Energieausweis für Wohn- und Gewerbeimmobilien Jetzt Beratung anfragen Direkt zum Erhebungsbogen Wer eine Wohnung, ein Haus oder ein Gewerbeobjekt verkaufen, neu vermieten oder sanieren möchte, benötigt einen Energieausweis – manche sprechen…
Acht Jahre lang muss eine E-Rechnung gemäß Paragraph 14b Absatz 1 Umsatzsteuergesetz aufbewahrt werden.
Ab 2028 müssen alle inländischen Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen ausstellen und übermitteln können. Aufgrund der zu erwartenden Herausforderungen für Unternehmen gelten von 2025 bis 2027 Übergangsregelungen bei der Ausstellung von E-Rechnungen.
Ja. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und archivieren.
Nein, es ist nicht notwendig, zusätzlich zur E-Rechnung ein menschenlesbares Dokument anzufügen. Hinweis: XRechnung im XML-Format ist nur maschinenlesbar, das ZUFeRD-Format ist eine lesbare PDF-Datei mit im Hintergrund eingebetteten XML-Daten.
Über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung gibt es ein Tool, um E-Rechnungen lesbar zu machen. Der E-Rechnungsviewer ist unter www.e-rechnung.elster.de erreichbar. Auch Tools von privaten Anbietern sind kostenlos verfügbar.
Auf dem freien Markt gibt es eine Reihe kostenfreier Tools zur Erstellung von E-Rechnungen sowie auch kommerzielle Anbieter mit erweiterten Funktionen.
Für eine ordnungsmäßige Rechnung müssen alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthalten sein. Die Leistungsangaben im strukturierten Teil der E-Rechnung müssen eindeutig und leicht nachzuprüfen sein.
Bitte drehen Sie an einem Thermostat Ihrer Wahl den Drehknopf nach links (gegen den Uhrzeigersinn) bis die Seriennummer im Display angezeigt wird. Anschließend drehen Sie den Drehknopf ein weiteres Mal leicht nach links. Wenn im Display weiterhin…