystems zu gewährleisten, indem sie sicherstellt, dass die eingespeiste Energie und der verbrauchte Strom und Gas in Einklang stehen.

Gasspeicherumlage

Die Gasspeicherumlage ist eine Abgabe, die auf den Gasbezug von Endverbrauchern erhoben wird, um die Kosten für den Betrieb von Gasspeichern in Deutschland zu decken. Gasspeicher sind Anlagen, in denen Gas gelagert wird, um einen kontinuierlichen Gasfluss in das Versorgungsnetz zu gewährleisten, auch wenn die Nachfrage nach Gas schwankt.

Die Gasspeicherumlage wird von den Netzbetreibern erhoben und an die Endverbraucher weitergegeben. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und wird von der Bundesnetzagentur festgelegt. Die Höhe der Umlage kann von Jahr zu Jahr variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. den Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung der Gasspeicheranlagen.

Die Gasspeicherumlage ist eine umlagefähige Kostenposition, d.h. sie kann auf die Endverbraucher umgelegt werden. Die Höhe der Umlage wird auf der Gasrechnung ausgewiesen und ist abhängig vom individuellen Gasverbrauch. Die Gasspeicherumlage beträgt aktuell (Stand 2023) 0,059 Cent pro Kilowattstunde Gas.

Ziel der Gasspeicherumlage ist es, einen reibungslosen Betrieb der Gasversorgung sicherzustellen und Schwankungen in der Gasnachfrage auszugleichen. Zudem soll sie dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gasversorgung zu erhöhen, indem sie die Kosten für den Betrieb von Gasspeichern auf alle Endverbraucher verteilt.

Informationen in der Abrechnung (IdA)

Die Informationen über Treibhausgasemission und Primärenergiefaktor entnehmen Sie ihrer Versorgerabrechnung.

Der Treibhausgasfaktor und der Primärenergiefaktor sind Kennwerte, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen von Energiequellen und -nutzungen verwendet werden. Sie geben an, wie viel Treibhausgase oder Primärenergie bei der Erzeugung oder Nutzung einer bestimmten Energiemenge freigesetzt werden.

Diese Faktoren haben eine befristete Gültigkeit, da sich die Umstände und Rahmenbedingungen für die Erzeugung und Nutzung von Energie im Laufe der Zeit ändern können. Beispielsweise können sich Technologien und Produktionsmethoden verbessern, die zu einer Verringerung der Umweltauswirkungen führen. Auch Änderungen in der Zusammensetzung des Strommixes oder der Energieversorgungsstruktur können Auswirkungen auf die Bewertung haben.

Daher werden die Faktoren regelmäßig überprüft und aktualisiert, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. In Deutschland erfolgt beispielsweise eine Aktualisierung des Primärenergiefaktors alle drei Jahre, um den Fortschritt in der Energieversorgung und -nutzung zu berücksichtigen und eine faire Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Durch regelmäßige Aktualisierungen können die Faktoren die Umweltauswirkungen von Energiequellen und -nutzungen möglichst genau widerspiegeln und eine Grundlage für eine effektive Klimaschutzpolitik bieten.

Die Witterungsbereinigung ist ein Verfahren zur Korrektur von Messdaten aufgrund von Witterungseinflüssen. Dabei werden die Messwerte, die von natürlichen Schwankungen des Wetters beeinflusst werden, so angepasst, dass ein Vergleich zwischen verschiedenen Zeiträumen oder Regionen möglich ist.

Nehmen wir das Beispiel eines Mehrfamilienhauses in Hamburg: Angenommen, wir möchten den Energieverbrauch des Hauses im Jahr 2022 mit dem Verbrauch im Jahr 2021 vergleichen. Das Wetter im Jahr 2021 war jedoch wesentlich kälter als im Jahr 2022, was zu einem höheren Heizenergieverbrauch im Jahr 2021 führen kann. Um diesen Effekt zu berücksichtigen, können die Verbrauchsdaten des Hauses witterungsbereinigt werden.

Das Verfahren der Witterungsbereinigung verwendet dabei eine Referenztemperatur, die auf Basis historischer Wetterdaten ermittelt wird. Für Hamburg liegt diese Referenztemperatur beispielsweise bei 15 Grad Celsius. Anhand dieser Temperatur kann berechnet werden, wie viel Heizenergie bei einer bestimmten Außentemperatur benötigt wird. Wenn die tatsächliche Außentemperatur von der Referenztemperatur abweicht, wird der Verbrauch entsprechend angepasst.

Wenn man nun den Energieverbrauch des Mehrfamilienhauses in Hamburg witterungsbereinigt, können die Verbrauchsdaten zwischen verschiedenen Jahren oder Gebäuden besser verglichen werden. So können beispielsweise Einsparungen durch energetische Sanierungen oder Veränderungen im Nutzerverhalten genau ermittelt werden, unabhängig von Witterungseinflüssen.

Der Primärenergiefaktor (auch PE-Faktor) ist ein Kennwert, der angibt, wie viel Primärenergie zur Herstellung einer bestimmten Menge Endenergie benötigt wird.

Nehmen wir das Beispiel Erdgas: Wenn Erdgas verbrannt wird, um Wärme und Strom zu erzeugen, ist die Endenergie die erzeugte Wärme oder Elektrizität. Der PE-Faktor gibt an, wie viel Primärenergie notwendig war, um das Erdgas zu fördern, zu transportieren und zu verbrennen, um diese Endenergie zu erzeugen.

Der PE-Faktor für Erdgas hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art und Weise der Förderung, dem Transport und der Verarbeitung des Erdgases. In Deutschland wird der PE-Faktor für Erdgas von der Bundesnetzagentur festgelegt und beträgt derzeit 1,1. Das bedeutet, dass zur Erzeugung von 1 kWh Endenergie aus Erdgas 1,1 kWh Primärenergie benötigt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass der PE-Faktor ein Durchschnittswert ist und je nach Herkunft des Erdgases und den Umständen der Förderung und Verarbeitung variieren kann. Zudem bezieht er sich auf die gesamte Wertschöpfungskette und nicht nur auf die direkte Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung von Endenergie.